LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8203 18.03.2015 Datum des Originals: 12.03.2015/Ausgegeben: 23.03.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3128 vom 10. Februar 2015 des Abgeordneten Lukas Lamla PIRATEN Drucksache 16/7922 Drogenkonsumräume Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter hat die Kleine Anfrage 3128 mit Schreiben vom 12. März 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales und dem Justizminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der deutsche Gesetzgeber legalisierte mit dem 3.BtMGÄndG v. 28.03.2000 und der neu geschaffenen Vorschrift des § 10a BtMG das Betreiben von Konsumräumen in Deutschland. Die Landesregierung berichtete über die Einrichtung von Drogenkonsumräumen zum letzten Mal am 27.11.2002 dem Ausschuss (siehe Ausschussprotokoll 13/720). Das „Monitoring der ambulanten Sucht- und Drogenhilfe in NRW 2006 bis 2012“ (Vorlage 16/1491) stellt die Entwicklungen des Sucht- und Drogenhilfesystems in NRW dar. Die Situation der Drogenkonsumräume ist nicht Bestandteil des Monitorings. 1. Wie viele Drogenkonsumräume gibt es in NRW (Bitte nach Kommunen aufschlüsseln)? Derzeit werden landesweit insgesamt 10 Drogenkonsumräume an folgenden Standorten betrieben: Bielefeld, Bochum, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Essen, Köln, Münster, Troisdorf, Wuppertal. 2. Wie viele Anträge auf Einrichtung von Drogenkonsumräumen wurden in den letzten fünf Jahren gestellt (Bitte nach Ablehnung, in Bearbeitung, Zustimmung aufschlüsseln)? Innerhalb der letzten fünf Jahre (2010-2015) wurde kein Antrag gestellt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8203 2 3. Wie hat sich die Nutzung der Drogenkonsumräume in den letzten fünf Jahren entwickelt? 2010 203.914 Konsumvorgänge 2011 184.982 Konsumvorgänge 2012 181.014 Konsumvorgänge 2013 191.759 Konsumvorgänge 2014 192.224 Konsumvorgänge 4. Welche Erfahrungen wurden mit Cannabis in den Konsumräumen gemacht? Hierzu liegen keine Erfahrungen vor, da nach § 8 Absatz 3 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen in Nordrhein-Westfalen vom 26.09.2000 Cannabis nicht zu den dort zum Konsum zugelassenen Betäubungsmitteln gehört. 5. Wie bewertet die Landesregierung die Einrichtung von Cannabis-Social Clubs? Die mit der Einrichtung von „Cannabis-Social Clubs“ bezweckte Schaffung von Anbau- und Vertriebsmöglichkeiten für Cannabis unter kontrollierten Bedingungen ist nach den derzeitigen betäubungsmittelrechtlichen Regelungen in Deutschland nicht zulässig. Verstöße gegen das betäubungsmittelrechtliche Verbot sind strafbar. Bei dieser Rechtslage sieht die Landesregierung für eine Bewertung der Einrichtung von Cannabis-Social Clubs keinen Raum.