LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8536 28.04.2015 Datum des Originals: 23.04.2015/Ausgegeben: 04.05.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3266 vom 25. März 2015 des Abgeordneten Peter Biesenbach CDU Drucksache 16/8304 Bundesverfassungsgericht fordert Länder zur Nachbesserung des NPDVerbotsantrags auf – Hat Innenministers Jäger der Öffentlichkeit zu viel versprochen? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3266 mit Schreiben vom 23. April 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am 3. Dezember 2013 reichte der Bundesrat beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Verbot der NPD nach Art. 21 GG ein. Im Zuge der Antragstellung testierten die Länder, dass die gegen die NPD gesammelten Unterlagen frei von V-Mann-Informationen seien. Der nordrhein-westfälische Innenminister Ralf Jäger hatte im Zuge der Vorbereitung des Verbotsantrages mehrfach zugesichert, dass die V-Mann-Problematik, die 2003 zum Scheitern des ersten NPD-Verbotsverfahrens geführt hatte, nunmehr gelöst sei. Vgl. dazu im Einzelnen folgende Aussagen von Minister Jäger:  „Es ist ausgeschlossen, dass dies noch einmal passiert“ (Ruhr Nachrichten vom 15.11.2012);  „Ja. Bund und Länder haben aus der Führungsetage der NPD die Quellen abgeschaltet , nutzen sie nicht mehr“ (FAZ vom 01.12.2012 auf die Frage, ob die V-MannProblematik gelöst sei);  „Wir können mit größtmöglicher Sicherheit sagen, dass das von uns gelieferte Material quellenfrei ist“ (DIE WELT vom 04.12.2012). Mit Beschluss vom 19. März 2015 – 2 BvB 1/13 – hat das Bundesverfassungsgericht den Bundesrat im Rahmen des NPD-Verbotsverfahrens aufgefordert, weitere Beweise zur Abschaltung von V-Leuten vorzulegen. Konkret forderte das Bundesverfassungsgericht den LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8536 2 Bundesrat (Antragsteller) in Ziffer III. seines Beschlusses dazu auf, den Verbotsantrag in folgenden Punkten nachzubessern: „1.) Der Antragsteller hat als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 14. Mai 2014 den Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 22. März 2012 vorgelegt. Ziffer 3 des Beschlusses lautet: ‚Mit Beginn der Materialsammlung am 2. April 2012 werden die Quellen auf Führungsebene abgeschaltet. Für die Erstellung der Materialsammlung wird ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten veranschlagt.‘ Der Antragsteller möge den Vollzug dieses Beschlusses im Bund und in den einzelnen Ländern - insbesondere hinsichtlich der Zahl und des Ablaufs der ‚Abschaltungen‘ - darstellen und in geeigneter Weise belegen. 2.) Der Antragsteller hat in diesem Schriftsatz ausgeführt, dass Quellen auf Vorstandsebene der Antragsgegnerin nicht nur ‚abgeschaltet‘ worden seien, sondern dass spätestens seit dem 6. Dezember 2012 auch keine ‚Nachsorge‘ betrieben werde. Dabei hat er Bezug genommen auf eine ‚Vereinbarung zwischen Bund und Ländern‘. Diese Vereinbarung möge er vorlegen. Soweit in den Ländern Anweisungen zur Umsetzung dieser Vereinbarung (vergleichbar den beiden vorgelegten Schreiben des Staatssekretärs des Bundesministers des Innern vom 14. Dezember 2012) ergangen sind, möge der Antragsteller diese ebenfalls vorlegen . Darüber hinaus möge er den Vollzug des Verzichts auf eine Nachsorge bei ‚abgeschalteten Quellen‘ im Bund und in den einzelnen Ländern darstellen und in geeigneter Weise belegen. 3.) Der Antragsteller möge schließlich in geeigneter Weise belegen, auf welche Weise - wie im Schriftsatz vom 14. Mai 2014 vorgetragen - sichergestellt ist, dass keinerlei nachrichtendienstlich erlangte Informationen über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin entgegengenommen werden und der privilegierten Stellung des Verfahrensbevollmächtigten insbesondere im Hinblick auf § 3b Abs. 1 G 10 und § 160a Abs. 1 StPO Rechnung getragen wird. Er möge ferner in geeigneter Weise belegen, auf welche Weise sichergestellt ist, dass - falls dennoch diesbezügliche Informationen erlangt werden - diese von der Verwertung ausgeschlossen werden. Soweit er angeboten hat, die entsprechenden Weisungen des Bundes und der Länder vorzulegen, möge er dies tun. 4.) Der Antragsteller differenziert in der Antragsschrift die verwendeten Belege hinsichtlich der Quellenfreiheit nach zwei Kategorien. Allerdings werden weder das Parteiprogramm der Antragsgegnerin (‚Arbeit, Familie, Vaterland‘. Das Parteiprogramm der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands [NPD]. Beschlossen auf dem Bundesparteitag am 4./5. Juni 2010 in Bamberg) noch der Beleg 112 (NPD-Positionspapier ‚Das strategische Konzept der NPD‘ vom 9. Oktober 1997) einer dieser beiden Kategorien zugeordnet . Der Antragsteller möge sich hierzu erklären und insbesondere zur Frage der Quellenfreiheit des Parteiprogramms Stellung nehmen.“ 1. Steht Innenminister Jäger nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2015 – 2 BvB 1/13 – weiter uneingeschränkt zu seinen oben zitierten Aussagen? Die Aussagen gelten nach wie vor. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8536 3 2. Wer hat im Rahmen des NPD-Verbotsantrags in persona testiert, dass das aus Nordrhein-Westfalen gelieferte Material frei von V-Mann-Informationen sei? Das Testat wurde durch mich unterzeichnet. 3. Warum hat Innenminister Jäger die Quellenfreiheit des aus Nordrhein-Westfalen gelieferten Materials – nicht zuletzt vor dem Hintergrund seiner oben zitierten Aussagen – ggfs. nicht persönlich testiert? Siehe Antwort zu Frage 2. 4. Kann die Landesregierung garantieren, dass nordrhein-westfälische Quellen auf Vorstandsebene der NPD nicht nur „abgeschaltet“ wurden, sondern dass spätestens seit dem 6. Dezember 2012 auch keine „Nachsorge“ betrieben wurde? Nach dem Abschalten der V-Personen hat keine vom Verfassungsschutz ausgehende Kommunikation – also keine Nachsorge – mehr stattgefunden. Entsprechend der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern ist in Nordrhein-Westfalen eine entsprechende dienstliche Weisung erfolgt, nach der jeder Kontaktversuch einer abgeschalteten Quelle zurückzuweisen und die Zurückweisung zu dokumentieren ist. 5. Inwieweit ist die Landesregierung in der Lage, die im Beschluss des Bundesver- fassungsgerichts vom 19. März 2015 geforderten Darstellungen /Nachweise/Vereinbarungen beizubringen? (Bitte zu den Beschlussziffern III.1.-4. jeweils einzeln Stellung nehmen). Die Beibringung der im Beschluss geforderten Vereinbarungen und Belege wird aktuell zwischen dem Antragsteller und den Prozessbevollmächtigten abgestimmt.