LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8273 25.03.2015 Datum des Originals: 25.03.2015/Ausgegeben: 30.03.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3151 vom 20. Februar 2015 des Abgeordneten Ralf Witzel FDP Drucksache 16/7967 Haushalterische Auswirkungen von Überstundenbergen beim Landespersonal – Wie viele Planstellen hat die Landesregierung in ihren jeweiligen einzelnen Ressorts nur deshalb zu finanzieren, um die bereits geleistete Mehrarbeit zu kompensieren? Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 3151 mit Schreiben vom 25. März 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mehrarbeit oder Überstunden leisten Arbeitnehmer dann, wenn sie die übliche, vereinbarte Arbeitszeit überschreiten. Mehrarbeit definiert sich dabei als die Arbeitsleistung, die über die allgemeinen gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen – von regelmäßig acht Stunden werktäglich, ausnahmsweise bis zu zehn Stunden – hinausgeht. Unter dem Begriff Überstunden versteht man hingegen die Arbeit, die der Arbeitnehmer über die für sein Beschäftigungsverhältnis individuell geltende Arbeitszeit hinaus leistet. Die maßgebliche Regelarbeitszeit kann sich direkt aus dem Arbeitsvertrag ergeben, aber auch mittelbar aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Gesetz. In der Regel sind Überstunden zu vergüten: in Form von Freizeitausgleich oder durch die Bezahlung eines höheren Arbeitszeitvolumens. Bei Beamten wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie die im Beamtenrecht festgelegte Regelarbeitszeit überschreiten. § 61 des Landesbeamtengesetzes regelt dabei folgendes für die Mehrarbeit: (1) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8273 2 (2) Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von längstens 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung erhalten. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst regelt die Mehrarbeit in §6 für die angestellten Landesbediensteten: (5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher / dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) Durch Betriebs-/ Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. Wenn in einem Haushaltsjahr Arbeitsleistungen von Beschäftigten im Landesdienst für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben in erheblichem Umfang in Anspruch genommen werden, die nicht in dem Haushaltsjahr ihrer Entstehung etatisiert sind, sondern durch Freizeitausgleich oder die Kompensation von Vorgriffsstunden erst in folgenden Haushaltsjahren erstattet werden, entsteht die Situation, dass dann in diesen späteren Haushaltsjahren längst nicht alle im laufenden Haushaltsjahr finanzierten Stellen auch ihren Gegenwert an geleisteter Arbeit erbringen. Es wird also im wirtschaftlichen Ergebnis eine nicht etatisierte Leistung in Anspruch genommen, die erst in Folgeperioden zu finanzieren ist. Wenn beispielsweise die Lehrer Arbeitszeitguthaben ansammeln, die erst in späteren Jahren in Form einer Pflichtstundenermäßigung zurückgezahlt werden, entstehen implizite Verpflichtungen im Haushalt, die spätere finanzwirksame Verpflichtungen auslösen, ohne zum Rückgabezeitraum selbst dann eine entsprechende Leistungserbringung auszulösen. Die Frage des in den jeweiligen Ressorts aufgelaufenen Überstundenberges ist daher von großer haushalterischer