LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8197 17.03.2015 Datum des Originals: 16.03.2015/Ausgegeben: 20.03.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3137 vom 18. Februar 2015 Dr. Gerhard Papke FDP Drucksache 16/7947 Neueinteilung des Wahlgebietes für die Landtagswahl in 2017 – Warum soll das Wahlgebiet der Stadt Bornheim willkürlich zerteilt werden? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3137 mit Schreiben vom 16. März 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die geplante Neueinteilung der Wahlkreise, wie sie das Innenministerium in Vorlage 16/2641 vorsieht, enthält einige Ungereimtheiten und lässt in bemerkenswerter Weise die Entwicklung gewachsener Strukturen, Verkehrsverbindungen, traditioneller wie aktueller Zuordnung außer Acht. Aus der Vorlage ist eine zwingende Neuregelung in 7 von 13 Wahlkreisen ersichtlich. Im Rhein-Sieg-Kreis ergibt sich allerdings keine gesetzliche Handlungsnotwendigkeit: Die Abweichungen in den Wahlkreisen 25 und 27 liegen unter der relevanten 20-Prozent-Marke. Laut § 13 (2) Landeswahlgesetz (LWahlG) ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen, wenn „die Abweichung der Einwohnerzahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlkreise mehr als 20 vom Hundert [beträgt]“. Eine Prognose über künftige weitere Verschiebungen in den Wahlkreisen ist spekulativ. Schwerwiegender ist jedoch, dass laut Landeswahlgesetz Wahlkreise räumlich zusammenhängen sollen und dass „auf die Grenzen der Kreise und kreisfreien Städte nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen [ist]. Gemeindegrenzen sollen nur ausnahmsweise durchschnitten werden. Örtliche Zusammenhänge sind nach Möglichkeit zu wahren“ (§ 13 (2) LWahlG NRW). Die Pläne des Innenministeriums sehen vor, die linksrheinischen Rheinorte Hersel, Uedorf und Widdig in den rechtsrheinischen Wahlkreis 28 (Rhein-SiegKreis IV) mit einzubeziehen. Die Gemeinde Weilerswist im Kreis Euskirchen soll stattdessen dem Wahlkreis 27 (Rhein-Sieg-Kreis III) zugeordnet werden. Diese Planung verstößt nicht nur gegen die genannten Grundsätze des Landeswahlgesetzes, das Wahlgebiet der Stadt Bornheim wird aus nicht nachvollziehbaren Gründen künstlich geteilt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8197 2 Diese Teilung des Bornheimer Wahlgebiets ist auch vor dem Hintergrund der Kommunalen Gebietsreform kritisch zu hinterfragen. Über Jahrzehnte ist in Bornheim ein durchaus schwieriger Prozess des Zusammenwachsens unterschiedlicher Ortsteile von der Bürgerschaft und den demokratischen Parteien erfolgreich gestaltet worden. Die unnötige Aufteilung der Stadt auf verschiedene Landtagswahlkreise wird in Bornheim als Rückschlag für diese Bemühungen gewertet. Deshalb hat der Rat der Stadt Bornheim einstimmig den Bürgermeister mit der Erarbeitung einer Resolution beauftragt, die den Vorschlag des Innenministers ablehnt. Die Stadt Bornheim soll demnach als Ganzes in einem Wahlkreis erhalten bleiben. Vorbemerkung der Landesregierung Nach § 2 des Wahlkreisgesetzes vom 03.02.2004 (GV. NRW. S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2009 (GV. NRW. S. 750), berichtet das für Inneres zuständige Ministerium dem Landtag über die Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet und in den Wahlkreisen und legt dar, ob und welche Änderungen es im Hinblick auf § 13 Abs. 2 des Landeswahlgesetzes (LWahlG) für geboten hält. Der Bericht an den Landtag vom 23.01.2015 (Vorlage 16/2641) nimmt keine Entscheidung des Landtags vorweg, sondern dient ausschließlich als Beratungsunterlage zu Beginn des parlamentarischen Verfahrens zur Erarbeitung eines Gesetzesentwurfs zur Änderung des Wahlkreisgesetzes. 