LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8380 13.04.2015 Datum des Originals: 10.04.2015/Ausgegeben: 16.04.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3212 vom 10. März 2015 des Abgeordneten Frank Herrmann PIRATEN Drucksache 16/8157 Schadenersatzforderungen gegen Fußballfans im Zusammenhang mit gewalttätigen Auseinandersetzungen Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3212 mit Schreiben vom 10. April 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Zunehmend berichten Fußballfans und andere Personen, gegen die ein Strafverfahren u.a. wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt eröffnet worden ist, dass gegen sie Schadenersatz - und Schmerzensgeldansprüche von Seiten der Polizei als Institution gestellt werden. Teilweise geschieht dies bereits vor der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder vor Eröffnung der Hauptverhandlung bzw. vor einer rechtskräftigen Verurteilung. Diese Ansprüche belaufen sich teilweise auf mehrere 10.000.- Euro. 1. Gibt es Erlasse o.ä., die sich mit dieser Thematik beschäftigen, in dem z.B. Poli- zeibehörden und/oder Polizeibeamte aufgefordert werden, verstärkt von diesen Instrumenten Gebrauch zu machen? Nein. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8380 2 2. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen Polizeibeamte individuelle Ansprüche auf Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeld geltend gemacht haben (Bitte die Fälle seit 2010 mit Kurzbeschreibung pro Fall aufschlüsseln). Lediglich in einer Kreispolizeibehörde ist ein Fall bekannt, in dem ein Polizeivollzugsbeamter aufgrund von erheblichen Kopfverletzungen, die er im Einsatz erlitten hatte, ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 Euro beansprucht hat. Das Schmerzensgeld wurde dem Beamten im Adhäsionsverfahren zugesprochen. Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche für persönliche Gegenstände der Beamtinnen und Beamten können ansonsten nur von diesen selbst geltend gemacht werden. Da es sich - wie die Anfrage bereits klarstellt - um individuelle Ansprüche handelt, können hierzu von den Kreispolizeibehörden in der Regel keine Angaben gemacht werden. Diese Daten werden in den Kreispolizeibehörden weder erfasst, noch gibt es eine Mitteilungsverpflichtung der Beamtinnen und Beamten. 3. In wie vielen Fällen wurden seit 2010 institutionelle Ansprüche (durch die Poli- zeibehörde oder das Innenministerium) auf Ersatz z.B. aufgrund von Dienstunfähigkeit gestellt? Bitte die Fälle mit Kurzbeschreibung und die Höhe der Ansprüche pro Fall aufschlüsseln. Es werden weder Schadensersatz- oder Schmerzensgeldverfahren landesweit statistisch erfasst noch erfolgt landesweit in den Behörden eine statistische Zuordnung solcher Verfahren zu bestimmten Anlässen wie z. B. Fußballspielen. Es hätte zur Erhebung einer von Hand vorzunehmenden Prüfung einer Vielzahl von Verfahrensakten für den Zeitraum 2010- 2015 in den einzelnen Behörden bedurft. Diese war in der Kürze der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 4. Welche Summe wird pro Tag Dienstunfähigkeit z.B. bei einem Polizeikommissar dem Schädiger in Rechnung gestellt? Für die Berechnung der Beamtenbezüge ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV NRW) zuständig. Im Einzelfall erteilt das LBV NRW auf konkrete Anfrage eine Auskunft über die während der Dienstunfähigkeit entstandenen Besoldungsaufwendungen, die sich aus fortgezahlten Bezügen, dem anteiligen Urlaubsentgelt, den anteiligen vermögenswirksamen Leistungen sowie der anteiligen Sonderzahlung zusammensetzen. Durchschnittlich belaufen sich die Krankheitskosten für einen Polizeikommissar pro Tag auf ca. 100 Euro (einzelfallabhängig unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien). 5. In wie vielen Fällen seit 2010 wurde im Zusammenhang mit einem Strafverfahren durch Polizeibeamte ein Antrag auf Adhäsionsverfahren gestellt? Daten zur Anzahl der Anträge auf Durchführung eines Adhäsionsverfahrens sowie zu den Antragsstellerinnen und Antragsstellern werden in der bundesweit gültigen und länderübergreifend nach einheitlichen Grundsätzen geführten StP/OWi-Statistik nicht erfasst.