Relevanz. Aber auch die besonders von diesen Instrumenten betroffenen Bediensteten empfinden den Umfang ihrer Heranziehung zur Mehrarbeit längst nicht immer als einen individuellen Vorteil. Allgemein sind insbesondere Polizisten, Justizbeschäftigte und Lehrer von dieser gängigen Praxis betroffen. Besonders verschärft hat sich die Problematik in den letzten Jahren stetig, und akut durch die allgemeine Sicherheitslage im Hinblick auf „professionelle Räuberbanden, Rockerkrieg, gewaltbereite Rechts- und Linksradikale Szene, Internetkriminalität und jetzt Terrorgefahr durch Syrienheimkehrer aus der islamistischen Szene“ noch einmal besonders bei den Polizeibeamten, wie die Aachener Nachrichten am 22. Januar 2015 berichten. In einem Interview formulieren Vertreter der Polizeigewerkschaft in Bund und Land in den Aachener Nachrichten unisono, dass „das Limit der Polizei“ erreicht und die Arbeitsbelastung „sehr hoch“ sei: „Seit den Anschlägen von Paris füllen sich die Überstundenkonten sowohl beim Staatsschutz als auch bei den normalen Polizeibehörden. Das Personal wird derzeit aufgrund der aktuellen Sicherheitslage intern umgeschichtet, weil die islamistische Szene besser beobachtet und Objektschutz für jüdische Einrichtungen, Medienhäuser und einige Moscheen gewährleistet werden muss. Die Situation wird sich am Ende des Monats verschärfen, wenn die Bundesliga wieder beginnt und die Einsatzhundertschaften für die Sicherheit rund um die Stadien verantwortlich sind.“ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8273 3 Und auch bezüglich der Ausbildungssituation wird seitens der Polizeigewerkschaft GdP ein Handlungskonzept deutlich eingefordert, ebenfalls im erwähnten Interview in den Aachener Nachrichten nachzulesen: „Arnold Plickert, Vorsitzender der GdP in NRW, stellt folgende Rechnung auf: In den kommenden Jahren werden in NRW pro Jahr rund 2.000 Beamte in Pension gehen. Dem gegenüber stehen durchschnittlich 1.500 Nachwuchspolizisten, die jährlich ihre dreijährige Bachelorausbildung beginnen. Wenn die Politik darauf nicht reagiert, fehlen uns in NRW bis 2025 rund 3.700 Polizeibeamte, sagt Plickert. Er fordert, die Zahl der Auzubildenden auf 1.800 zu erhöhen, um den Personalbestand halbwegs stabil zu halten.“ Jedoch nicht nur medial, auch in den zuständigen Gremien des nordrhein-westfälischen Landtages, ist die dargestellte Problematik ein regelmäßiger Erörterungsgegenstand. Bislang scheint sich jedoch noch keine Verbesserung für die betroffenen Bediensteten eingestellt zu haben. Da sich eine offensive Neueinstellungspolitik zum Abbau der Überstundenberge aus haushalterischen Gründen grundsätzlich verbietet, kommt einer verantwortungsvollen, klaren Aufgabenkritik beim Land eine wichtige Bedeutung zu. Die Landesregierung sollte dem Landtag angesichts des dargestellten Sachverhalts mit einer Fortschreibung der Drucksache 16/4076 einen präzisen Überblick über die Entwicklung der Überstunden und Mehrarbeit in den einzelnen Ressorts zur Verfügung stellen. Wird dabei im Folgenden der Einfachheit halber nur von „Bediensteten“ gesprochen, meint dies jeweils die Gesamtheit aller beim Land berufstätigen Beschäftigtengruppen – unabhängig von ihrem konkreten jeweiligen Anstellungsstatus, also ebenso Tarifangestellte wie Beamte. Antworten auf nachfolgende Fragen sollen ferner nicht Angaben umfassen, die ausschließlich Aspekte von Arbeitszeitguthaben aufgrund von Altersteilzeit beinhalten. 