LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8267 25.03.2015 Datum des Originals: 25.03.2015/Ausgegeben: 30.03.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3071 vom des Abgeordneten Marcel Hafke FDP Drucksache 16/7836 Wie bewertet die Landesregierung die Regelungen bezüglich des Mietzuschusses für Kindertageseinrichtungen? Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat die Kleine Anfrage 3071 mit Schreiben vom 25. März 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Kreis Euskirchen wurden mehrere von den Kommunen getragene Kindertageseinrichtungen von einem freien Träger übernommen. Die genutzten Immobilien verblieben dabei im Eigentum der Kommunen, der freie Träger zahlt für die Nutzung der Räumlichkeiten Miete. Gemäß § 20 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) soll Trägern, denen nicht das Eigentum am Gebäude zusteht, ein Mietzuschuss gewährt werden. Dabei ist es vom Zeitpunkt des Beginns des Mietvertrages abhängig, ob dieser Zuschuss auf Grundlage der zu zahlenden Kaltmiete oder pauschalisiert zu leisten ist. Allerdings steht der Zuschuss zur Miete nicht allen Trägern in Mietverhältnissen offen. So wurde in §10 der Durchführungsverordnung zum Kinderbildungsgesetz bestimmt, dass Mietzahlungen in der Regel nicht bezuschusst werden, sofern eine mit Landesmitteln investiv geförderte Einrichtung, die bisher im Eigentum, als Erbbauberechtigter oder wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt betrieben worden ist, künftig als Mieteinrichtung betrieben werden soll. Das Landesjugendamt kann allerdings Ausnahmen zulassen. Ferner kann auch bei Einrichtungen, die im Eigentum einer juristischen Person stehen, an der der Träger mehrheitlich beteiligt ist, ein Zuschuss zur Kaltmiete gewährt werden, wenn in dieser Einrichtung neue Plätze für unterdreijährige Kinder im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 – 2013“ geschaffen worden sind. Bei den erwähnten Kindertageseinrichtungen im Kreis Euskirchen handelt es sich jedoch um Einrichtungen, die in den 1980er und 1990er Jahren investiv gefördert wurden. Sämtliche Auflagen zur Zweckbindung für die Nutzung der Gebäude sind bereits erloschen, dennoch wird ein Zuschuss zur Miete mit Verweis auf § 10 der Durchführungsverordnung KiBiz ver- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8267 2 wehrt. Die fehlende Bezuschussung bedeutet für den Träger eine außerordentliche finanzielle Belastung, die sich letztlich auf die Qualität der Kindertagesbetreuung auswirken wird. Doch auch Träger mit Gebäuden im Eigentum haben derzeit aufgrund der Nichtauskömmlichkeit der Kindpauschalen nicht genügend finanzielle Mittel, die für Kindertageseinrichtungen genutzten Gebäude angemessen zu erhalten. Im Zuge der Anhörung zum Antrag der FDP-Landtagsfraktion „Kindertageseinrichtungen nicht im Stich lassen – finanzielle Auskömmlichkeit der Kindpauschalen zügig evaluieren und anpassen“ (Drs. 16/6680) hat daher beispielsweise der KiTa-Zweckverband im Bistum Essen in seiner Stellungnahme (Drs. 16/2416) gefordert, analog zur Mietpauschale auch eine Erhaltungspauschale für Eigentümer einzuführen. 1. Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass mit investiven Mitteln ge- förderte Kitas keinen Zuschuss zur Miete nach § 20 Absatz 2 KiBiz erhalten, auch wenn die Zweckbindung für die ursprüngliche Förderung nicht mehr gilt? 2. Haben sich aus Sicht der Landesregierung die Regelungen des § 20 Absatz 2 KiBiz bzw. § 10 der Durchführungsverordnung KiBiz („Investitionsförderung und Miete“) bei der angeblich im Vorfeld der 2. KiBiz-Revision vollzogenen Evaluation bewährt? 3. Werden Träger, die Einrichtungen, welche im Zuge des „Investitionsprogramms 2008 – 2013“ geschaffen wurden, von einer Kommune übernehmen, einen Zuschuss zur Miete beantragen können, sobald die jeweiligen Fristen für die Zweckbindung überschritten wurden? Die Fragen 1-3 werden gemeinsam beantwortet. Mit der Regelung des § 10 der Durchführungsverordnung zum Kinderbildungsgesetz (DVO KiBiz) wird gewährleistet, dass keine Doppelförderung einer Einrichtung durch Investitionszuschüsse und Mietzahlungen eintritt. Diese Regelung hat sich bewährt und ist aus Sicht der Landesregierung sachgerecht. Die Regelung des § 10 DVO KiBiz gilt auch für Einrichtungen, die im Rahmen des „Investitionsprogramms 2008 – 2013“ geschaffen worden sind. 4. Für wie viele im Zuge des Investitionsprogramms 2008 – 2013 geschaffene Einrich- tungen, die im Eigentum einer juristischen Person stehen, an der der Träger mehrheitlich beteiligt ist, wird ein Zuschuss zur Miete gewährt? Hierzu erfolgt keine Erfassung in KiBiz.web. Sie ist nach dem KiBiz auch nicht vorgesehen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8267 3 5. Wie bewertet die Landesregierung die Forderung des Kita-Zweckverbands im Bistum Essen, analog zur Mietpauschale auch eine Erhaltungspauschale für Eigentümer einzuführen? Nach § 20 Absatz 2 Satz 3 KiBiz ist bei Trägern von Kindertageseinrichtungen, die einen zusätzlichen Zuschuss zur Kaltmiete erhalten, ein Betrag in Höhe von 2.798,13 Euro für jede Gruppe in der Kindertageseinrichtung und der in Absatz 1 zugrunde liegende Eigenanteil des Trägers im Wege des Vorwegabzuges zu berücksichtigen. Dieser Abzug wird bei Trägern, die Eigentümer einer Kindertageseinrichtung sind, nicht vorgenommen , damit der Träger seinen Erhaltungsaufwand finanzieren kann.