LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8074 05.03.2015 Datum des Originals: 04.03.2015/Ausgegeben: 10.03.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3092 vom 28. Januar 2015 des Abgeordneten Bernhard Tenhumberg CDU Drucksache 16/7863 Windenergieanlagen – Abstandregelungen Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage 3092 mit Schreiben vom 4. März 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin, dem Minister für Inneres und Kommunales, dem Justizminister und dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Windenergie steht wegen der Auswirkungen auf Mensch und Natur vor Ort in intensiven Diskussionen. Bezogen auf das Münsterland mit der Festlegung auf Windvorrangzonen (Konzentrationszonen) stellen sich wegen der Abstandsregelungen zur geschlossenen Bebauung und zu den Einzelwohnanlagen im Außenbereich folgende Fragen, um deren Beantwortung ich die Landesregierung bitte: 1. Ist es zu beanstanden, wenn im Rahmen der Bauleitplanung der Rat einer Kom- mune im Münsterland die Abstände zur geschlossenen Wohnbebauung auf 900 Meter und an Einzelwohnanlagen im Außenbereich auf 600 Meter festlegt? Die notwendigen Abstände zwischen konkreten Windenergieanlagen und Wohnbebauung ergeben sich aus der immissionsschutzrechtlichen Anforderung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Im Rahmen der Bauleitplanung hat die jeweilige Kommune jedoch oft noch keine Kenntnis über die konkreten Anlagen. Die Kommunen wählen insofern Abstände, die im Hinblick auf den Immissionsschutz „auf der sicheren Seite“ liegen. Die Abstände können in Abhängigkeit von der Anlagenart, der Anlagenzahl und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete (Richtwerte nach der TA Lärm) variieren. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8074 2 Des Weiteren kann eine Kommune im Rahmen ihrer Planungshoheit aus Gründen des vorbeugenden Immissionsschutzes größere als die aus Immissionsschutzgründen erforderlichen Mindestabstände festlegen. Dabei werden im Rahmen des vorbeugenden Immissionsschutzes die Abstände zwischen Windenergiezonen und sensiblen Nutzungen so gewählt, dass sich für die Betroffenen ein höherer Schutzstandard ergibt. Bei der Ausweisung von Konzentrationszonen sind die öffentlichen und privaten Belange von der Kommune gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Ergebnis einer gerechten Abwägung kann sein, dass eine Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit die in der Frage genannten Abstände zwischen Windenergieanlagen und lärmsensiblen Nutzungen wählt. 2. Falls bei einer solchen Festlegung ein Gericht aufgrund einer Klage (z.B. Inves- tor/Grundstückseigentümer) diese Abstände als zu großzügig beurteilt: sind die Ratsmitglieder oder die Kommune schadensersatzpflichtig oder kann eine Schadensersatzpflicht überhaupt nicht eintreten? Wenn die entsprechenden Abstände Ergebnis einer gerechten Abwägung der unterschiedlichen Belange sind (siehe Antwort zu Frage 1), ist nicht von einem Abwägungsfehler auszugehen , der zur Nichtigkeit des Bauleitplans führen würde. Schadensersatzfragen stellen sich in diesem Fall nicht. 3. Liegt der Landesregierung eine vorläufige Übersicht vor, wie Kommunen in Nordrhein-Westfalen die jeweiligen Abstands-regelungen getroffen haben? Eine solche Übersicht liegt der Landesregierung nicht vor. 4. Kann die Kommune im Rahmen der Bauleitplanung eine Höhenbegrenzung vor- nehmen? Nach § 16 Abs.1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) kann die Höhe baulicher Anlagen im Flächennutzungsplan – also auch die Höhe von Windenergieanlagen - begrenzt werden. Höhenbeschränkungen sind zulässig, wenn sie aus der konkreten Situation abgeleitet und städtebaulich begründet sind. Nicht jede Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes begründet eine städtebauliche Höhenbeschränkung; es müssen konkrete Gründe vorliegen, die im Einzelfall dazu führen, dass die städtebauliche Situation relevant negativ verändert wird. Bei der Ausweisung einer Konzentrationszone mit Höhenbeschränkung muss in die Abwägung eingestellt werden, dass die Konzentrationszone zwar nicht einen optimalen Ertrag ermöglichen soll, aber auch unter Berücksichtigung der beschränkenden Regelungen wirtschaftlich noch sinnvoll genutzt werden kann.