LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8355 09.04.2015 Datum des Originals: 08.04.2015/Ausgegeben: 14.04.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3226 vom 10. März 2015 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/8187 „Härtefallzuweisungen“ im GFG 2014 Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3226 mit Schreiben vom 8. April 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Jährlich werden den Kommunen im Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) Mittel zur Überwindung außergewöhnlicher und unvorhergesehener Belastungssituationen bereitgestellt. Darunter fallen auch die sog. Härtefallzuweisungen nach § 19 Absatz 2 Nr.5 GFG. Im Jahr 2014 standen den Kommunen Mittel in Höhe von 6.313.800 Euro zur Milderung von „Härten, die sich aus der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben, oder zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer finanzieller Belastungssituationen“ zur Verfügung. Die Gesamtdotierung wird dabei der Entwicklung der verteilbaren Finanzausgleichsmasse angepasst . 1. In welcher Höhe erhielten Städte und Gemeinden konkret Zuweisungen zur Milde- rung von Härten, die sich aus der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben gemäß § 19 Absatz 2 Nr. 5 GFG 2014? Im Jahr 2014 wurde der Gemeinde Nordkirchen eine Zuweisung in Höhe von 34.452,36 Euro zur Milderung von Härten, die sich aus der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben, bereitgestellt. Weitere Zuweisungen erfolgten nicht. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8355 2 2. In welcher Höhe erhielten Städte und Gemeinden konkret Zuweisungen zur Weiterentwicklung kommunaler Selbstverwaltung, entsprechend den Regelungen des § 19 Absatz 3 GFG 2014? Zuweisungen zur Weiterentwicklung kommunaler Selbstverwaltung wurden im Jahr 2014 nicht bereitgestellt. 3. In welcher Höhe erhielten Städte und Gemeinden im Jahr 2014 Sonderbedarfszu- weisungen aufgrund außergewöhnlicher Belastungssituationen entsprechend den Regelungen des § 19 Absatz 2 Nr. 5 GFG 2014? Im Jahr 2014 wurden drei Zuweisungen mit einem Gesamtvolumen von 7,1 Mio. Euro zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer finanzieller Belastungssituationen gewährt. Der Gesamtbetrag teilt sich wie folgt auf: Stadt Münster 4.500.000,00 Euro Stadt Greven 1.200.000,00 Euro Stadt Alsdorf 1.400.000,00 Euro 4. In welcher Höhe bestehen sog. Ausgabenreste aktuell aus den Gemeindefinanzie- rungsgesetzen? Bei den Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer Belastungssituationen gem. § 19 GFG belaufen sich die Ausgabenreste per 31.12.2014 auf 283.338,65 Euro. Hierbei ist berücksichtigt, dass im Rahmen des Nachtragshaushalts 2014 aus den bei den Bedarfszuweisungen entstandenen Resten ein Betrag von 15.000.000,00 Euro für die vom Orkan "Ela“ in besonderer Weise betroffenen Gemeinden bereitgestellt worden ist. 5. In welchen Fällen wurden Anträge auf Härtefallzuweisungen nach §19 Absatz 2 Nr. 5 GFG 2014 im Jahr 2014 abgelehnt? Im Jahr 2014 erfolgte keine förmliche Ablehnung eines Antrags auf Zuweisung nach § 19 Abs. 2 Nr. 5 GFG 2014.