LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8310 30.03.2015 Datum des Originals: 30.03.2015/Ausgegeben: 02.04.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3209 vom 3. März 2015 des Abgeordneten Daniel Schwerd PIRATEN Drucksache 16/8091 Rechtswidrige Vermögensbildung bei den Industrie- und Handelskammern zulasten der Mitgliedsunternehmen? Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk hat die Kleine Anfrage 3209 mit Schreiben vom 30. März 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Industrie- und Handelskammern in Deutschland dürfen aus Jahresüberschüssen Rücklagen für konkrete Projekte bilden, auch wenn sie erst in den kommenden Jahren verwirklicht werden sollen. Unzulässig ist es jedoch, so stellt das Verwaltungsgericht München in einem Urteil jüngst klar (VG München, Urteil vom 20.01.2015; 16 K 13.2277), Überschüsse ohne verbindliche und eindeutige Zweckbindung in künftige Beitragsjahre zu übertragen. Vielmehr müssen Überschüsse aus dem Beitragsaufkommen für spezifische Aufgaben der Industrieund Handelskammer (IHK) verwendet werden. Ist dies nicht der Fall, so müssen sie an die veranlagten Mitgliedsunternehmen zurückerstattet werden. In einer ähnlichen Streitfrage vor dem Verwaltungsgericht Köln wurde ein beklagter Beitragsbescheid für das Jahr 2014 aufgehoben (VG Köln vom 27.11. 2014; 1 K 1933/14). Die Klägerin, ein Mitgliedsunternehmen der IHK Köln, hatte den Bescheid angefochten, da aus ihrer Sicht eine rechtswidrige Vermögensbildung der IHK in Form von unspezifischen Gewinnvorträgen vorlag. Die Haushaltspläne der IHK Köln der Jahre 2011 - 2015 scheinen eine Schonung solcher unspezifischer Gewinnvorträge zu enthalten, die nicht wie gesetzlich vorgeschrieben zur Deckung der Kosten der Tätigkeit der IHK gemäß § 3 Abs. 2 IHKG herangezogen werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8310 2 Zur alltäglichen Praxis der Beitragserhebung der Industrie- und Handelskammern gehört neben der Beitragsveranlagung für das jeweils laufende Jahr auch die rückwirkende Erhebung von Beiträgen vergangener Jahre, sodass es zu weiteren rechtswidrigen Veranlagungen kommen kann. 1. Mit welchen Maßnahmen stellt die Landesregierung durch die Rechtsaufsicht sicher, dass im Bezirk der IHK Köln keine weiteren Beitragsbescheide für das Jahr 2014 erlassen werden, denen es anscheinend an der notwendigen rechtlichen Grundlage fehlt? Gemäß der Anregung des Verwaltungsgerichts (VG) Köln in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2014 hat die IHK Köln durch Beschluss der Vollversammlung der IHK Köln vom 28. Januar 2015 die nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend zweckbestimmten Gewinnvorträge bis auf einen geringfügigen Fehlbetragsausgleich für das laufende Haushaltsjahr der Instandhaltungs- und Erneuerungsrücklage zugeführt. Die Rechtsaufsicht geht davon aus, dass mit der nachträglichen Rücklagenbildung eine den formalen Anforderungen genügende und damit rechtmäßige Haushaltslage hergestellt worden ist. Der Weg, formal unzulässige Gewinnvorträge in eine betragsmäßig entsprechende formal zulässige Rücklage zu überführen, ist auch im Urteil des VG München (Urteil vom 20.01.2015, Az.: M 16 K 13.2277) ausdrücklich zugelassen worden. Dem Urteil des VG München ist nicht eindeutig zu entnehmen, welche Wirkung die nachträglichen Rücklagenbildung bezogen auf erlassene und noch zu erlassende Beitragsbescheide haben soll. Die Möglichkeit des Individualrechtsschutzes besteht