LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8436 20.04.2015 Datum des Originals: 17.04.2015/Ausgegeben: 23.04.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3243 vom 17. März 2015 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/8243 Unterstützt die Landesregierung Reservisten beim Dienst an unserem Vaterland? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3243 mit Schreiben vom 17. April 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin und allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Seit der Neuausrichtung der Bundeswehr ist das Engagement von Reservisten besonders wichtig und für die Sicherheit unseres Landes unerlässlich geworden. Um die Berufs- und Zeitsoldaten zu unterstützen, nehmen viele Reservisten, darunter auch Beamte und Angestellte des Landes Nordrhein-Westfalen, regelmäßig an Reservedienstleistungen teil. Für Vorgesetzte in Landesbehörden sollte es selbstverständlich sein, ihren Mitarbeitern für Reservedienstleistungen Sonderurlaub zu gewähren. Leider musste ich von Fällen erfahren, in denen Mitarbeitern des Landes (Beamte und Angestellte) sehr deutlich gemacht wurde, dass ein solches Engagement nicht gewünscht ist. Die Betroffenen fürchten laufbahnrechtliche Nachteile, sofern sie sich dennoch dazu entscheiden, den Reservedienst zu leisten. Dabei regelt das Arbeitsplatzschutzgesetz, dass dem Arbeitnehmer aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlasst ist, in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen darf. Es sollte insbesondere für staatliche Behörden, Einrichtungen und Institutionen selbstverständlich sein, ihre Mitarbeiter bei Ableistung von Reserveübungen und damit dem Dienst an ihrem Vaterland zu unterstützen und keine Steine in den Weg zu legen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8436 2 Vorbemerkung der Landesregierung Wie mit der Teilnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Beamtinnen und Beamten an Wehrübungen umzugehen ist, regelt ein Bundesgesetz, das Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S 2055), das durch Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist. Nach § 1 Abs. 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes, wenn ein Arbeitnehmer zu einer Wehrübung einberufen wird. Nach Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst während einer Wehrübung Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Entsprechende Regelungen gelten nach § 9 des Gesetzes für Beamtinnen und Beamte. Wird der Wehrpflichtige zu einer Wehrübung auf Grund freiwilliger Verpflichtung einberufen, so gelten die genannten Regelungen nur, soweit diese Wehrübung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehrübungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen dauert. Entsprechend verfahren die Behörden des Landes NRW. 1. Wie viele Mitarbeiter von Landesbehörden haben seit 2010 bis heute jährlich an Reserveübungen teilgenommen? (Bitte auflisten nach Jahr, Behörde, Dienstoder Arbeitsverhältnis und Dauer der Übung.) Daten über die Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Landesbehörden an Reserveübungen werden in den Behörden in der Regel nicht gesondert erfasst. Die flächendeckende Erhebung der erbetenen Daten wäre nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich . 2. Unterstützt die Landesregierung ihre Beamten und Angestellten dabei, Reser- veübungen zu leisten? Ja. 3. Wie viele Anträge von Mitarbeitern (Beamte und Angestellte) von Landesbehör- den auf Sonderurlaub/Freistellung für Reserveübungen wurden abgelehnt? (Bitte auflisten nach Behörde, Dienst- oder Arbeitsverhältnis und Begründung der Ablehnung) Die Erhebungen bei den Landesbehörden haben ergeben, dass - mit einer dienstlich begründeten Ausnahme - keine Fälle der Ablehnung von Sonderurlaub/Freistellung für Reserveübungen bekannt sind. Aufgrund der Kürze der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage vorgesehenen Zeit und des unverhältnismäßigen Aufwands konnte eine Abfrage bei den mehr als 250 Gerichten und Behörden im Geschäftsbereich des Justizministeriums nicht realisiert werden. Entsprechend der Verwaltungspraxis im Geschäftsbereich des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen darf jedoch davon ausgegangen werden, dass Anträgen auf Gewährung von Sonderur-laub/Freistellung zur Teilnahme an Reserveübungen grundsätzlich stattgegeben wird. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8436 3 Vergleichbares gilt für den Polizeibereich, in dem nicht auf vorhandene Datenbestände zurückgegriffen werden konnte und eine Abfrage bei allen Polizeidienststellen in der Kürze der Zeit nicht realisierbar war. Hier ist zudem zu bedenken, dass Angehörige des Polizeivollzugsdienstes gemäß § 42 Wehrpflichtgesetz für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Polizeivollzugsdienst nicht zum Wehrdienst und somit auch nicht für Wehrübungen herangezogen werden. 4. Erkennt die Landesregierung die Notwendigkeit von Reserveübungen und dem Dienst in der Bundeswehr von Reservisten an? Ja. 5. Gibt es Erlasse bzw. Vorschriften für die Landesbehörden in Nordrhein- Westfalen, die das Ableisten von Reserveübungen regeln? (Bitte auflisten und wortwörtlich wiedergeben) Der in der Anlage beigefügte Runderlass des Finanzministeriums zur Zahlung von Dienstbezügen während der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen vom 21.05.1973 (SMBl. NRW 20320) trifft Regelungen zur Ausführung des Arbeitsplatzschutzgesetzes . 20320 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 18.4.2015 Zahlung von Dienstbezügen während der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen RdErl. d. Finanzministers v. 21.5.1973 - B 2105 - 4.1.2 - IV A 2 Durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes und des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 8. Mai 1973 (BGBl. I S. 365) ist die Zahlung von Dienstbezügen während der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen mit Wirkung vom 1. Juni 1973 neu geregelt worden. Von diesem Zeitpunkt an ist daher wie folgt zu verfahren: 1 Wird ein Beamter zum Grundwehrdienst einberufen, so ist er für die Dauer des Grundwehrdienstes ohne Dienstbezüge beurlaubt. 2 Wird ein Beamter zu einer Wehrübung einberufen, so ist er für die Dauer der Wehrübung mit Dienstbezügen beurlaubt. Der Dienstherr hat ihm während dieser Zeit die Dienstbezüge wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Stellenzulagen, die nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gewährt werden, sind während der Dauer der Wehrübung weiterzuzahlen. Im übrigen wird auf § 9 Abs. 2 Satz 3, für Wehrübungen von nicht länger als drei Tagen auf § 11 Abs. 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes hingewiesen. Für Beamte, die bis zum Ablauf des 31.5.1973 Anspruch auf Dienstbezüge nach § 9 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der bis dahin geltenden Fassung haben, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend (Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Mai 1973). Die vorstehenden Regelungen gellen für Richter und Empfänger von Unterhaltszuschüssen entsprechend. Im Einvernehmen mit dem Innenminister. MBl. NRW. 1973 S. 444. Copyright 2015 by Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen Seite 1 von 1Normebene - lv.recht.nrw.de 20.04.2015https://lv.recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?print=1&anw_nr=1&gld_nr= 2&ugl_nr=2...