LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8299 27.03.2015 Datum des Originals: 27.03.2015/Ausgegeben: 01.04.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3202 vom 2. März 2015 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/8079 Kommunale Hausnummer-Gebühren – Haltung der Landesregierung im Widerspruch zur Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3202 mit Schreiben vom 27. März 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In der Antwort der Landesregierung auf meine „Kleine Anfrage“ (Drs. 16/7956 „Neue Hausnummer -Gebühr zur Haushaltskonsolidierung“) erklärte die Landesregierung, dass die Erhebung von Hausnummer-Gebühren Ausprägung der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungshoheit sei. Zudem sehe die Landesregierung keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Erhebung solcher Gebühren im Einklang mit den gesetzlichen Regelung , insbesondere mit §5 Abs. 1 KAG, stehen würde. Kommunen dürften Verwaltungsgebühren für Leistungen erheben, die beantragt oder die zu einer Begünstigung führen würden. Dies widerspricht allerdings der Rechtsprechung einiger Verwaltungsgerichte. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 8. Januar 2004 – Az.: 3 A 213/00 - bewirkt der Betreffende mit der Hausnummernvergabe bei der Behörde eine von Amts wegen vorzunehmende Amtshandlung und kann nicht als Veranlasser der Amtshandlung angesehen werden. Die Beantragung der Festsetzung einer Hausnummer wird vom Betreffenden zwar initiiert, aber nicht veranlasst, denn eine Veranlassung ist jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn jemand bei der Behörde auf eine von Amts wegen vorzunehmende Amtshandlung hinwirkt. Die Bezeichnung der Grundstücke mit Hausnummern ist eine ordnungsrechtliche Aufgabe. Die Sicherstellung ausreichender Orientierungsmöglichkeiten, wozu die Nummerierung der Grundstücke im Regelfall in Verbindung mit ihrer Zuordnung zu einer mit Namen versehenen Straße gehört, ist eine Ordnungsaufgabe, die von der Gemeinde nach dem unterschiedliche gestalteten Ordnungsrecht als Auftragsangelegenheit wahrzunehmen ist. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8299 2 Der betreffende Grundstückseigentümer kann folglich nicht mit den Kosten der Festsetzung der Grundstücksnummer belegt werden, auch dann nicht, wenn die Festsetzung erst nach Antrag des Betreffenden erfolgt. 1. Wie bewertet die Landesregierung die kostenpflichtige Vergabe von Hausnum- mern vor dem Hintergrund der genannten Recht-sprechung? 2. Wie bewertet die Landesregierung die Einordung der Vergabe von Hausnum- mern als eine ordnungsrechtliche Aufgabe, die nicht mit Kosten der Festsetzung der Grundstücksnummern belegt werden dürfen? 3. Wie bewertet die Landesregierung die Einordnung der Hausnummernvergabe als eine von Amts wegen vorzunehmende Amtshandlung, deren Beantragung nicht als vom Betreffenden veranlasst ist? 4. Sieht die Landesregierung aufgrund der Rechtsprechung von Verwaltungsge- richten die Notwendigkeit zur Anpassung ihrer Haltung zu der Erhebung von Kosten für die Festsetzung von Hausnummern? 5. Wie wird die Landesregierung zukünftig mit Gebührenerhebungen für Haus- nummernvergabe umgehen? In Nordrhein-Westfalen erheben bereits einige Kommunen eine Gebühr für die Vergabe von Hausnummern, ohne dass dies bisher gerichtlich beanstandet worden ist. Solange es keine - vom Oberverwaltungsgericht Münster bestätigte - Rechtsprechung der nordrheinwestfälischen Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt, die die gebührenpflichtige Vergabe von Hausnummern als rechtswidrig beurteilt, sieht die Landesregierung keinen Anlass, sich zu den in der Kleinen Anfrage aufgeworfenen abstrakten Rechtsfragen zu verhalten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der in der Kleinen Anfrage genannten Einzelrichterentscheidung aus Sachsen-Anhalt. Die Landesregierung sieht dementsprechend auch keine Veranlassung , kommunalaufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen oder allgemeine Handlungsvorgaben zu geben.