1. Wie hat sich bei Landesbediensteten das aggregierte Stundenvolumen der in zu- künftige Haushaltsjahre übertragenen Ansprüche auf Kompensation von Überstunden , Mehrarbeit oder Vorgriffsstunden, differenziert nach den einzelnen Ressorts , jeweils seit September 2013 bis heute entwickelt? 2. Welchem ungefähren Vollzeitstellenäquivalent (und dem damit korrespondieren- den Vergütungsvolumen) entsprechen jeweils differenziert für die einzelnen Ressorts in etwa die bereits aufgelaufenen Ansprüche, die irgendwann in zukünftigen Haushaltsjahren seitens des Landes noch zu kompensieren sind? 3. Wie hoch ist nach Erkenntnissen der Landesregierung aktuell in etwa der Umfang von aufgelaufenen Überstunden, Mehrarbeit und Vorgriffsstunden jeweils differenziert nach den einzelnen Ressorts? (Angaben bitte zum letztmöglichen Erhebungstermin ) 4. Welche einzelnen genauen Ansätze verfolgt die Landesregierung differenziert für die jeweiligen Ressorts, um die zu späteren Zeitpunkten zu kompensierenden Berge an Überstunden, Mehrarbeit und Vorgriffsstunden sukzessive zurückzuführen ? (bitte auch unter Angabe von Zielgrößen und Zieldaten, falls vorhanden) In Bezug auf die Beschäftigten mit „festen Arbeitszeiten“ sind die Antworten auf die Fragen 1 bis 4 aus der beigefügten Tabelle in der Anlage 1 zu entnehmen. Ausgewiesen sind die Über- bzw. Mehrarbeitsstunden i.S. von § 61 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) und § 7 Abs. 6 und 7 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), die nicht im jeweiligen Jahr vergütet und nicht in Freizeit ausgeglichen wurden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8273 4 Bei der Umrechnung in Vollzeitäquivalente ist in Frage 2 entsprechend der ständigen Übung im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung von einer Jahresarbeitszeit von 1.655 Stunden pro Beschäftigten ausgegangen worden. Entsprechend des in Haushaltszusammenhängen eingeführten Durchschnittswerts wurde für ein Vollzeitäquivalent ein fiktives Vergütungsvolumen von pauschal 50.000 Euro angesetzt. Die Tabelle des Ministeriums für Inneres und Kommunales (MIK) berücksichtigt darüber hinaus – soweit technisch möglich – auch Mehrarbeit im Rahmen flexibler Arbeitszeit. Darüber hinaus können für die anderen Bereiche die Fragen 1 bis 3 für Beschäftigte mit sog. „Flexibler Arbeitszeit“ (FLAZ) nach § 14 der Verordnung über die Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVO) bzw. § 10 TV-L nicht beantwortet werden: Grundgedanke der FLAZ ist, dass die Beschäftigten – ob im Beamtenverhältnis oder auf arbeitsvertraglicher Grundlage - über Dauer und Lage ihrer individuellen täglichen Arbeitszeit in einem bestimmten Rahmen selbst entscheiden können. Ein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto dient der eigenverantwortlichen Arbeitszeitgestaltung unter Berücksichtigung der dienstlichen Gegebenheiten. Da Arbeitsspitzen durch die Möglichkeiten der FLAZ ebenso von den Beschäftigten eigenverantwortlich aufgefangen werden, ist eine Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden durch den Dienstherrn im Rahmen der FLAZ in vielen Behörden nicht erforderlich. Aber auch bei Beschäftigten, die an der FLAZ teilnehmen, kann