LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/848 10.09.2012 Datum des Originals: 07.09.2012/Ausgegeben: 13.09.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 332 vom 7. August 2012 der Abgeordneten Ursula Doppmeier CDU Drucksache 16/618 Einrichtung von Landesschiedsstellen für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationsvereinbarungen in Nordrhein-Westfalen Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter hat die Kleine Anfrage 332 mit Schreiben vom 7. September 2012 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze (Krankenhaushygienegesetz) in 2011 wurde neu geregelt (§111 b SGB V), dass Landesschiedsstellen für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen eingerichtet werden sollen. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und die für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auf Landesebene maßgeblichen Verbände sollen für jedes Land eine Schiedsstelle bilden. Diese Landesschiedsstelle entscheidet in Angelegenheiten zu den Vergütungsvereinbarungen nach §111 Abs. 5 SGB V. Vorbemerkung der Landesregierung Die Bildung einer Schiedsstelle ist zunächst Aufgabe der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen und der Verbände der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auf Landesebene. Die Länder haben lediglich eine Ersatzvornahmefunktion und werden ermächtigt, näheres über die Ausgestaltung der Schiedsstelle in einer Rechtsverordnung zu regeln. Ferner haben die Länder die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle. Es ist beabsichtigt, von der Verordnungsermächtigung derzeit keinen Gebrauch zu machen, da eine Vereinbarungslösung auf Selbstverwaltungsebene favorisiert wird. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/848 2 1. Wie ist der Stand der Errichtung von Schiedsstellen für zukünftige Vergütungsverhandlungen zwischen Krankenkassen und Rehabilitationseinrichtungen für Nordrhein-Westfalen? Die Verbände der Kostenträger (Krankenkassen) haben die für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Verbände für Ende September 2012 zu einem Gespräch eingeladen. In diesem Gespräch soll u.a. über den Inhalt der Schiedsstellenvereinbarung, die Besetzung der Schiedsstelle und den Ort der Schiedsstelle diskutiert werden. 2. Wie wurden bzw. werden Träger der Kliniken und Verbände über die Umsetzung informiert? Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter hat auf Anfragen von Rehabilitationseinrichtungen und Verbänden darüber informiert, dass eine Selbstverwaltungslösung angestrebt wird und dass die Kostenträger beabsichtigen, diesbezügliche Gespräche aufzunehmen. 3. Inwieweit ist die Regelung im Wege einer Rechtsverordnung geplant? Eine Regelung im Wege einer Rechtsverordnung ist dann vorgesehen, wenn eine Selbstverwaltungslösung nicht zu Stande kommt. 4. In welcher Zeitplanung ist mit der Umsetzung zu rechnen? Es wird von den Kostenträgern erwartet, dass noch im Jahre 2012 eine Vereinbarung über eine Landesschiedsstelle vorliegen wird.