LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8378 13.04.2015 Datum des Originals: 10.04.2015/Ausgegeben: 16.04.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3238 vom 17. März 2015 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/8212 Schutzvorschriften bei der Polizei in NRW – Der praktische Umgang mit Dienstwaffe und Schutzweste Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3238 mit Schreiben vom 10. April 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Landesregierung hat meine Kleine Anfrage 3117 zum großen Teil nicht beantwortet. Vor dem Hintergrund eines Erlasses der Wuppertaler Polizeipräsidentin, die das Tragen der Dienstwaffe im Innendienst angeordnet hatte, wollte ich von der Landesregierung die Regelung in allen Polizeibehörden in Nordrhein-Westfalen aufgelistet bekommen. Dies ist nicht geschehen. Stattdessen verwies der Innenminister in seine Antwort (Drucksache 16/8088) auf einen Bericht seines Ministeriums (Vorlage 16/2677) zum Innenausschuss am 26.02.2015. In diesem steht, dass allen Beamten eine ballistische Unterziehschutzweste der Schutzklasse 1 zugewiesen ist. Zudem befinden sich in allen Funkstreifenwagen und Dienststellen weitere Überziehschutzwesten der Schutzklasse 1. Schutzklasse 1 ist definiert als „Durchschusshemmend gegen Weichkerngeschosse, verschossen aus Pistolen im Kaliber 9mm x 19“. Damit unsere Polizisten auch vor Hartkerngeschossen aus Langwaffen geschützt werden könnten, bedürfte es der Schutzklasse 4, laut der technischen Richtlinie des UA FEM des AK Innen der Ständigen Konferenz der Innenminister. Die jüngsten Terroranschläge in europäischen Nachbarländern haben gezeigt, dass Täter inzwischen über Kriegswaffen verfügen. Um unsere Polizisten vor diesen Waffen zu schützen bräuchte es mindestens die Schutzklasse 3. Ob zwei Schutzwesten der Klasse 1 die gleiche Wirkung wie Schutzklasse 3 oder gar 4 entfalten, ist fraglich. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8378 2 1. Welche Schutzwirkung entfalten zwei übereinander getragene Schutzwesten der Klasse 1? Die Wirkungsweise des Schutzes von zwei übereinander getragenen Schutzwesten der Klasse 1 ist nicht zertifiziert. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass jede Weste für sich die Schutzwirkung entfaltet, die in der jeweiligen Schutzklasse definiert ist. Durch das Auftreffen eines Geschosses auf die äußere Schutzweste wird die Energie um den Teil gemindert, der zum Durchschlagen der jeweiligen Schutzwestenlagen benötigt wird. Idealerweise wird hierbei die gesamte Geschossenergie verbraucht und die Weste wird nicht durchschlagen. Sollte jedoch ein Durchschuss erfolgen, schützt die zweite (unter der ersten getragene) vor dem Geschoss mit der verbliebenen Restenergie im Rahmen der Schutzklasse 1. 2. Wie sind die Bestimmungen in allen Kreispolizeibehörden sowie beim LKA, beim LAFP und beim LZPD für das Tragen von Schutzwesten im Innen-, sowie im Außendienst ? (Bitte einzeln tabellarisch auflisten.) Hierzu verweise ich auf die Ausführungen im Bericht des Ministeriums für Inneres und Kommunales zu Tagesordnungspunkt 13 der Sitzung des Innenausschusses am 26.02.2015. Weitere grundsätzliche Regelungen wurden in den Polizeibehörden des Landes NordrheinWestfalen nicht getroffen. Bei Vorliegen konkreter Einzelfälle werden ergänzende Maßnahmen durch das Ministerium für Inneres und Kommunales veranlasst. 3. Wie sind die Bestimmungen in allen Kreispolizeibehörden sowie beim LKA, beim LAFP und beim LZPD für das Tragen von Dienstwaffen im Innen-, sowie im Außendienst ? (Bitte einzeln tabellarisch auflisten.) Siehe Frage 2.