eine Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden durch den Dienstherrn erforderlich sein (z.B. außerhalb des Zeitrahmens, der nach § 14 Abs. 2 AZVO zwischen 6.30 und 20.00 Uhr festgelegt werden kann, und insbesondere an Wochenenden). Aufgrund der unterschiedlichen FLAZ-Systeme der Ressorts ist eine Trennung von eigenverantwortlich erarbeiteten Plusstunden und angeordneter Mehrarbeit bzw. Überstunden nur zu bestimmten Terminen möglich (sog. Kappungsstichtage i.S.v. § 14 Abs. 5 AZVO). Zu diesen Stichtagen werden die über dem Gleitzeitrahmen liegenden Plusstunden auf die zulässige Maximalgrenze gekappt; angeordnete Mehrarbeit und Überstunden dürften über diesen Rahmen hinaus „stehen bleiben“, wenn sie nicht separat erfasst werden. Diese mit den jeweiligen Personalräten im Rahmen von Dienstvereinbarungen zur „Flexiblen Arbeitszeit“ festgelegten Kappungsstichtage differieren jedoch innerhalb der Ressorts und ihrer Dienststellen erheblich (jährlich, ¼ - oder ½-jährlich, monatlich). Eine aussagefähige Erhebung müsste daher für den jetzt in Rede stehenden Zeitraum zu einem fiktiven, für alle Ressorts einheitlichen Kappungstermin durchgeführt werden. Dies würde bedeuten, dass in den meisten Ressorts die FLAZ-Konten einzeln und individuell hinsichtlich Mehrarbeit/Überstunden und FLAZ-Guthaben ausgewertet werden müssten. Eine solch umfangreiche Auswertung kann in der Kürze der für die Beantwortung einer Kleine Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht erfolgen. Hinsichtlich vergangener Jahre greift § 14 Abs. 7 AZVO, wonach Daten im Zusammenhang mit „Flexibler Arbeitszeit“ nicht für einen längeren Zeitraum gespeichert werden dürfen. Eine Erläuterung des MSW zu Vorgriffsstunden findet sich in Anlage 2. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8273 5 5. In jeweils welchem Volumen sind in den letzten drei Jahren Verpflichtungen des Landes zur Kompensation geleisteter Überstunden, Mehrarbeit oder Vorgriffsstunden nicht durch eine Bezahlung in Zeit (wie Freizeitausgleich, Stundenermäßigung etc.) gewährt worden, sondern durch finanzielle Entschädigungszahlungen ? (Angaben bitte ebenfalls differenziert nach den jeweiligen Ressorts) Die Frage 5 beantwortet sich aus der Anlage 3. Aufgelistet sind tatsächlich ausgezahlte Entgelte für Überstunden/Mehrarbeit im Zeitraum 09/2013 bis 28.02.2015 Anlage 1 zur Beantwortung der Kleinen Anfrage 3151 – LT-Drs. 16/7967 – Seite 1/3 Nicht ausgezahlte Überstunden/Mehrarbeit/Vorgriffsstunden 09/2013 bis heute von Beschäftigten mit fester Arbeitszeit: Folgende Ressorts haben Fehlanzeige gemeldet: Staatskanzlei; Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk; Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales; Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter; Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung; Hinweis Ressort MSW: Nach Ziffer 5.1 des Runderlasses „Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht im Schuldienst“ (RdErl. d. Kultusministeriums v. 11. 