LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8262 24.03.2015 Datum des Originals: 24.03.2015/Ausgegeben: 27.03.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3175 vom 24. Februar 2015 des Abgeordneten Jens Kamieth CDU Drucksache 16/8009 Einsatz von Polizeibeamten mit privaten Man-Trailing-Hunden Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3175 mit Schreiben vom 24. März 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Ich nehme Bezug auf meine Kleine Anfrage 2370, Drs. 16/6059. In der Antwort zur Anfrage führt die Landesregierung aus: “Seit Dezember 2011 werden von der Polizei NRW grundsätzlich nur noch Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamte mit dienstlichen Man-Trailing-Hunden eingesetzt.“ Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamte mit privaten, gut ausgebildeten Man-TrailingHunden ist es weder dienstlich noch privat erlaubt, an Suchaktionen teilzunehmen und gegebenenfalls Menschenleben zu retten. Selbst dann nicht, wenn sie sich einer Hilfsorganisation , wie Malteser, DRK etc. angeschlossen haben und in ihrer Freizeit an Suchaktionen teilnehmen möchten. Begründet wird dies unter anderem mit „dienstlicher Fürsorge“ und „versicherungsrechtlichen Gründen“. Vorbemerkungen der Landesregierung Seit Dezember 2011 werden von der Polizei NRW grundsätzlich nur Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte (PVB) mit dienstlichem Mantrailing Hund eingesetzt. Mantrailing Hunde werden in NRW zentral beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten in Stukenbrock vorgehalten. Stehen im Einsatzfall diese in NRW und auch in anderen Bundesländern nicht zur Verfügung , ist bei Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben eine Inanspruchnahme von Privatpersonen mit Mantrailing Hunden zu prüfen. Zu diesem Zweck wird auch LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8262 2 eine entsprechende Liste bei der Landesleitstelle des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste vorgehalten. Polizeivollzugsbeamte, die private Mantrailing Hunde führen, werden in diese Liste nicht aufgenommen . 1. Welche Gründe lagen für den Erlass vor, der es Polizeivollzugsbeamtinnen und - beamten mit privaten Man-Trailing-hunden untersagt, an Suchaktionen teilzunehmen ? Grundsätzlich sind zwei rechtliche Fallkonstellationen für den Einsatz von PVB mit privaten Mantrailing Hunden denkbar: a) PVB versetzen sich in den Dienst und werden als PVB mit privatem Hund tätig b) PVB werden analog zu anderen privaten Hundeführern ausschließlich als Privatpersonen tätig Vor 2011 wurde insbesondere die Fallkonstellation a) angewandt. Daraus ergaben sich aber insbesondere Probleme im Hinblick auf die Verfügbarkeit der PVB für ihr Hauptamt. Sie standen den eigenen Dienststellen wegen der zusätzlichen Einsätze mit ihren privaten Mantrailing Hunden nicht mehr wie vorgeplant und wie erforderlich zur Verfügung. Darüber hinaus ergaben sich weitere Fragestellungen im Hinblick auf haftungsrechtliche Fragen wie z.B. die Verantwortlichkeit bei Schäden durch den privaten Mantrailing Hund und Verletzungen des Hundes im Einsatz. Auch bei der Fallkonstellation b) ergeben sich die Probleme mit der Verfügbarkeit der PVB für ihre Stammdienststelle. Außerdem kommt aufgrund der Regelungen der §§ 3 und 4 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV) der Einsatz von Polizeibeamten mit einem privaten Mantrailing Hund im Rahmen einer Nebentätigkeit regelmäßig nicht in Betracht. 2. Welche versicherungsrechtlichen Gründen liegen für das Verbot vor? Ich verweise auf meine Ausführungen zu Frage 1. 3. Wurden in den Jahren 2012 - 2014 Teams mit Suchhunden aus anderen Bundes- ländern angefordert? In den Jahren 2012 bis 2014 wurden zehnmal Mantrailing Hunde aus anderen Bundesländern angefordert. 4. Welche Kosten wurden dadurch für das Land NRW verursacht? Im Rahmen von Einsätzen aus gefahrenabwehrenden Gründen sind dem Land NRW keine Kosten in Rechnung gestellt worden. Die Kostenregelung bei Einsätzen im Zusammenhang mit Straf- /Ordnungswidrigkeitenverfahren erfolgt auf der Grundlage der 'Vereinbarung über einen Verzicht auf die Erstattung der Kosten der Polizei in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren' vom 01.12.1992. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8262 3 5. Ist durch die Anforderung aus anderen Bundesländern in den Jahren 2012 - 2014 ein Zeitverzug bei der Suche nach vermissten Personen entstanden? Mir liegen keine Erkenntnisse über Zeitverzüge vor.