LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8392 16.04.2015 Datum des Originals: 15.04.2015/Ausgegeben: 21.04.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3231 vom 10. März 2015 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/8192 Ausrüstung der Polizei mit schweren Waffen zur Terrorabwehr Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3231 mit Schreiben vom 15. April 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Vorsitzende der Innenministerkonferenz, Landesinnenminister Roger Lewentz (SPD), erklärt in „Die Welt“ vom 06.03.2015, dass alle Bundesländer neben Investitionen zum Schutz vor Kriegswaffen auch schwere Waffen beschaffen wollen. Rheinland-Pfalz investiert, nach Auskunft des Ministers, derzeit rund 4 Millionen Euro, um für „Waffengleichheit“ bei der Terrorabwehr zu sorgen. Vorbemerkung der Landesregierung Nach dem hier vorliegenden Artikel in „Die Welt“ vom 06.03.2015 hat der Vorsitzende der Innenministerkonferenz, Minister Roger Lewentz, nicht erklärt, dass alle Länder neben Investitionen zum Schutz vor Kriegswaffen auch schwere Waffen beschaffen wollen. Er führt aus, dass „…..alle 16 Länder eine bessere Ausrüstung beschaffen wollen,…….“ Auf die Frage nach der Bedarfsermittlung durch die Innenministerkonferenz für die 16 Länderpolizeien hat er ausgeführt: „Das macht derzeit jedes Land selbst.“ Eine Legaldefinition für den Begriff der schweren Waffen besteht nicht. Soweit landläufig darunter militärische Rüstungsgegenstände wie Kampfhubschrauber, Artillerie oder ähnliches zu verstehen ist, steht eine Anschaffung solcher Rüstungsgegenstände für die nordrhein-westfälische Polizei nicht zur Debatte. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8392 2 Wie bereits im Bericht des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 20. Februar 2015 zur Sitzung des Innenausschusses am 26.02.2015 über „Konsequenzen für die NRW-Polizei wegen Terrorgefahr“ ausgeführt, sind die SEK des Landes NRW auf die Bewältigung von Ereignissen wie in Paris vorbereitet und einsatzbereit. Dies gilt für die Schutzausstattung ebenso, wie für die Ausstattung und Bewaffnung. Gleichwohl wird der Stand fortlaufend überprüft und im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bedarfsgerecht angepasst. Als Waffen sind gemäß § 58 Absatz 4 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) für die Polizei des Landes Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen. 1. Welche schweren Waffen wird die Landesregierung für die Polizei in Nordrhein- Westfalen beschaffen? (Bitte nach Typ, Anzahl, Beschaffungszeitraum und Kosten auflisten.) Siehe Vorbemerkung 2. Welche Einheiten, Kreispolizeibehörden, etc. werden mit diesen Waffen ausgestattet? (Bitte detailliert auflisten nach Behörde, Waffentyp und Anzahl.) Siehe Vorbemerkung 3. Wann werden Polizisten in der Handhabung der Waffen geschult? Siehe Vorbemerkung 4. Ab wann wir die Polizei die neuen Waffen einsetzen können? Siehe Vorbemerkung 5. Für welche Einsatzszenarien werden die Waffen angeschafft? Siehe Vorbemerkung