LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8014 27.02.2015 Datum des Originals: 27.02.2015/Ausgegeben: 04.03.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3111 vom 5. Februar 2015 der Abgeordneten Kai Abruszat und Henning Höne FDP Drucksache 16/7887 Kanal-TÜV und steuerrechtliche Behandlung – welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung für eine bürgerfreundliche Lösung nach dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes? Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 3111 mit Schreiben vom 27. Februar 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Durch die rot-grüne Landtagsmehrheit wurde bekanntlich eine verpflichtende Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserkanälen in Wasserschutzzonen gesetzlich verankert. Die Fragesteller hatten sich bereits im Jahre 2013 für eine bürgerfreundliche Lösung im Hinblick auf steuerrechtliche Behandlung der mit dem Kanal-TÜV verbundenen Kosten eingesetzt (vergleiche die Kleine Anfrage 1312 vom 05.06.2013, Drucksache 16/3187). Die Landesregierung hatte hieraufhin die Auffassung vertreten, dass Dichtheitsprüfungen nicht unter die Steuerermäßigung für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen fielen, da Gutachtertätigkeiten nicht begünstigt seien (vergleiche Antwort der Landesregierung Drucksache 16/3488 vom 08.07.2013). Es bedurfte offensichtlich erst der Hartnäckigkeit eines betroffenen Bürgers, um zu einem Umdenken zu kommen: Mit Urteil vom 06.11.2014 hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage (Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung) eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung im Sinne des §35a Absatz 3 des Einkommenssteuergesetzes sein kann. Vorbemerkung der Landesregierung Die Landesregierung hat bereits in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage 1312 (LT-Drs. 16/3488) verdeutlicht, dass die Ablehnung der Steuerermäßigung nach § 35a des LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8014 2 Einkommensteuergesetzes für Dichtheitsprüfungen auf einer gemeinsamen Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beruhte. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass es nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen zur Anwendung von Bundesrecht nicht im Ermessen der Landesregierung stand, das von dieser Entscheidung abweichende Urteil des FG Köln vom 18.10.2012 (14 K 2159/12) im Alleingang allgemein anzuwenden; es bedurfte einer höchstrichterlichen Klärung durch den Bundesfinanzhof (BFH). Alle gleichgelagerten Einsprüche wurden deswegen ruhend gestellt, so dass betroffene Bürger von einer positiven Entscheidung des BFH profitieren können. Inzwischen hat der BFH mit dem am 28.01.2015 veröffentlichten Urteil entschieden, dass die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage – wie z.B. die Dichtheitsprüfung einer Abwasseranlage nach dem Landeswassergesetz – eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung sein kann. Ob und wie diese Entscheidung über den Einzelfall hinaus angewendet werden kann, wird zurzeit auf Bund-Länder-Ebene geprüft. Wird die Landesregierung die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen nunmehr verpflichtend anweisen, dass aus der Vorbemerkung dieser Kleinen Anfrage ersichtliche Urteil des Bundesfinanzhofs zugunsten der Bürgerinnen und Bürger anzuwenden? Das Einkommensteuergesetz ist Bundesrecht. Deswegen kann die Landesregierung die Finanzverwaltung nicht verpflichtend zur Umsetzung eines BFH-Urteils anweisen, solange auf Bund-Länder-Ebene nicht entschieden worden ist, ob und wie genau das Urteil über den Einzelfall hinaus umzusetzen ist. Sonderwege einzelner Länder bei der Auslegung der einkommensteuerlichen Normen sind nicht zulässig. Allerdings hat sich das Finanzministerium bereits im Schreiben an die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 04.02.2015 für eine allgemeine Anwendung des BFH-Urteils ausgesprochen. Das Ergebnis der Erörterung auf Bundesebene bleibt gleichwohl abzuwarten. Sobald die Entscheidung getroffen worden ist, wird das Finanzministerium NRW die Finanzämter in NRW auffordern, die Entscheidung entsprechend des Ergebnisses der BundLänder -Erörterung umzusetzen.