6.1979 - BASS 21-22 Nr. 21) ist Mehrarbeitsunterricht nicht vergütbar, wenn die Zahl der Unterrichtsstunden im Kalendermonat weniger als 4 und soweit sie mehr als 288 im Kalenderjahr beträgt. Erteilt eine Lehrerin oder ein Lehrer im Monat mindestens 4 Mehrarbeitsstunden, so wird der Mehrarbeitsunterricht von der ersten Stunde an vergütet. Die insoweit nicht vergütete Mehrarbeit wird nicht erfasst. Vorgriffsstunden wurden ab dem ersten Schulhalbjahr 1997/1998 bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2003/2004 erteilt. Antwort des MSW zu Frage 4: Eine Erläuterung des MSW zu Vorgriffsstunden findet sich in Anlage 2 zur Beantwortung der Kleinen Anfrage 3151. Anlage 1 zur Beantwortung der Kleinen Anfrage 3151 – LT-Drs. 16/7967 – Seite 2/3 Ressort Jahr Mehrarbeit (in Stunden)* VZÄ** fiktives VergütungsVolumen (in Euro)*** 09/2013-12/2013 195 0,12 5.891 FM 2014 176 0,10 5.317 2015**** 134 0,08 4.048 Anmerkungen FM: Die angefallenen Überstunden werden innerhalb von drei Monaten nach Entstehen durch Gewährung von Freizeitausgleich ausgeglichen. Ressort Jahr Mehrarbeit (in Stunden)* VZÄ** fiktives VergütungsVolumen (in Euro)*** Justiz 2013 (Stichtag) 550.468 332,61 16.630.462 2014 (Stichtag) 509.951 308,13 15.406.367 31.01.2015(Stichtag) 474.276 286,57 14.328.573 Anmerkungen JM: Achtung: Das JM wird im Rahmen der Ressortabstimmung an dieser Stelle um eine kurze Erläuterung der Stichtagsregelung gebeten. Es sollte erkennbar sein, dass der Großteil der Überstunden aus der Vergangenheit stammt und nicht den angegeben Abrechnungszeitraum betrifft. Antwort zu Frage 4: Die Mehrarbeitsstundenproblematik betrifft im Justizressort maßgeblich die durch Wechselschichtdienst geprägte Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes. In den Justizvollzugsanstalten stellt insbesondere die notwendige Aufrechterhaltung eines 24-stündigen Dauerbetriebes hohe Anforderungen an die Personaleinsatzplanung. Durch Optimierung und Veränderung der anstaltsinternen Arbeitsabläufe konnte in den Justizvollzugsanstalten in den letzten Jahren eine bessere Verzahnung von bereichsübergreifenden Aufgaben erreicht werden. Grundsätzlich werden die dort eingerichteten Dienstposten aufgabenkritisch betrachtet, beispielsweise hinsichtlich der Möglichkeit zeitlich begrenzter Besetzungen und/oder Zusammenlegungen. Darüber werden anstaltsseitig weiterhin behördenbezogene Maßnahmen zur Reduzierung des Krankenstandes und zur Schaffung eines teamorientierten Betriebsklimas in den Blick genommen. Die Reduzierung der Mehrarbeitsstunden ist in den Justizvollzugseinrichtungen eine wichtige Führungsaufgabe, der besonderes Augenmerk gilt. * Umfasst sowohl Mehrarbeit im Sinne von § 7 Abs. 6 TV-L und § 61 LBG als auch Überstunden im Sinne von § 7 Abs. 7 TV-L ** Hierbei wird von einer Jahresarbeitszeit von 1.655 Stunden für ein Vollzeitäquivalent ausgegangen. *** Der Wert eines Vollzeitäquivalents wird mit 50.000 € angesetzt. **** Stand: 28.02.2015 Anlage 1 zur Beantwortung der Kleinen Anfrage 3151 – LT-Drs. 16/7967 – Seite 3/3 Ressort Jahr Mehrarbeit (in Stunden)* VZÄ** fiktives VergütungsVolumen (in Euro)*** MKULNV 09/2013-12/2013 - 2014 1040 0,63 ca. 18.000 2015 - Nicht ausgezahlte Überstunden (09/2013-31.12.2014) für Beschäftigte mit fester und mit flexibler Arbeitszeit Ressort Jahr Mehrarbeit (in Stunden)* VZÄ** fiktives VergütungsVolumen (in Euro)*** MIK 2013 1.822.537 1101,20 55.060.000 2014 100.920 60,98 3.049.000 Anmerkungen MIK: Die Tabelle enthält, soweit dies in einzelnen Behörden möglich ist, auch die Zahl der Mehrarbeits-/Überstunden von Beschäftigten, die an der flexiblen Arbeitszeit teilnehmen. Dies gilt insbesondere für die Polizeibehörden. Es liegen für den