LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8315 30.03.2015 Datum des Originals: 30.03.2015/Ausgegeben: 02.04.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3203 vom 27. Februar 2015 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/8080 Lässt die Landesregierung die Kommunen mit den Nöten um geduldete Flüchtlinge allein? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3203 mit Schreiben vom 30. März 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Kommunen in NRW haben in der aktuellen Situation neben den allgemeinen Finanzproblemen insbesondere die pragmatischen sowie finanziellen Herausforderungen der Unterbringung , Versorgung und Integration der Flüchtlinge zu bewältigen. Ein in diesem Zusammenhang stehender großer finanzieller Kostenblock der Kommunen bleibt zumeist in der Betrachtung außen vor. Die WAZ Essen berichtete am 27. Februar 2015, dass die Stadt Essen gemeinsam mit anderen Kommunen versucht, finanzielle Hilfe für die Versorgung geduldeter Flüchtlinge zu bekommen . Der Städte- und Gemeindebund NRW fordert in einer aktuellen Pressemeldung eine dringende Landeshilfe zur Bewältigung der entstehenden Kosten für geduldete Flüchtlinge in Höhe von rd. 500 Mio. Euro pro Jahr. Bereits in der Beantwortung meiner „Kleinen Anfrage“ (Drs. 16/7425) erklärte die Landesregierung , dass die Zahl der geduldeten Flüchtlinge in den Kommunen in Nordrhein-Westfalen gemäß AZR-Statistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zum Stichtag 30.09.2014 insgesamt 33.157 Personen umfasst. Minister Jäger hat jüngst wohl sogar Zahlen von 45.000 geduldeten Flüchtlingen in NRW verwendet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8315 2 Grundsätzlich sei der Landesregierung aber nicht bekannt, wie hoch die Ausgaben der Kommunen für geduldete Flüchtlinge nach § 60a Aufenthaltsgesetz sind. Vorbemerkung der Landesregierung Anerkannte Flüchtlinge werden nicht geduldet, sondern sind im Besitz eines Aufenthaltstitels. Bei den im Ausländerzentralregister (AZR) erfassten Geduldeten handelt es sich um ausreisepflichtige Ausländer, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist (§ 60a Aufenthaltsgesetz - AufenthG). Darüber hinaus gibt es die im AZR abgebildete Zahl der Ausreisepflichtigen ohne Duldung (z.B. illegal Aufhältige). Die nachfolgenden Antworten beziehen sich insoweit auf Geduldete. 1. Wie hoch ist aktuell die Zahl geduldeter Flüchtlinge in den Kommunen? Die Zahl der Geduldeten in Nordrhein-Westfalen beträgt gemäß AZR-Statistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zum Stichtag 31.01.2015 35.955 Personen. 2. Aus welchem Grund hat die Landesregierung bislang kein Interesse daran, sowohl die Kosten als auch die Anzahl geduldeter Flüchtlinge jeweils in den Kommunen einzelgemeindlich zu erfassen? 3. Warum meint die Landesregierung, dass die Kommunen in ihrer Finanznot die Unterbringung und Versorgung von mehr als 33.000 bzw. 45.000 Menschen ohne eine Landesbeteiligung stemmen können? 4. Plant die Landesregierung eine Erfassung der gemeindescharfen Zahlen zu ge- duldeten Flüchtlingen bzw. zu den kommunalen Ausgaben für geduldete Flüchtlinge ? Vor allem die Länder und Kommunen stehen aufgrund der immer weiter steigenden Flüchtlingszahlen vor großen logistischen aber auch finanziellen Herausforderungen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern. Hierbei handelt es sich aber in erster Linie um eine gesamtstaatliche Aufgabe, die aus internationalen und europäischen Verpflichtungen zum Flüchtlingsschutz sowie der grundgesetzlichen Asylgewährung resultiert. In diesem Kontext ist vor allem der Bund gefordert. Der Bund steht in der verfassungsrechtlichen und asylpolitischen Verantwortung bei der Aufnahme und Unterbringung der Flüchtlinge . Länder und Kommunen können die Folgen ungelöster internationaler und nationaler Konflikte sowie von wirtschaftlichen Disparitäten nicht bewältigen. Eine vertretbare Teilung der Verantwortlichkeit für Flüchtlinge kann daher in Anlehnung der Bundesratsbefassung (BR-Drs. 392/14) nur darin bestehen, auch alle Flüchtlinge, deren Asylverfahren negativ abgeschlossen wurden, aus dem Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) herauszunehmen und in die Sicherungssysteme des SGB II und SGB XII einschließlich der Krankenversicherung des SGB V zu integrieren. Die Beteiligung des Bundes an den Kosten für die Aufnahme und Unterbringung in Höhe von jeweils 500 Mio. € in 2015 und 2016 auf Darlehnsbasis ist sicherlich ein erster Schritt in die richtige Richtung. Er reicht aber vor dem Hintergrund der weiter steigenden Flüchtlingszahlen keinesfalls aus. Es handelt sich zudem um eine punktuelle, maximal zweijährige Hilfe, nicht aber um eine strukturelle Lösung der derzeit nicht sachgerechten Verteilung von Kom- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8315 3 petenz- und Finanzverantwortung der föderalen Ebenen. Darin sind sich die Landesregierung und die Kommunalen Spitzenverbände einig. Deshalb wird sich die Landesregierung dafür einsetzen, dass sich der Bund stärker als bisher und strukturell an den Kosten für die Aufnahme und Unterbringung beteiligt. Zum gesamten Themenkreis befinden wir uns weiterhin im Gespräch mit den Kommunalen Spitzenverbänden . 5. Worin liegt die Ursache dieser hohen geduldeten Flüchtlingszahlen? Die Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer obliegt der jeweils zuständigen kommunalen Ausländerbehörde. Gründe für eine vorübergehende Duldung sind in der Regel vorübergehende inländische Abschiebungshindernisse (sogenannte Vollzugshindernisse). Dies können völkerrechtliche, humanitäre oder persönliche Gründe sein, wie z.B. fehlende Pass(ersatz)papiere aufgrund ungeklärter Staatsangehörigkeiten und Identitäten, eine unkooperative Haltung der Herkunftsstaaten , gesundheitliche Beeinträchtigungen oder kriegerische Auseinandersetzungen im Herkunftsland, die eine Rückführung zeitweise unmöglich machen. Ergänzend hierzu verweise ich auf die Antwort der Landesregierung auf die Frage 2 der Kleinen Anfrage 3135 (LT-Drs. 16/7943).