LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8368 09.04.2015 Datum des Originals: 08.04.2015/Ausgegeben: 14.04.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3237 vom 17. März 2015 der Abgeordneten Christina Schulze Föcking CDU Drucksache 16/8211 Unangemessene Erhöhung der Gebühren bei Zufahrten von Landessstraßen Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage 3237 mit Schreiben vom 8. April 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Direkte Zufahrten und Zugänge von Grundstücken zu Bundes- oder Landesstraßen außerhalb der zur Erschließung bestimmten Ortsdurchfahrten sind rechtlich als Sondernutzung definiert. Für diese Sondernutzung wird eine Sondernutzungsgebühr erhoben. Die Höhe ist in der Sondernutzungsgebührenverordnung festgelegt. Diese Sondernutzungsgebührenverordnung wurde zum 01. Januar neu gefasst, mit weitreichenden finanziellen Folgen für die Anlieger. So muss beispielsweise eine Bäckerei in meinem Wahlkreis nicht mehr 67 Euro jährlich bezahlen , sondern fast 500 Euro. Dies entspricht einer Steigerung von über 600%. Minister Groschek bezeichnete die Gebührenanpassung zum 01. Januar als „moderat“. Es finde keine „Abzocke“ statt, sondern eine allgemeine angemessene Kostenbeteiligung. Vorbemerkung der Landesregierung Die Änderung und Erhöhung der Gebührenrahmen für Zufahrten zu Bundes- und Landesstraßen in der Sondernutzungsgebühren-verordnung des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr erfolgte mit Wirkung zum 1. Mai 2014. Erstmals ist eine Regelung aufgenommen worden, nach der auch die jährlichen Gebühren für in der Vergangenheit erteilte Erlaubnisse zum nächsten Fälligkeitstermin zwingend anzupassen sind. Diese Termine liegen im Jahr 2015. Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen hat derzeit noch nicht die Hälfte aller in der Vergangenheit erlassenen Sondernutzungsgebührenbe- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8368 2 scheide abschließend geprüft und bearbeitet. Aufgrund dieses Bearbeitungsstandes sind abschließende Angaben zur Anzahl der Gebührenbescheide und zur Gebührenhöhe noch nicht möglich. 1. Wie viele Gebührenbescheide wurden aufgrund der Neuänderung zum 01. Januar erlassen? (Bitte nach Kreisen/kreisfreien Städten sowie Arten der Zufahrten aufschlüsseln .) Es wird auf die Antwort zur Frage 1 der Kleinen Anfrage 3215 des Abgeordneten Henning Höne der Fraktion der FDP mit der dazu anliegenden Tabelle verwiesen. Diese enthält eine exemplarische und noch nicht abschließende Darstellung aus vier Regionen bezogen auf die jeweilige Bundes- oder Landesstraße mit Angabe der Art der Zufahrt, die sich aus der jeweils genannten Tarifstelle ergibt. Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen kann die Ergebnisse nur für seine jeweiligen Regionalniederlassungen aufschlüsseln, die die einzelnen Änderungsbescheide erlassen haben, nicht nach den Gebietskörperschaften, in denen die jeweilige Zufahrt liegt. 2. Wie hoch ist das Gebührenaufkommen durch die geänderte Sondernutzungsge- bühr insgesamt? Eine Angabe des Gesamtgebührenaufkommens durch die Erhöhung der Sondernutzungsgebühren ist derzeit aufgrund des Bearbeitungstandes bei der Anpassung der in der Vergangenheit erteilten Bescheide noch nicht möglich. 3. Wie hoch sind die Sondernutzungsgebühren in Nordrhein-Westfalen im Vergleich zu anderen Bundesländern? Es wird auf die Antwort zur Frage 2 der Kleinen Anfrage 3215 verwiesen. 4. Wie genau gestaltet sich das vom Landesbetrieb Straßenbau entwickelte Punkte- system zu – wie der Minister formulierte – „einer sachgerechten Behandlung verschiedener Sachverhalte“? Bei der Bemessung der Sondernutzungsgebühren sind gemäß § 8 Absatz 3 Satz 4 FStrG und § 19a Absatz 2 Satz 3 StrWG NRW Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Diese Bemessungsmaßstäbe entsprechen dem Äquivalenzprinzip als gebührenrechtlicher Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Der Landesbetrieb Straßenbau NordrheinWestfalen hat für die Gebührenbemessung ein Punktesystem entwickelt. Dabei werden der Ausbauzustand, die Verkehrsdichte und die zulässige Fahrgeschwindigkeit der Straße, an der die jeweilige Zufahrt liegt, aber auch die geschätzte Zahl der Ein- und Ausfahrvorgänge über die Zufahrt mit Punkten bewertet. Diese Kriterien stützen die Beurteilung, wie stark die Sondernutzung auf die Straße bzw. den Gemeingebrauch einwirkt. Daneben wird gerade bei Zufahrten zu gewerblich genutzten Grundstücken auch das wirtschaftliche Interesse des Nutzers einbezogen. Dies ist vor dem Hintergrund gerechtfertigt und geboten, dass Gewerbebetriebe oft von der Lage und Befahrbarkeit unmittelbar von einer Durchgangsstraße in hohem Maße profitieren. Anhand der Gesamtpunktzahl wird dann die individuelle Gebührenhöhe für die Zufahrt innerhalb des in der Sondernutzungsgebührenverordnung vorgegebenen Gebührenrahmens ermittelt. Insgesamt wird so eine sachgerechte Beurteilung jedes LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8368 3 einzelnen konkreten Sachverhalts und Gebührengerechtigkeit innerhalb des Gebührenrahmens gewährleistet. 5. In wie vielen Fällen wurde von der Härtefallregelung Gebrauch gemacht? (Bitte nach Kreisen/kreisfreien Städten aufschlüsseln.) Im Einzelfall kann die Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens ermäßigt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners oder der Gebührenschuldnerin , des nur geringen Ausmaßes der Einwirkungen auf die Straße oder aus Billigkeitsgründen geboten ist. Nach dem derzeitigen Bearbeitungsstand ist insgesamt sechsmal von dieser Regelung Gebrauch gemacht worden. Ausschlaggebend war jeweils die verschwindend geringe Anzahl der tatsächlichen Zufahrtsvorgänge, z. B. bei einer mit einer Schranke verschlossenen Feuerwehrzufahrt zu einem Grundstück oder bei Erschließungen von kaum angefahrenen Trafostationen von Versorgungsunternehmen. Anträge auf Gebührenermäßigung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners oder der Gebührenschuldnerin liegen bis jetzt nicht vor.