Polizeibereich keine Zahlen für Tarifbeschäftigte vor. Die abschließenden Zahlen für die im Jahr 2014 im Polizeibereich geleisteten Mehrdienststunden liegen noch nicht vor. Daher weichen die Werte des Jahres 2014 deutlich von denen der Vorjahre ab. Der Landesbetrieb IT.NRW bildet für Überstunden bzw. Mehrarbeit Rückstellungen, die finanzielle Aufwände verursachensgerecht in der Ergebnisrechnung des jeweiligen Geschäftsjahres darstellen. Das gilt unabhängig davon, ob die Stunden durch Freizeit ausgeglichen oder vergütet werden. Antwort MIK zu Frage 4: Aufgrund aktueller Rechtsprechung über die Verjährung von Ausgleichsansprüchen ist davon auszugehen, dass sich mittelfristig der Umfang der noch auszugleichenden Mehrdienststunden insgesamt erkennbar reduzieren wird und die Kompensation der Mehrbeanspruchung in Form von Dienstfrei vermehrt und zeitnäher erfolgen wird. * Umfasst sowohl Mehrarbeit im Sinne von § 7 Abs. 6 TV-L und § 61 LBG als auch Überstunden im Sinne von § 7 Abs. 7 TV-L ** Hierbei wird von einer Jahresarbeitszeit von 1.655 Stunden für ein Vollzeitäquivalent ausgegangen. *** Der Wert eines Vollzeitäquivalents wird mit 50.000 € angesetzt. Anlage 2 zur Beantwortung der Kleinen Anfrage 3151 – LT-Drs. 16/7967 – Seite 1/2 Anlage des MSW zu Frage 4 der Kleinen Anfrage 3151 Lehrerinnen und Lehrer waren vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu sechs Schuljahren zur Leistung der Vorgriffsstunde verpflichtet, sofern sie vor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30. Lebensjahr, aber noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet hatten, und zwar • an Grundschulen und Berufskollegs beginnend mit dem Schuljahr 1997/1998, • an Weiterbildungskollegs und Studienkollegs für ausländische Studierende beginnend mit dem Schuljahr 1999/2000 und • an den übrigen Schulen beginnend mit dem Schuljahr 1998/1999. Diese Verpflichtung wurde mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften mit Ablauf des ersten Schulhalbjahres 2003/2004 beendet. Nach § 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG ist der zeitliche Ausgleich der geleisteten Vorgriffsstunden in Abhängigkeit von der Schulform schrittweise ab dem Schuljahr 2008/2009 vorgesehen. Jeweils im elften Schuljahr nach dem Ende des Schuljahres, in dem Lehrerinnen und Lehrer die zusätzliche Pflichtstunden geleistet haben, ermäßigt sich ihre Pflichtstundenzahl für einen der Dauer der Leistung entsprechenden Zeitraum jeweils um eine Stunde. Die Rückgabe erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG für Lehrerinnen und Lehrer in der o. g. zeitlichen Staffelung • an Grundschulen und Berufskollegs ab dem Schuljahr 2008/2009, • an Weiterbildungskollegs und Studienkollegs für ausländische Studierende ab dem Schuljahr 2010/2011 und • an den übrigen Schulen ab dem Schuljahr 2009/2010. Nach § 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG konnten Lehrerinnen und Lehrer auf Antrag die Rückgewährung der Vorgriffsstunden frei ausgestalten und auf einen späteren Zeitpunkt legen (Flexibilisierung). Insoweit stehen die Daten ab 2016 unter Vorbehalt. Die flexible Inanspruchnahme der Rückgabe der Vorgriffsstunden ist frühestens ab dem Schuljahr 2010/2011 und nach Eintritt der jeweiligen Fälligkeit möglich. Bis zum Haushalt 2015 werden folgende Stellen zum Ausgleich veranschlagt: