LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8571 30.04.2015 Datum des Originals: 29.04.2015/Ausgegeben: 06.05.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3283 vom 31. Januar 2015 des Abgeordneten Kai Abruszat FDP Drucksache 16/8335 „Blitz-Befehle“ für kommunale Ordnungsämter – was sagt die Landesregierung? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3283 mit Schreiben vom 29. April 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nach einem Bericht der Bild-Zeitung vom 29.03.2015 soll die Stadt Dortmund im Jahre 2014 mit „ihren mobilen Blitzern 386.755 Euro weniger eingenommen“ haben. Es soll zudem schriftliche Anweisungen geben, dass nach einem bestimmten Zeitablauf und einer nur geringen Anzahl festzustellender Verkehrsverstöße die Verkehrsmessung beendet werden soll, um eine andere Messstelle anzufahren. Wörtlich heißt es in der Bild-Zeitung über eine angebliche schriftliche Anweisung, die offen in einem städtischen Radarwagen gelegen haben soll: „Werden nach 30 Minuten Messzeit unter fünf Verstöße festgestellt, ist die Messung zu beenden.“ Ein Sprecher der Stadt soll bestätigt haben, dass die Dienstkräfte der Verkehrsüberwachung „diese optimierenden Vorgaben erhalten“ haben sollen. Zugleich heißt es weiter : „Sie (die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) verfolgen ausschließlich das Ziel der Gefahrenabwehr im Straßenverkehr durch die Ahndung von Tempoverstößen“. Vorbemerkung der Landesregierung Die Vorgaben des Landes für die kommunale Geschwindigkeitsüberwachung legen fest, dass Maßnahmen zur Geschwindigkeitsüberwachung der Verkehrssicherheit, insbesondere der Verhütung von Verkehrsunfällen mit schweren Folgen, dienen. Ziel ist die Reduzierung des allgemeinen Geschwindigkeitsniveaus als wirksamster Schutz gerade der schwächeren Verkehrsteilnehmer vor schweren Unfallfolgen. Zuständig sind die Kommunen für Geschwindigkeitsüberwachungen ausschließlich an Gefahrenstellen . Ihre Messstellen legen sie im Benehmen mit der Polizei fest. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8571 2 1. Gibt es bei den Kommunen in Nordrhein-Westfalen aus Sicht der Landesregierung , möglicherweise auch aufgrund der angespannten kommunalen Haushaltslage , eine verstärkte Tendenz, Maßnahmen der kommunalen Verkehrsüberwachung nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit, sondern auch unter dem Aspekt solider Einnahmequellen zu betrachten? Die Landesregierung verfügt über keine Erkenntnisse, die den Schluss zulassen, dass die Festlegung der kommunalen Geschwindigkeitsmessstellen anderen Zwecken als der Verkehrssicherheit dient. 2. Wie bewertet die Landesregierung die in der Vorbemerkung zu dieser Kleinen An- frage geschilderte Dienstanweisung, Verkehrsmessungen zu beenden, wenn nach einer Messzeit von 30 Minuten weniger als fünf Verkehrsverstöße festgestellt wurden ? Die Stadt Dortmund weist darauf hin, dass eine derartige Dienstanweisung nicht besteht. Die Messstellen im Stadtgebiet werden zurzeit einer Überprüfung unterzogen, in deren Rahmen häufigere und kurzfristige Positionswechsel erforderlich sind, um eine möglichst flächendeckende Datenbasis über alle Messpunkte zu erhalten. Hiervon abgesehen begegnet es vor dem Hintergrund eines möglichst effektiven Einsatzes der vorhandenen Geschwindigkeitsmessanlagen zur Verfolgung von Geschwindigkeitsverstößen keinen Bedenken, dass Maßnahmen zur Geschwindigkeitsüberwachung dann nicht mehr fortgesetzt werden, wenn erkennbar ist, dass auf dem überwachten Streckenabschnitt nicht vermehrt Geschwindigkeitsverstöße begangen werden. Dies gilt auch für die polizeiliche Geschwindigkeitsüberwachung. 3. Gibt es Dienstanweisungen - wie sie in Frage 2 dieser Kleinen Anfrage beschrie- ben sind - in dieser beziehungsweise vergleichbarer Form auch im Hinblick auf die Verkehrsüberwachung bei den Polizeibehörden? Nein. 4. Sofern die Frage zu Ziffer 3 bejaht wird: Aus welchen Gründen sollen Verkehrs- messungen beendet werden, wenn nach einer Messzeit von 30 Minuten weniger als fünf Verkehrsverstöße festgestellt wurden? Siehe Antwort zu Frage 3. 5. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über die Entwicklung der Ein- nahmen der Kommunen aus im Zuge von Verkehrsüberwachungen verhängten Bußgeldern vor? Die Finanzstatistik des Landes differenziert bei den von den Kommunen vereinnahmten Geldbußen weder im Hinblick auf einzelne Verkehrsordnungswidrigkeiten noch im Hinblick auf die Einnahmen aus der Ahndung aller Verkehrsordnungswidrigkeiten.