1. Warum nimmt das Innenministerium eine Neuordnung der Wahlkreise vor, obwohl die Abweichungen nach Angaben der Landesregierung in den Wahlkreisen 25 (Rhein-Sieg-Kreis I) nur 19,6 Prozent und 27 (Rhein-Sieg-Kreis III) 19,2 Prozent betragen und damit den in § 13 (2) LWahlG definierten Wert von 20 Prozent unterschreiten? Die Neueinteilungsvorschläge beruhen auf statistischen Daten und daraus ableitbaren Prognosen von IT.NRW zur Bevölkerungsentwicklung. Für den Rhein-Sieg-Kreis insgesamt ist danach mit einem weiteren Anstieg der Bevölkerungszahl zu rechnen: Jahr Bevölkerung 2011 598.700 2015 600.900 2020 603.300 2025 605.400 2030 605.700 (Quelle: IT.NRW; Statistische Analysen und Studien NRW, Band 72, S. 30 -Auszug-) Die Prognose fußt auf einer anerkannten wissenschaftlichen Methode, die zu Beginn des Bandes 72 - Statistische Analysen und Studien NRW ausführlich erläutert ist. Soweit der Fragesteller die Prognose als „spekulativ“ bezeichnet, kann dies nicht nachvollzogen werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8197 3 Ausgehend von dieser nach wissenschaftlich anerkannter Methodik erstellten Prognose ist nicht auszuschließen, dass die Abweichung im Wahlkreis die gesetzliche Höchstabweichungsgrenze zum Zeitpunkt der Wahl überschreiten wird. 2. Wie begründet die Landesregierung die vorgesehene künstliche Teilung des Bornheimer Wahlgebiets gerade vor dem Hintergrund der dem zuwiderlaufenden Intentionen des Landeswahlgesetzes zur Wahrung örtlicher Zusammenhänge? Die (Neu-)Einteilung von Landtagswahlkreisen findet ihre gesetzliche Grundlage in § 13 Abs. 2 LWahlG. Ein Verstoß gegen die dort beschriebenen Grundsätze liegt nicht vor. 3. Wie bewertet die Landesregierung, dass sich in Bornheim Rat und Bürgermeister einstimmig gegen die vorgesehene Spaltung des Bornheimer Wahlgebiets aussprechen? Die Landesregierung nimmt die Auffassung des Bürgermeisters und des Rates der Stadt Bornheim zur Kenntnis. Es ist jedoch bei allem Verständnis für die örtliche Situation darauf hinzuweisen, dass mit einer Änderung der Wahlkreiszuschnitte regelmäßig ein Einschnitt in gewachsene Strukturen einhergeht. Ohne derartige Veränderungen könnte dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit (gleicher Erfolgswert von Wählerstimmen) nicht hinreichend Rechnung getragen werden. 4. Welche weiteren Stadtteile Bornheims sollen neben Uedorf, Widdig und Hersel dem rechtsrheinischen Wahlkreis 28 (Rhein-Sieg-Kreis IV) zugeordnet werden? Die Einzelheiten der möglichen Verschiebungen wären in Absprache mit der Stadt Bornheim zu klären, da Zahlen unterhalb der Gemeindeebene IT.NRW nicht vorliegen. Zeichnet sich ab, dass der Vorschlag in einen Gesetzentwurf mündet, wird IT.NRW daher Kontakt mit der Stadt Bornheim aufnehmen. 5. Welche weiteren Varianten zum Neuzuschnitt der vier Landtagswahlkreise im Rhein-Sieg-Kreis hat das Innenministerium jenseits der letztlich mit Vorlage 16/2641 unterbreiteten Vorschläge alternativ in Erwägung gezogen? Wie im Bericht dargelegt, hat das Ministerium für Inneres und Kommunales bei der Erstellung des Berichtes alle Wahlkreise in den Blick genommen, bei denen die Abweichung +/- 18,0 % betrug. In allen Fällen, in denen ein Neuzuschnitt geboten bzw. in Betracht zu ziehen ist, sind verschiedene Varianten denkbar. Der Bericht stellt nur einen Vorschlag an den Landtag dar. Er dient als Grundlage für das weitere parlamentarische Beratungsverfahren für einen Gesetzentwurf zur Änderung des Wahlkreisgesetzes.