LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7957 19.02.2015 Datum des Originals: 18.02.2015/Ausgegeben: 24.02.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3050 vom 20. Januar 2015 der Abgeordneten Daniel Sieveke und Volker Jung CDU Drucksache 16/7800 Weiter kein Fortschritt beim BLB-Veräußerungsprojekt Wohnsiedlung Staumühle: Hat das Projekt Priorität oder soll es vor die Wand gefahren werden? Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 3050 mit Schreiben vom 18. Februar 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nach uns vorliegenden Informationen aus Gesprächen mit allen Beteiligten (Gemeinde, Bürger -Initiative, Mieter usw.) bleiben die Antworten der Landesregierung (Drucksachen 16/7367 und 16/7586) aus unserer Sicht widersprüchlich. Der Verweis auf die Antwort an den Kollegen Lürbke MdL reicht nicht aus, die Anwohner haben ein berechtigtes Interesse an einer ordentlichen Beantwortung und alle Beteiligten hoffen darauf, dass das Projekt endlich mit Nachdruck vorangebracht wird. Um diesen nun schon sehr langwierigen Prozess weiter zu begleiten und unsererseits die hohe politische Bedeutung vor Ort noch einmal zu betonen, fragen wir die Landesregierung: Vorbemerkung der Landesregierung Die Landesregierung hat die Fragen in der Kleinen Anfrage 2825 (LT-Drs. 16/7099) und der Kleinen Anfrage 2881 (LT-Drs. 16/7250) zum Thema Wohnsiedlung Staumühle umfassend beantwortet. Die in der vorliegenden Kleinen Anfrage 3050 von den Fragestellern pauschal behaupteten Widersprüche in den Antworten der Landesregierung existieren nicht. Die an die Landesregierung gerichteten Vorwürfe der Fragesteller sind unbegründet. Das besondere Interesse der Anwohner an der Zukunft der Liegenschaft ist nachvollziehbar und wird vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW) ernst genommen. Erst vor LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7957 2 wenigen Wochen, am 20.01.2015, kamen Vertreter der Justiz, des BLB NRW und der Gemeinde Hövelhof zusammen, um den aktuellen Stand des Verkaufsprozesses zu besprechen . Der BLB NRW steht zu seinen aktuellen Mietern und wird die laufenden Verträge erfüllen . Das gemeinsame Ziel von BLB NRW und der Gemeinde Hövelhof bleibt jedoch der Verkauf an einen privaten Investor. 1. Warum ist bereits ein Makler beauftragt worden bei den scheinbar immer noch umfassend bestehenden Unwägbarkeiten zur Möglichkeit eines Verkaufs? Die Justizvollzugsanstalt (JVA) Hövelhof hat den Mietvertrag über die Wohnsiedlung Staumühle zum 31.12.2012 gekündigt. Seit der Aufgabe der Dienstwohnungen durch die JVA Hövelhof ist für die Wohnsiedlung keine Landesnutzung mehr vorgesehen. Der BLB NRW beabsichtigt daher den Verkauf der Liegenschaft. Um geeignete Investoren für die komplexe Liegenschaft zu finden, hat der BLB NRW bereits Ende 2012 einen ortskundigen Makler beauftragt. Die schwierige planungsrechtliche Situation und die technischen Einschränkungen sind erst im Zuge der weiteren Verkaufsvorbereitungen bekannt geworden. 2. Welche Kosten entstehen gegenüber dem Makler, falls tatsächlich keine Veräu- ßerung gelingen sollte? Falls ein Verkauf der Liegenschaft nicht gelingen sollte, entstehen dem BLB NRW gegenüber dem Makler keine Kosten. 3. Welchen konkreten Inhalt bzw. Auftrag enthält der Vertrag mit dem Makler? Vertragliche Details darf der BLB NRW im Hinblick auf die grundrechtlich geschützten Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse des Maklers nicht bekannt geben. 4. Der BLB hat - erfreulicherweise - eine offenkundige Verkaufsabsicht und Investo- ren stehen nach unseren Informationen bereit: Hält der BLB vor diesem Hintergrund eine Veräußerung noch im Jahr 2015 für realistisch? Die in der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2825 (LT-Drs. 16/7099) aufgezeigten offenen Fragen sind noch nicht alle gelöst. Eine Aussage, ob eine Veräußerung noch im Jahr 2015 realistisch ist, kann daher momentan nicht getätigt werden. 5. Die Betroffenen vor Ort sind weiter verunsichert bzgl. der Rahmenbedingungen. Die bisherigen Antworten der Landesregierung haben diese Verunsicherung eher vergrößert als verringert: Wie sehen die „gesetzlichen Vorschriften“ im Falle eines „eventuellen Verkaufsverfahren“ konkret aus? Sollte die Wohnsiedlung Staumühle im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung verkauft werden, richtet sich das Verkaufsverfahren nach den §§ 63, 64 der Landeshaushaltsordnung . Möglich ist grundsätzlich auch ein Verfahren nach § 15 Absatz 3 Haushaltsgesetz, wenn zum Beispiel die Errichtung von öffentlich gefördertem Wohnraum gewährleistet ist.