LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8376 13.04.2015 Datum des Originals: 08.04.2015/Ausgegeben: 16.04.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3197 vom 3. März 2015 der Abgeordneten Birgit Rydlewsky PIRATEN Drucksache 16/8060 Ermittlungen gegen Polizeibeamt/innen in Nordrhein-Westfalen Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3197 mit Schreiben vom 8. April 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Amnesty International kritisiert im kürzlich vorgestellten Jahresbericht eine mangelnde Kontrolle der Polizeigewalt in Nordrhein-Westfalen. 1. Wie viele Anzeigen oder Ermittlungen von Amts wegen wurden gegen nordrhein- westfälische Polizeibeamt/innen in Bezug auf die Ausübung ihres Dienstes in den Jahren 2009 bis 2014 innerhalb und außerhalb Nordrhein-Westfalens erstattet bzw. eingeleitet? (Bitte nach Jahren gruppieren und aufschlüsseln nach Datum, Art des Verfahrens, Tatort) Das erbetene Zahlenmaterial zu Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Polizeibeamtinnen und -beamte wird durch die Landesjustizverwaltung statistisch nicht erfasst. Zur Feststellung einschlägiger in dem abgefragten Zeitraum geführter Verfahren hat die Verfahrenspflegestelle MESTA / ACUSTA daher eigens eine Abfrage programmiert, mittels derer bei den Staatsanwaltschaften des Landes vorhandene Vorgangsverwaltungsdaten automatisiert ausgewertet werden können. Diese Abfrage ist allerdings aus technischen Gründen nur dazu geeignet, die Auswertung zu erleichtern, indem sie aus allen bei den Staatsanwaltschaften geführten Verfahren solche herausfindet, die möglicherweise einschlägig sind. Die auf diese Weise festgestellten Daten hätten daher bei den Staatsanwaltschaften noch einer von Hand vorzunehmenden Prüfung einer Vielzahl von Ermittlungsakten für den Zeitraum 2009 bis 2014 bedurft. Diese war in der LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8376 2 Kürze der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 2. Wie viele Straf- und Disziplinarverfahren wurden in den Jahren 2009 bis 2014 aufgrund welchen Tatvorwurfs/Dienstvergehens gegen nordrhein-westfälische Polizeibeamt /innen eingeleitet? (Bitte nach Jahren gruppieren und aufschlüsseln nach Datum, Art des Verfahrens, Art des Tatvorwurfs/ Dienstvergehens, Tatort) Eine Aufschlüsselung nach einzelnen Dienstvergehen kann nicht erfolgen. In Bezug auf den Begriff des Dienstvergehens wird auf die Erläuterungen der Landesregierung in der Antwort (LT-Drs. 16/4233) zu Frage 1, zweiter bis letzter Absatz, der Kleinen Anfrage 1628 (LT-Drs. 16/4044) hingewiesen. In Bezug auf die Zahlen für die Jahre 2010 bis 2013 wird auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 1, erster Absatz, der Kleinen Anfrage 1628 verwiesen. Auf Grundlage der Stellungnahme des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei des Landes NRW (LAFP) ergeben sich folgende Angaben für die Jahre 2009 sowie 2014: Wie bereits in der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1628 dargestellt, ist eine weitergehende Aufschlüsselung nach einzelnen Dienstvergehen aufgrund des persönlichkeitsbezogenen Wesens des Disziplinarrechts nicht möglich. Ergänzend ist auszuführen, dass jede Beamtin und jeder Beamte wie jede Bürgerin und jeder Bürger bei rechtswidriger und schuldhafter Verwirklichung von Straftatbeständen strafrechtlich verfolgt wird. Neben einer Strafe im strafrechtlichen Verfahren kann weitere Folge der Verlust der Beamtenrechte oder eine (ergänzende) disziplinarische Ahndung sein, die aber nur im Rahmen des § 14 Landesdisziplinargesetz NRW (LDG NRW) neben der strafrechtlichen Sanktionierung möglich ist. Dabei ist jedes Amtsdelikt grundsätzlich als Dienstpflichtverletzung anzusehen, sonstige Straftaten nur unter den Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes. Das Disziplinarverfahren ist zudem grundsätzlich nach Erhebung der öffentlichen Klage im Strafverfahren auszusetzen, § 22 LDG NRW. Der jeweilige Ausgang des Strafverfahrens bestimmt somit gem. § 14 LDG NRW die weitere Konsequenzen für die (ergänzende) Verfolgung von Pflichtenverstößen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens , aber auch für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 33 Abs. 2 Nr. 2 LDG NRW. Zu den Ermittlungs- bzw. Strafverfahren bei den Staatsanwaltschaften des Landes wird auf die Antwort zu Frage 1 Bezug genommen. Jahr Zahl der eingeleiteten Verfahren Einstellung nach § 33 LDG NRW (Einstellung des Verfahrens) §33 Abs. 1 Nr. 1 §33 Abs. 1 Nr. 2 §33 Abs. 1 Nr. 3 §33 Abs. 1 Nr. 4 § 33 Abs. 2 2009 241 64 34 27 - 6 2014 128 8 4 5 1 4 gesamt 72 38 32 1 10 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8376 3 3. Wie viele in den Jahren 2009 bis 2014 eingeleitete Straf- und Disziplinarverfahren gegen nordrhein-westfälische Polizeibeamt/innen wurden mit welchem Resultat abgeschlossen? (Bitte nach Jahren gruppieren und aufschlüsseln nach Datum, Art des Verfahrens, Art des Tatvorwurfs/ Dienstvergehens, Tatort) In Bezug auf die Zahlen für die Jahre 2010 bis 2013 wird auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage 1628 verwiesen. Auf Grundlage der Stellungnahme des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei des Landes NRW (LAFP) ergeben sich folgende Angaben für die Jahre 2009 sowie 2014: Jahr Verhängte Disziplinarmaßnahme Verweis Geldbuße Kürzung (Ruhe)- Gehalt Entlassung/ Entfernung a.d. Dienst Zurückstufung 2009 55 27 3 3 1 2014 15 7 1 1 - gesamt 70 34 4 4 1 Zu den Ermittlungs- bzw. Strafverfahren bei den Staatsanwaltschaften des Landes wird auf Antwort zu Frage 1 Bezug genommen.