Anlage 2 zur Beantwortung der Kleinen Anfrage 3151 – LT-Drs. 16/7967 – Seite 2/2 Kapitel 05 310 05 320 05 330 05 340 05 350 05 350 TG60 05 350 TG61 05 360 05 380 05 390 05 410 Schulform Grund- schule Haupt- schule Real- schule Gymna- sium Sekundar- schule Gemein- schafts- schule PRIMUS Weiter- bildungs- kolleg Gesamt- schule Förder- schule Berufs- kolleg HH 2008 540 240 780 HH 2009 615 268 244 480 21 284 215 289 2.416 HH 2010 675 257 254 478 23 302 245 347 2.581 HH 2011 618 242 258 460 20 312 258 331 2.499 HH 2012 567 241 274 451 1 21 309 275 339 2.478 HH 2013 614 243 293 447 1 1 23 323 305 398 2.648 HH 2014 209 135 195 289 5 2 13 232 231 171 1.482 HH 2015 50 17 25 48 2 1 2 37 38 39 259 2016 34 9 15 31 3 2 23 23 26 168 2017 24 5 10 21 2 1 19 17 19 119 2018 18 5 7 15 1 1 12 12 15 85 2019 13 3 6 12 1 1 8 10 12 66 2020 10 3 4 8 1 7 7 11 52 2021 7 2 3 5 4 6 8 35 2022 6 1 2 3 1 2 6 5 27 2023 3 1 1 4 1 2 4 4 20 2024 3 1 1 2 2 2 3 15 2025 3 1 1 2 1 2 3 13 2026 2 1 2 2 1 3 11 2027 2 1 2 1 1 2 9 2028 1 1 1 1 1 6 2029 1 1 1 1 5 2030 1 1 1 1 5 2031 1 1 1 1 1 5 2032 1 1 1 1 1 1 6 2033 1 1 1 1 1 6 Zusammen Anlage 3 zur Beantwortung der Kleinen Anfrage 3151 – LT-Drs. 16/7967 – Seite 1/2 Tatsächlich ausgezahlte Entgelte für Überstunden/Mehrarbeit Vier Monate im Haushaltsjahr 2013 (09/2013-12/2013) Einzelplan Tarifbeschäftigte Beamte Gesamt 02 – StK 18.307,21 € 195,70 € 18.502,91 € 03 – MIK 356.758,49 € 1.402.364,45 € 1.759.122,94 € 04 – JM 234.741,57 € 80.854,84 € 315.596,41 € 05 – MSW 2.422.365,46 € 9.570.869,93 € 11.993.235,39 € 06 – MIWF 27.392,02 € 1.749,84 € 29.141,86 € 07 – MFKJKS 15.652,64 € 0,00 € 15.652,64 € 09 – MBWSV 452.166,63 € 0,00 € 452.166,63 € 10 – MKULNV 85.886,97 € 19.292,99 € 105.179,96 € 11 – MAIS 4.925,51 € 0,00 € 4.925,51 € 12 – FM 217.625,76 € 18.887,60 € 236.513,36 € 14 – MWEIMH 5.059,37 € 0,00 € 5.059,37 € 15 – MGEPA 3.338,40 € 0,00 € 3.338,40 € Summe 3.844.220,03 € 11.094.215,35 € 14.938.435,38 € Gesamtes Haushaltsjahr 2014 Einzelplan Tarifbeschäftigte Beamte Gesamt 02 – StK 51.810,87 € 0,00 € 51.810,87 € 03 – MIK 1.020.174,79 € 236.436,02 € 1.256.610,81 € 04 – JM 783.309,56 € 144.619,24 € 927.928,80 € 05 – MSW 5.477.449,15 € 21.725.806,08 € 27.203.255,23 € 06 – MIWF 85.771,61 € 4.184,93 € 89.956,54 € 07 – MFKJKS 48.789,26 € 0,00 € 48.789,26 € 09 – MBWSV 1.151.259,76 € 9.795,89 € 1.161.055,65 € 10 – MKULNV 183.218,02 € 2.584,89 € 185.802,91 € 11 – MAIS 12.304,38 € 0,00 € 12.304,38 € 12 – FM 670.854,65 € 60.895,20 € 731.749,85 € 14 – MWEIMH 12.345,86 € 809,41 € 13.155,27 € 15 – MGEPA 10.871,55 € 0,00 € 10.871,55 € Summe 9.508.159,46 € 22.185.131,66 € 31.693.291,12 € Anlage 3 zur Beantwortung der Kleinen Anfrage 3151 – LT-Drs. 16/7967 – Seite 2/2 Zwei Monate im Haushaltsjahr 2015 (01.01.-28.02.2015) Einzelplan Tarifbeschäftigte Beamte Gesamt 02 – StK 4.634,37 € 0,00 € 4.634,37 € 03 – MIK 86.838,55 € 18.098,38 € 104.936,93 € 04 – JM 37.060,02 € 2.137,87 € 39.197,89 € 05 – MSW 200.001,44 € 856.080,43 € 1.056.081,87 € 06 – MIWF 5.337,43 € 0,00 € 5.337,43 € 07 – MFKJKS 8.443,18 € 0,00 € 8.443,18 € 09 – MBWSV 10.400,59 € 0,00 € 10.400,59 € 10 – MKULNV 11.638,21 € 0,00 € 11.638,21 € 11 – MAIS 0,00 € 0,00 € 0,00 € 12 – FM 83.546,25 € 0,00 € 83.546,25 € 14 – MWEIMH 836,00 € 0,00 € 836,00 € 15 – MGEPA 1.821,62 € 0,00 € 1.821,62 € Summe 450.557,66 € 876.316,68 € 1.326.874,34 €