insoweit fort. Faktisch ist die Situation dadurch gekennzeichnet, dass der sich aus den Gewinnvorträgen ergebende Betrag bei einer zweckgebundenen Rücklagenbildung in gleicher Höhe dem frei verfügbaren Vermögen entzogen ist und daher nicht mehr für eine rückwirkende Beitragssenkung zur Verfügung stehen kann. Die IHK Köln zieht daraus den Schluss, dass sie ein ihr richterlich bestätigtes Gestaltungsrecht wahrgenommen hat und Bescheide, die ohnehin der Finanzierung des Haushaltsjahres 2015 dienen, erlassen kann. Diese Rechtsauffassung erscheint im Lichte der Ausführungen im Urteil des VG München vertretbar und wird von der Rechtsaufsicht nicht aufgegriffen. 2. Mit welchen Maßnahmen stellt die Landesregierung durch die Rechtsaufsicht sicher, dass im Bezirk der IHK Köln keine weiteren Beitragsbescheide für das laufende Jahr 2015 sowie für vergangene Jahre erlassen werden, in denen die sachlichen Voraussetzungen (unspezifische Gewinnvorträge) wie für das Jahr 2014 vorlagen? Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Welche Maßnahmen seitens der Rechtsaufsicht sind im Hinblick auf die Bei- tragsbescheide der IHK Köln geplant, die nach dem Einlenken der IHK Köln vor dem Verwaltungsgericht Köln und dem Urteil des VG München erlassen wurden? Siehe Antwort zu Frage 1. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8310 3 4. In welchen IHK-Bezirken in NRW wurden in den Jahren 2010 - 2014 ebenfalls unspezifische Gewinnvorträge über Jahre vorgetragen bzw. ungeplante Gewinne nachträglich anderen Zwecken zugeführt? (Bitte Aufstellung nach Haushaltsjahr, Höhe, Vortrag bzw. Umwidmung.) Der Gewinnvortrag ist eine Bilanzposition, die nicht mit dem Attribut „unspezifisch“ versehen oder ausgewiesen wird. Rechnerisch ergibt sich der Vortrag regelmäßig aus dem Jahresergebnis plus eines eventuellen Vortrags aus dem Vorjahr unter Berücksichtigung von Veränderungen bei den Rücklagen. Bei allen IHKs ist es in dem hier dargestellten Zeitraum zu mehr oder weniger großen Entnahmen aus und Zuführungen zu Rücklagen gekommen, die sich aus den verschiedenen Rücklagenarten zusammensetzen. Fragen über den Bestand und die Arten der Rücklagen bei den IHKs hat die Landesregierung im Rahmen der Kleinen Anfrage 1415 (Drucksache 16/3505) beantwortet. Gemäß der oben genannten Definition sind die Veränderungen bei den Rücklagen in der Entwicklung der Vorträge rechnerisch enthalten. In der Tabelle unten sind daher nur einmalige Rückerstattungen/Entlastungen als besondere Verwendungsart erwähnt. Beitragssenkungen, die das Ergebnis langfristig beeinflussen, sind nicht ausgewiesen. Informationen zur Zahl der Beitragssenkungen seit 2005 können der Internetseite http://www.dihk.de/ihktransparent/tabellen/13-beitragssenkungen entnommen werden. Die Tabellenangaben beruhen auf den Angaben der 16 IHKs: Jahr Jahresergebnis Vortrag Verwendung IHK Aachen 2010 1.336.417,50 3.789.955,90 2011 -606.548,29 3.264.609,92 2012 -657.763,54 2.668.069,15 2013 -1.621.898,73 1.136.171,98 2014 -1.525.306,66 0,00 IHK Arnsberg 2010 15.359,06 44.934,38 2011 66.163,86 111.098,24 2012 63.177,18 145.475,42 2013 729.361,72 174.837,14 2014 0,00 0,00 Ostwestfälische 2010 -2.834.767,77 2.223.699,92 IHK zu Bielefeld 2011 1.752.675,21 3.976.375,13 2012 -1.768.332,87 2.208.042,26 Rückerstattung 2013 2.402.270,63 4.610.312,79 2014 -1.496.458,09 967.855,00 IHK Mittleres 2010 988.157,90 304.248,40 Ruhrgebiet 2011 583.023,37 881.371,77 2012 -8.028.198,83 0,00 