LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8370 09.04.2015 Datum des Originals: 08.04.2015/Ausgegeben: 14.04.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3221 vom 11. März 2015 der Abgeordneten Jens Kamieth und Wilhelm Hausmann CDU Drucksache 16/8182 Denkmalschutz contra Abriss beim Siegener Hochhaus Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage 3221 mit Schreiben vom 8. April 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Wir nehmen Bezug auf die Kleine Anfrage 3051. In einem Artikel vom 20. Januar 2015 berichtete die Siegener Zeitung über den geplanten Verkauf des bisher von der Niederlassung des Landesbetriebs Straßen NRW genutzten Hochhauses an der Koblenzer Straße in Siegen. Obwohl es einen weiteren Interessenten gegeben haben soll, der das unter Denkmalschutz stehende Hochhaus für sanierungsfähig halte, war seitens des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW (BLB NRW) dem Siegener Architekten C. W. mitgeteilt worden, „dass das Finanzministerium NRW den BLB angewiesen habe, kein Bieterverfahren stattfinden zu lassen und direkt an das Studentenwerk Siegen zu verkaufen.“ Das Finanzministerium habe zugesichert, dass der Denkmalschutz im Nachhinein durch einen Ministerbescheid aufgehoben werde. Dies würde den Abriss des bisher denkmalgeschützten Gebäudes bedeuten. Wie der örtlichen Presse nun zu entnehmen ist, sind die ersten Verkaufsverhandlungen zwischen dem BLB und dem Studentenwerk Siegen positiv verlaufen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8370 2 1. Unter welchen Voraussetzungen ist der Abriss des Hochhauses möglich? Wer ein Baudenkmal beseitigen möchte, hat hierzu eine denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 DSchG NW bei der Unteren Denkmalbehörde einzuholen. Die Erlaubnis ist von der Unteren Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Landschaftsverband zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. 2. Welchen Einfluss auf eine mögliche Prüfung zur Aufhebung des Denkmalschutzes hat der Fakt, dass dem potentiellen Käufer (hier: Studentenwerk Siegen) bekannt ist, dass er ein Hochhaus mit bestehendem Denkmalschutz kauft? Keinen. 3. Gibt es bereits Rechtsprechung zu ähnlichen Fällen, (in denen dem Käufer einer denkmalgeschützten Immobilie bekannt war, dass diese unter Denkmalschutz steht oder dies bevorsteht und später trotzdem eine Aufhebung beantragt wurde; bzw. Rechtsprechung zu aus diesem Antrag resultierenden Entscheidungen)? Zur Rechtsprechung siehe z.B. Martin (u.a.), Die Zumutbarkeit im Denkmalrecht. Eigentumsgrundrecht und Denkmalschutz in der Praxis, Stuttgart 2014, S. 50 ff. 4. Welche Begründung hatte das Land NRW bzw. die obere Denkmalbehörde für die Unterschutzstellung des Hochhauses (und wie wird diese heute begründet)? Die zuständige Untere Denkmalbehörde hat das Behördenhochhaus im Jahr 2014 aus architekturgeschichtlichen und städtebaulichen Gründen in die Denkmalliste der Stadt Siegen eingetragen, weil es eine für die Entstehungszeit typische Fassadengestaltung und Baukörperausbildung zeigt und weil es sich um eine bewusst gesetzte moderne Dominante für Siegen als zentralem Verwaltungsstandort handelt. 5. Wenn die Untere bzw. die Obere Denkmalschutzbehörde nach dem Kauf durch das Studentenwerk und daraus resultierender Abbruchgenehmigung zu dem Ergebnis kommen sollten, dass der Denkmalschutz nicht aufgehoben werden kann, wird sich dann der zuständige Minister in das Verfahren einschalten? Gemäß § 21 Abs. 4 DSchG NW haben die Unteren und Oberen Denkmalschutzbehörden ihre Entscheidungen im Benehmen mit den jeweils zuständigen Landschaftsverbänden zu treffen. Will eine Denkmalbehörde von der Äußerung des Landschaftsverbandes abweichen, so hat der Landschaftsverband das Recht, unmittelbar die Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde herbeizuführen.