LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8588 04.05.2015 Datum des Originals: 04.05.2015/Ausgegeben: 07.05.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3300 vom 14. April 2015 der Abgeordneten Angela Freimuth, Marcel Hafke, Dietmar Brockes, Susanne Schneider und Ralf Witzel FDP Drucksache 16/8387 Auf welcher rechtlichen Grundlage greift die Landesregierung in das Selbstverwaltungsrecht der Studentenwerke ein? Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung hat die Kleine Anfrage 3300 mit Schreiben vom 4. Mai 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die rot-grüne Landesregierung hat im Rahmen des Hochschulzukunftsgesetzes den Gattungsbegriff „Studentenwerk“ durch den Gattungsbegriff „Studierendenwerk“ im Gesetz über die Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen (ehemals Gesetz über die Studentenwerke im Land Nordrhein-Westfalen) ersetzt. Wie aus der Beantwortung der Kleinen Anfrage 3154 (Drs. 16/8260) und dem Westfalen-Blatt vom 1. April zu entnehmen ist, leitet die Landesregierung offenbar einen Anspruch daraus ab, dass der Begriff „Studentenwerk“ nicht mehr im Namen geführt werden darf. So werden die Satzungen, die sich durch die rechtlichen Änderungen des Hochschulzukunftsgesetzes ergeben, nicht vom Ministerium genehmigt , wenn der Begriff Studentenwerk Bestandteil des Namens ist. Das Namensrecht ist jedoch Teil des Selbstverwaltungsrechts einer Anstalt öffentlichen Rechts. Ein Selbstverwaltungsrecht steht den Studentenwerken ausweislich § 1 Abs. 1 StWG ausdrücklich zu. Es ist daher rechtlich anzuzweifeln, dass sich beispielsweise das „Studierendenwerk in Bielefeld“ nicht den Eigennamen „Studentenwerk Bielefeld“ geben können soll. Schließlich wird in ähnlicher Weise auch in Wuppertal und Bochum mit den Bezeichnungen „Hochschul-Sozialwerk Wuppertal“ und „Akademisches Förderungswerk“ vom Namensrecht Gebrauch gemacht. Es ist nicht nachvollziehbar, auf welche rechtliche Grundlage sich das Ministerium beruft, wenn es in die individuelle und konkrete Namensgebung LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8588 2 der Studentenwerke eingreift und die Begrifflichkeit „Studentenwerk“ explizit auch als Bestandteil des Eigennamens – und nicht als allgemeine Gattungsbezeichnung – verbietet. Ohne genehmigte Satzung würden die vom Gesetz nun als Studierendenwerke bezeichneten Studentenwerke handlungsunfähig werden, was sich vor allem auf die Studentinnen und Studenten nachteilig auswirken würde. Daher sehen sich die Studentenwerke nun genötigt, ihre langjährigen Namen entsprechend abzuändern. Darüber hinaus fällt auf, dass die Landesregierung im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage 3154 nicht in der Lage war, eine realistische Kostenabschätzung der Umbenennung ermitteln zu können. Im Westfalen-Blatt vom 1. April 2015 beziffert die Arbeitsgemeinschaft der Studentenwerke die Kosten jedoch auf 2 Millionen Euro. Dies wirft die Frage auf, wie die Landesregierung versucht hat, diese Kostenabschätzung zu ermitteln und warum offensichtlich nicht daran gedacht wurde, die Expertise der nun mit der gesetzlichen Bezeichnung Studierendenwerk „beglückten“ Studentenwerke einzuholen. 1. Auf welcher rechtlichen Grundlage greift die Landesregierung in das Selbstver- waltungsrecht der vom Gesetz als Studierendenwerke bezeichneten Studentenwerke ein bzw. verbietet das Führen des Begriffes "Studentenwerk" im Namen? Ein eigenständiges Namensgebungsrecht im Rahmen der Satzungsgebung besteht bei nicht grundrechtlich geschützten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nur kraft gesetzlicher Ermächtigung im Rahmen der einfachgesetzlich verliehenen Satzungsgebungsgewalt. Das Studierendenwerksgesetz sieht wie schon das Vorgängergesetz eine derartige Ermächtigung nicht vor. Vielmehr gibt das Gesetz den Studierendenwerken einen gesetzlichen Namen. Diesen müssen sie – wie auch durchweg die anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts – grundsätzlich übernehmen und verwenden. Sie können sich bei Abweichungen in diesem Zusammenhang lediglich auf Gewohnheitsrecht berufen, also darauf, in allseitiger Zustimmung schon jeher einen vom (bisherigen) gesetzlichen Namen abweichenden Namen im Rechtsverkehr eingeführt und verwandt zu haben . Vor diesem Hintergrund sind die zwei Ausnahmen in Bochum und Wuppertal zu sehen. 2. Verneint die Landesregierung, dass Anstalten des öffentlichen Rechts das Na- mensrecht als Selbstverwaltungsrecht innehaben? Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Inwieweit können die nun vom Gesetz als Studierendenwerke bezeichneten Stu- dentenwerke ihre Aufgaben nicht angemessen ausführen, wenn sie den Begriff "Studentenwerke" im Namen führen? Diese Frage stellt sich aus den in der Antwort zu Frage 1 genannten Gründen nicht. 4. Hat die Landesregierung die Genehmigung einer Satzung eines Studentenwerks bereits versagt (bitte jedes betroffene Studentenwerk und entsprechende Gründe einzeln auflisten)? 6 von 12 Satzungen wurden wegen der Namensgebung beanstandet; im Einzelnen stellen sich die Beanstandungen wie folgt dar: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8588 3 Studierendenwerk Beanstandungsgrund Namensgebung Nichtimplementierung Public Corporate Governance Kodex NRW Sonstiges Aachen Ja Nein Anregung zur Klarstellung in zwei Punkten EssenDuisburg Nein Nein Beginn Implementierung PCGK Münster Nein Nein Beginn Implementierung PCGK Bochum Nein Nein zukünftiger Korrekturwunsch wg. unzutreffend dargestellter Zuständigkeit für Evangelische Fachhochschule Rheinland Bielefeld Ja Ja Paderborn Ja Ja Düsseldorf Nein Nein Siegen Ja Ja Bonn Nein Ja Köln Ja Nein Dortmund Ja Nein Beginn Implementierung PCGK Wuppertal Nein Ja 5. Warum hat die Landesregierung es nicht in Betracht gezogen, zur Ermittlung der Folgekosten einer Umbenennung sich durch die nun vom Gesetz als Studierendenwerk bezeichneten Studentenwerke informieren zu lassen? Es haben im Vorfeld und im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zahlreiche Diskussionen mit den Studierendenwerken stattgefunden.