LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8324 31.03.2015 Datum des Originals: 31.03.2015/Ausgegeben: 07.04.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3184 vom 27. Februar 2015 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/8043 Umgang mit Verschlusssachen Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3184 mit Schreiben vom 31. März 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die BILD-Zeitung berichtet in ihrer Ausgabe vom 26.02.2015, dass ein Polizeibeamter aus Dortmund auf einem Reitturnier einen Stick mit Unterlagen verloren hat, die als „Verschlusssache (VS) – Nur für den Dienstgebrauch“ gekennzeichnet waren. 1. Welche Unterlagen befanden sich auf dem USB-Stick? (Bitte Anzahl der Doku- mente und deren Titel/Thema auflisten) Diese Frage kann im Hinblick auf das laufende Verfahren und der damit verbundenen amtlichen Verschwiegenheitspflicht nicht beantwortet werden. 2. Ist es zulässig, VS-Dokumente auf einem ungesicherten USB-Stick unverschlüs- selt zu speichern? In einer Reihe bereichsspezifischer Regelungen werden Anweisungen zur Absicherung von Daten und Dateien auf Datenträgern getroffen. Für die Polizei Nordrhein-Westfalen ist in den Sicherheitshinweisen für IT-Benutzer im Bereich der Polizei NRW festgelegt, dass dienstliche Daten ausschließlich auf Datenträgern transportiert werden dürfen, die vor einem unbefugten Zugriff geschützt sind. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8324 2 3. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass VS nicht auf private Speichermedien übertragen werden können? Die Polizei setzt auf organisatorische Regelungen in der IT-Richtlinie. Kapitel 8.2 Abschnitt (5) definiert: Die Nutzung dienstlicher IT für private Zwecke ist nicht zulässig. Darüber hin- aus ist die Verwendung von privater Hard- und Software für dienstliche Zwecke ebenso untersagt, wie die Verarbeitung dienstlicher Daten auf privaten ITSystemen (z.B. Weiterbearbeitung dienstlicher Vorgänge auf dem heimischen PC). 4. Welche Richtlinien zum Umgang mit VS in Bezug auf deren digitale Ablage und Speicherung existieren? (Bitte detailliert anfügen.) Der Umgang mit Verschlusssachen ist in der Verschlusssachenanweisung des Landes NRW (VS-Anweisung/VSA) geregelt. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 2. 5. Zieht die Landesregierung Konsequenzen aus dem Vorfall? Derartige Vorfälle lösen generell polizeiliche und dienstrechtliche Untersuchungen gegen den betroffenen Beamten und den anonymen Übermittler aus.