LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8569 30.04.2015 Datum des Originals: 30.04.2015/Ausgegeben: 06.05.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3295 vom 8. April 2015 des Abgeordneten Ernst-Ulrich Alda FDP Drucksache 16/8366 Leistungen des Jobcenters Hagen für Zuwanderer aus EU-Ländern Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales hat die Kleine Anfrage 3295 mit Schreiben vom 30. April 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Freizügigkeit von Arbeitnehmern ist ein im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerter Grundsatz. Das Freizügigkeitsrecht ist in der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG) näher ausgestaltet, die in Deutschland durch das Freizügigkeitsgesetz /EU umgesetzt wird. EU-Bürgern steht im Aufnahmemitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer oder Selbstständiger zu sowie für einen begrenzten Zeitraum (sechs Monate ) zur Arbeitsuche. Sie sind dabei hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung, Arbeitsbedingungen , Sozialleistungen und Steuervorteilen grundsätzlich genauso zu behandeln wie die Staatsangehörigen des Aufnahmelandes. Die weit überwiegende Zahl der Zuwanderer aus anderen EU-Mitgliedstaaten ist gut im Arbeitsmarkt integriert und kann ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten und damit zum Wohlstand in unserem Land beitragen. Eine Reihe von Kommunen ist aber besorgt über einen Anstieg von Sozialleistungen für EU-Zuwanderer. Ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II kann bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit entstehen sowie dann, wenn das erzielte Einkommen aus der Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit nicht zum Lebensunterhalt ausreicht. Zur Vermeidung von Missbrauch ist in diesen Fällen nach objektiven Kriterien zu prüfen, ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit und damit die Voraussetzungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit vorliegen. Dabei nimmt der Europäische Gerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung an, dass der Begriff des Arbeitnehmers „nicht eng ausgelegt werden darf“. So sind bereits Tätigkeiten mit einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden ausreichend, auch wurde in der Rechtsprechung bislang kein Mindestbetrag für eine Vergü- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8569 2 tung festgelegt. Demnach ist vor allem auf die tatsächliche Ausübung einer nicht völlig untergeordneten oder unwesentlichen Tätigkeit abzuzielen. Der bloße Abschluss von Scheinarbeitsverträgen bzw. die Anmeldung eines Scheingewerbes erfüllen nicht die Voraussetzungen und stellen somit einen Missbrauch dar. Es bestehen aber Befürchtungen, dass organisierte Schlepperbanden mit Hilfe von Scheinarbeitsverträgen bzw. Scheingewerbeanmeldungen versuchen, Menschen anzuwerben und ihnen dabei die Aussicht des Bezugs von Sozialleistungen versprechen. Für die Stadt Hagen werden laut Schätzungen bis zum Jahresende weitere Zuwanderer im mittleren vierstelligen Bereich aus den EU-Ländern erwartet. Es ist anzunehmen, dass die Kapazitäten des Jobcenters nicht ausreichen, um die zusätzlichen Anträge mit der aktuellen Personaldecke problemlos zu bearbeiten. Das Jobcenter Hagen bestätigt in diesem Zusammenhang einen deutlichen Anstieg von Sozialleistungen. 1. Wie viele Anträge auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wurden 2014 durch EU-Zuwanderer beim Jobcenter Hagen gestellt? 2. Wie werden Arbeitsverträge und Gewerbeanmeldungen der EU-Zuwanderer im Hinblick auf die Voraussetzungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit überprüft? 3. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die erhöhten Bearbeitungszahlen zu kompensieren? 4. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um Sprachbarrieren bei den Antragstellern zu überwinden? 5. Gibt es bekannte Fälle von nachweislichem Leistungsbetrug durch EU- Zuwanderer? Die Fragen 1 bis 5 werden gemeinsam beantwortet. Die Landesregierung kann die Fragen nicht beantworten, da es sich bei dem Jobcenter der Stadt Hagen um eine gemeinsame Einrichtung handelt. Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeits-suchende wird sie von der Bundesagentur für Arbeit und der Stadt Hagen als kommunaler Träger gebildet (§ 44b SGB II i.V.m. § 6 SGB II). Die Fragen 1 bis 5 der Kleinen Anfrage 3295 betreffen Sachverhalte, die in die Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit fallen. Die zuständige Aufsichtsbehörde für die Bundesagentur für Arbeit ist das Bundesminis-terium für Arbeit und Soziales.