LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7956 19.02.2015 Datum des Originals: 18.02.2015/Ausgegeben: 24.02.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3088 vom 29. Januar 2015 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/7859 Neue Hausnummer-Gebühr zur Haushaltskonsolidierung Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3088 mit Schreiben vom 18. Februar 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Stadt Krefeld will mit einer Gebühr für die Vergabe von Hausnummern ihre Einnahmen aufbessern. Geplant sei ein Betrag von 50 Euro für eine amtliche Hausnummer für Neubauten . Konkret sieht der Vorschlag vor, bei der Vergabe einer amtlichen Hausnummer für einen Neubau einmalig eine Gebühr von 50 Euro zu verlangen. Und wer zum Beispiel in seinem Haus eine Einliegerwohnung einrichtet und dafür eine zusätzliche Hausnummer beantragt, soll 100 Euro bezahlen. Auch bei der Löschung einer Hausnummer sollen 100 Euro fällig werden. Für die neue Regelung muss die Verwaltungsgebührensatzung geändert werden. Dafür braucht die Stadtverwaltung die Zustimmung der Politik. Zunächst sollen nun städtische Fachausschüsse beraten, danach der Rat gegen Ende des Jahres. Welche Einnahmen durch die neue Gebühr zu erwarten sind, ist nach Angaben eines Stadtsprechers noch unklar . Hausbesitzer werden die geplante Gebühr nicht umgehen können. Denn im Baugesetzbuch werden im §126 die "Pflichten des Eigentümer" geregelt. Dazu gehört die Anbringung einer Hausnummer. Mit dieser und weiteren neuen Gebühren will die verschuldete 220 000-Einwohner-Stadt etwa 36. 000 Euro pro Jahr einnehmen. Beschlossen ist die Hausnummern-Gebühr noch nicht. Krefeld arbeitet derzeit im Nothaushalt und muss neue Geldquellen erschließen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7956 2 Krefeld ist kein Einzelfall in Nordrhein-Westfalen. Seit 2011 erhebt zum Beispiel die Stadt Aachen Gebühren für die Festsetzung von Hausnummern - "für den Verwaltungsaufwand", wie auf der städtischen Homepage zu lesen ist. Je Grundstück und je Bescheid fallen pauschal Kosten von 15 Euro an. Für jede auf dem Grundstück vergebene Hausnummer kommen weitere fünf Euro dazu. In Aachen kostet ein Grundstück mit einem Haus also 20 Euro, eines mit sechs Häusern 45 Euro. In Bottrop ist eine Hausnummer deutlich teurer als in Aachen. Dort beträgt die Gebühr 50 Euro. 1. Wie bewertet die Landesregierung die Pläne zur Erhebung einer Hausnummer- Gebühr? Die Pläne zur Erhebung einer Hausnummer-Gebühr beziehen sich auf einen Bereich, der der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungshoheit unterliegt. Die Entscheidung über die genannten Pläne obliegt daher nicht der Landesregierung sondern der betreffenden Kommune in eigener Verantwortlichkeit. Aus diesem Grund ist eine Bewertung der Pläne durch die Landesregierung nicht angezeigt. 2. Welche Kommunen erheben in Nordrhein-Westfalen eine Gebühr für die Vergabe von Hausnummern? Der Landesregierung liegt hierzu kein statistisches Material vor. 3. Wie bewertet die Landesregierung die Kritik an der Erhebung dieser Gebühren, dass diese Leistung Teil der Grundleistung der Kommune sei, für die keine zusätzliche Gebühr zu erheben sei? Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Hausnummer-Gebühr ergeben sich aus den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW (KAG). Nach § 5 Abs. 1 KAG dürfen Kommunen Verwaltungsgebühren für Leistungen erheben, die beantragt werden oder die zu einer Begünstigung führen. Die Landesregierung hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die genannte Kommune ihre Entscheidung im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben treffen wird. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 4. Vor dem Hintergrund, dass das Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Aufwendungen für den betreffenden Verwaltungsbereich nicht übersteigen soll, wie bewertet die Landesregierung dann die höchst unterschiedliche Gebührenhöhe in den betroffenen Kommunen? § 5 Abs. 4 KAG eröffnet Gestaltungsspielräume und enthält lediglich eine Begrenzung der Gebührenhöhe nach „oben“. Im Übrigen wird auf die Sätze 3 und 4 der Antwort zu Frage 3 verwiesen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7956 3 5. Sieht die Landesregierung Handlungsbedarf, um eine Ausweitung der kommunalen Gebührentatbestände zu verhindern? Nein