LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8367 09.04.2015 Datum des Originals: 08.04.2015/Ausgegeben: 14.04.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3207 vom 3. März 2015 der Abgeordneten Serap Güler CDU Drucksache 16/8084 Plant die Landesregierung ein zusätzliches Flüchtlingskontingent für jesidische Mädchen und Frauen? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3207 mit Schreiben vom 8. April 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales und der Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage „Kann die Landesregierung jesidischen Flüchtlingen Schutz gewähren?“ lautete die Überschrift unserer Kleine Anfrage 2949 (Drucksache: 16/7478) vom 2. Dezember 2014. In der Antwort der Landesregierung (Drucksache: 16/7694) wurde in der Vorbemerkung erwähnt, dass das Land Nordrhein-Westfalen über die verschiedenen humanitären Aufnahmeprogramme bislang insgesamt 1.753 jesidische Flüchtlinge verzeichnet hätte. Wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung am 3. Februar 2015 auf Seite 3 berichtete („Auf der Arbeit, nicht auf der Flucht“), habe das Land Baden-Württemberg im Jahr 2014 25.673 Asylsuchende aufgenommen. In diesem Zusammenhang wurde erwähnt, dass im Frühjahr 2015 das Land zusätzlich ein Flüchtlingskontingent von 1000 jesidischen Mädchen und Frauen aufnehmen wolle, die in ihrem Land sexuell missbraucht worden seien. Sie sollten in verschiedenen Kliniken therapiert werden. 1. Plant das Land NRW ebenfalls ein zusätzliches Flüchtlingskontingent für jesidi- sche Mädchen und Frauen einzurichten, die in ihrem Herkunftsland sexuellen Angriffen zum Opfer fallen? Die drei humanitären Programme des Bundes zur Aufnahme von insgesamt 20.000 besonders schutzbedürftigen syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen berücksichtigen u.a. humanitäre Kriterien, die auch in der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit begründet sein LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8367 2 können. Beschränkungen des begünstigten Personenkreises auf bestimmte Ethnien oder Religionszugehörigkeiten sind nicht vorgesehen. Dies gilt auch für das Aufnahmeprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen, für das durch hier lebende Verwandte im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens rund 31.500 Personen registriert worden sind. Allein im Jahr 2014 hat Nordrhein-Westfalen außerdem 7.724 syrische und 1.681 irakische Asylsuchende (Erstantragsteller/innen) aufgenommen. Sexuelle Gewalt kann als Verfolgungshandlung im Rahmen eines Asylverfahrens geltend gemacht werden. 2. Wird bei den von der Landesregierung erwähnten 1.753 jesidischen Flüchtlingen zwischen politisch Verfolgten und vor sexueller Gewalt Fliehenden unterschieden ? Bei den in der Vorbemerkung der Antwort auf die Kleine Anfrage 2949 (LT-Drs. 16/7694) enthaltenen Angaben zu bereits erfolgten Einreisen nach Nordrhein-Westfalen handelt es sich um Gesamtzahlen. Wie viele der Eingereisten Jesiden sind, ist nicht bekannt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Gibt es ein Kontingent für vor Verfolgung und Gewalt fliehenden Mädchen und Frauen aus anderen Kriegsgebieten? Besondere Aufnahmeprogramme für Personen aus anderen Kriegsgebieten gibt es derzeit nicht. Unabhängig von Kontingenten steht grundsätzlich allen nach Deutschland geflüchteten Personen das Asylverfahren offen. 4. Wenn es ein solches Kontingent gibt, wie viele vor Verfolgung und Gewalt flie- hende Mädchen und Frauen hat das Land Nordrhein-Westfalen bisher aufgenommen ? Im Jahr 2014 hat das Land Nordrhein-Westfalen insgesamt 40.046 Asylsuchende (Erstantragsteller /innen) aufgenommen. Der Anteil weiblicher Asylsuchender lag 2014 nach Angaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bundesweit bei 36,4 %. Siehe im übrigen Antwort zu Frage 3. 5. Wer übernimmt in einem solchen Fall die Kosten für die medizinische und psychi- sche Betreuung und Behandlung der Betroffenen? Soweit die Betroffenen nicht leistungsberechtigt nach SGB II und SGB XII sind, werden die Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz durch die zuständigen Leistungsträger übernommen.