LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8672 13.05.2015 Datum des Originals: 13.05.2015/Ausgegeben: 19.05.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3288 vom 2. April 2015 der Abgeordneten Christina Schulze Föcking CDU Drucksache 16/8347 Rechtsgutachten Wirtschaftswegeverband. Landesregierung will Wirtschaftswegeverbände verhindern und lässt die Kommunen im Stich! Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 3288 mit Schreiben vom 13. Mai 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales und dem Minister für Bauen , Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Wirtschaftswege im Außenbereich sind zum Großteil mittel- bis langfristig sanierungsbedürftig . Eine Sanierung des vorhandenen Wegenetzes übersteigt jedoch, selbst wenn einige Wege stillgelegt werden könnten, die finanziellen Möglichkeiten der Kommunen. Die Bewohner und Nutzer des Außenbereichs sind aber dringend auf ein intaktes Wegesystem angewiesen. Einzelne Kommunen haben daher den Weg der Einrichtung eines sogenannten „Wirtschaftswegeverbandes “ eingeschlagen, wie er in anderen Bundesländern bereits existiert. In einem solchen Verband wären alle betroffenen Personen zusammengeschlossen, um zumindest einen Anteil an der Finanzierung zu leisten. Als Grundstückseigentümer müssten sie einen geringen jährlichen Verbandsbeitrag leisten. Bislang ist ein Beitrag der Außenbereichsbewohner für die Unterhaltung von Wirtschaftswegen nicht zu erbringen. Um die unzureichende Unterhaltung zu beenden und aus Solidaritätsgesichtspunkten können sich diese erstmalig an solchen Ausgaben beteiligen. Die Landesregierung hat zur Klärung nach ihrer Meinung offener Fragen kürzlich eine Ausschreibung für ein Rechtsgutachten beauftragt. In dem Rechtsgutachten sollen verschiedene Fragestellungen beantwortet werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8672 2 Die Art der Fragestellung impliziert, dass daran gedacht wird, zukünftig Außenbereichsbewohner auch an den Kosten für Landschaftspflege und Naturschutzmaßnahmen zu beteiligen . 1. Wie steht die Landesregierung grundsätzlich zur Bildung von Wirtschaftswege- verbänden? Die Landesregierung steht der Bildung von Wirtschaftswegeverbänden grundsätzlich positiv gegenüber, sofern sie rechtlich zulässig ist. 2. Was sind die Gründe der Landesregierung zur Fragestellung 1 des Rechtsgutach- tens, also zur Verknüpfung der Aufgaben „Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen“ und „Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftswege (§ 2 Nr. 12 WVG)? Es gibt nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisende rechtliche Bedenken, ob ein Verband nach dem WVG, welches wasser- und bodenverbessernd ausgerichtet ist, als alleinige Aufgabe ‚Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen‘ haben kann. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Antwort vom 04.03.2015 (Drs. 16/8072) auf die Kleine Anfrage 3098 (Drs. 16/7870) verwiesen. 3. Welches Ziel verfolgt die Landesregierung mit der konkreten Fragestellung nach der Aufgabenverteilung aus § 2 Nr. 12 WVG? Ziel der Fragestellung ist die vorsorgliche Prüfung, ob ggf. eine weitere Aufgabe nach § 2 WVG die Verbandsgründung für den Fall zulässig macht, dass die alleinige Aufgabe ‚Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen‘ eine Verbandsgründung nicht erlaubt. 4. Wieso fragt die Landesregierung nach einer Aufarbeitung des öffentlichen Inte- resses im Rechtsgutachten, wenn die Notwendigkeit neuer Finanzierungsmodelle aufgrund der maroden Wirtschaftswegeverhältnisse und der mangelnden Finanzierungsmöglichkeit durch die Kommunen auf der Hand liegt? Bei nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen ist eine Finanzierung auf Basis des KAG nicht von vorne herein ausgeschlossen. Allerdings bedarf die Erhebung solcher Wegebaubeiträge einer vorangehenden, sorgfältigen Prüfung im jeweiligen Einzelfall. Die zwangsweise Heranziehung von Grundstückseigentümern nach dem WVG erfordert ein öffentliches Interesse. Nach § 28 Abs. 1 und 4 WVG hat der Verband bei der Veranlagung das Vorteilsprinzip zu beachten. Hierbei stellt sich die Frage nach einem geeigneten Beitragsmaßstab . LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8672 3 5. Für wie belastbar hält die Landesregierung ein innerhalb von drei Wochen zu erstellendes Rechtsgutachten eines Gutachters, der noch nie mit einer vergleichenden Fragestellung beauftragt war? Nach früheren Erfahrungen mit bereits beauftragten Rechtsgutachten, auch in Spezialbereichen , dürfte es weder für einen Hochschulprofessor noch für einen Rechtswalt problematisch sein, das gewünschte Gutachten in der vorgesehenen Zeit zu erbringen. Etwas anderes hat sich auch nicht aus Gesprächen im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens ergeben.