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8310 4 Jahr Jahresergebnis Vortrag Verwendung 2013 201.616,21 101.616,21 2014 -1.006.158,89 0,00 IHK Bonn 2010 1.933.588,81 1.679.564,34 Rhein/Sieg 2011 3.228.243,87 3.844.808,21 2012 537.921,10 4.101.629,31 2013 172.383,06 2.412.512,37 2014 -1.439.502,87 597.280,50 IHK Detmold 2010 924.000,00 500.000,00 2011 1.588.000,00 12.000,00 2012 903.000,00 145.000,00 2013 1.243.000,00 112.000,00 2014 liegt noch nicht vor liegt noch nicht vor IHK Dortmund 2010 2.226.386,48 0,00 2011 3.485.408,06 1.957.908,06 2012 499.457,75 2.340.457,81 2013 -2.699.423,76 1.447.034,05 2014 voraussichtlich 171.014,05 IHK Düsseldorf 2010 2.413.797,87 6.619.153,23 Rückerstattung 2011 -3.805.429,91 2.813.723,32 Rückerstattung 2012 -2.515.082,60 662.640,72 2013 -762.857,13 513.286,59 2014 -1.906.567,02 206.716,57 Niederrheinische 2010 947.439,00 0,00 IHK zu Duisburg 2011 3.931.155,00 700.000,00 2012 2.438.008,00 800.000,00 2013 2.622.095,00 0,00 2014 135.000,00 135.000,00 IHK Essen 2010 2.640.379,89 5.086.679,89 2011 3.960.738,79 9.047.418,68 2012 1.107.155,05 3.295.340,37 Rückerstattung 2013 61.431,19 3.356.771,56 voraussichtlich 2014 -1.450.521,61 3.852.673,16 Rückerstattung LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8310 5 Jahr Jahresergebnis Vortrag Verwendung SIHK Hagen 2010 1.951.214,33 419,18 2011 1.809.569,21 10.060,39 2012 2.330.866,35 782.926,74 2013 2.335.995,13 1.554.421,87 voraussichtlich 2014 -1.798.900,00 0,00 IHK Köln 2010 8.320.471,44 2.622,68 2011 6.393.651,29 0,00 2012 3.028.012,16 4.393.651,29 2013 1.571.995,57 7.421.663,45 2014 157.479,18 7.993.659,02 IHK Mittlerer 2010 962.300,00 0,00 Niederrhein 2011 1.576.600,00 0,00 2012 1.750.000,00 1.750.000,00 2013 1.686.300,00 0,00 Rückerstattung 2014 190.000,00 190.000,00 IHK Nord 2010 8.047.000,00 1.829.000,00 Westfalen 2011 3.058.000,00 2.388.000,00 2012 -1.817.000,00 678.000,00 Rückerstattung 2013 -1.886.000,00 -1.048.000,00 2014 -2.779.000,00 0,00 IHK Siegen 2010 802.000,00 2.000,00 2011 2.024.000,00 4.000,00 2012 1.272.000,00 622.000,00 2013 2.686.000,00 3.308.000,00 2014 131.000,00 606.000,00 IHK Wuppertal 2010 -509.948,05 106.236,30 Solingen 2011 -492.901,71 0,00 Remscheid 2012 -566.208,56 0,00 2013 258.964,08 293.964,08 2014 liegt noch nicht vor liegt noch nicht vor LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8310 6 5. Mit welchen Maßnahmen will die Landesregierung durch die Rechtsaufsicht sicher stellen, dass in all den IHK-Bezirken in NRW für diejenigen Haushaltsjahre keine weiteren Bescheide erlassen werden, welche in gleicher Weise geplant wurden wie dies zum Urteil des VG München bzw. dem Einlenken der IHK Köln geführt hat? Der Tabelle zu Frage zu 4 ist zu entnehmen, dass eine Situation wie bei der IHK Köln, bei der ein Gewinnvortrag über einige Jahre als unspezifizierte Baurücklage vorgehalten und aufsummiert wird, in keinem anderen IHK-Bezirks gegeben ist. Für die IHKs wurde auf Bund-Länder Ebene ein neues Finanzstatut erarbeitet. Dieses Finanzstatut ist bei allen 16 IHKs in NRW bis Ende 2014 durch entsprechende Beschlüsse der Vollversammlungen eingeführt worden. § 15 a Abs. 3 Finanzstatut sieht vor, dass Ergebnisse auf neue Rechnung vorgetragen werden können. Sie sind spätestens im zweiten der Entstehung folgenden Geschäftsjahr den Rücklagen zuzuführen oder im darauf folgenden Geschäftsjahr für den Ausgleich der Plan-GuV heranzuziehen. Die Rechtsaufsicht wird die Einhaltung dieser Vorgabe kontinuierlich überprüfen.