LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8690 18.05.2015 Datum des Originals: 18.05.2015/Ausgegeben: 21.05.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3327 vom 17. April 2015 der Abgeordneten Susanne Schneider FDP Drucksache 16/8429 Welche Anstrengungen unternimmt die Landesregierung, um für Kinder in Schwerte die ortsnahe Beschulung an der Realschule sicherzustellen? Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 3327 mit Schreiben vom 18. Mai 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In Schwerte stehen viele Eltern gegenwärtig vor dem Problem, dass für ihre Kinder eine ortsnahe Beschulung an der örtlichen Realschule im kommenden Schuljahr nicht gesichert ist. Während die Realschule Am Stadtpark ausläuft und damit keine Anmeldung mehr möglich ist, überschreitet die Anmeldezahl von 96 Kindern an der Realschule am Bohlgarten die festgelegte Dreizügigkeit. Daher haben 15 Schülerinnen und Schüler eine Ablehnung erhalten . Den Eltern wird seitens der Bezirksregierung eine Anmeldung an einer Realschule in Dortmund als mögliche Alternative offeriert. Dies würde den Wünschen vieler Eltern nach einer ortsnahen Beschulung verständlicherweise widersprechen. Alternativ wurde vor Ort offenbar intern eine anteilige Verteilung der gegenwärtig unversorgten Kinder über die Eingangsklassen der dreizügigen Realschule sowie der vierzügigen Gesamtschule angedacht. Damit würden als Folge dort allerdings alle Klassengrößen deutlich ansteigen. Auch wenn schulrechtlich entsprechende Spielräume bestehen, dürfte es auch aus Sicht der Landesregierung nicht zielführend sein, eine Vielzahl sehr großer Klassen an den unterschiedlichen Schulformen zu bilden. Eine sinnvolle Maßnahme, die ein „erzwungenes“ Auspendeln oder auch sehr große Klassen verhindern könnten, läge in der Ermöglichung einer Vierzügigkeit an der Realschule am Bohlgarten. Eine solche Vierzügigkeit besteht dort auch in diesem Schuljahr – bei allerdings zuvor leicht höheren Anmeldezahlen. Die benötigten Räumlichkeiten stünden dementsprechend zur Verfügung. Vermutlich wäre eine solche Übergangsregelung aufgrund anstehen- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8690 2 der schulstruktureller Veränderungen darüber hinaus auch nur für das kommende Schuljahr notwendig. Selbstverständlich gilt es bei der Klassenbildung die entsprechenden rechtlichen Vorgaben etwa der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG, also Richtwerte und Bandbreiten, zu berücksichtigen . Im geschilderten Fall gilt es jedoch ebenfalls zu bedenken, dass sich unter den ursprünglich angemeldeten 96 Schülerinnen und Schülern z.B. sieben Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, die wie auch die anderen Schülerinnen und Schüler in übergroßen Klassen schwerlich adäquat gefördert werden dürften. Nach vorliegenden Informationen begründet die Bezirksregierung Arnsberg die kritische Haltung gegenüber einer Genehmigung einer Vierzügigkeit gegenwärtig z.B. weniger mit bestehenden rechtlichen Vorgaben, sondern mit fehlendem Personal. Es stellt sich jedoch die Frage, ob es nicht auch im Interesse des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und den ihr nachgeordneten Behörden sein muss, den Kindern eine ortsnahe, qualitativ hochwertige Beschulung bei angemessenen Klassengrößen zu ermöglichen. So könnte aufgrund akzeptabler Entfernungen z.B. geprüft werden, ob nicht ggf. an der auslaufenden Realschule zum kommenden Schuljahr Ressourcen frei werden müssten, die etwa auf dem Wege von Teilabordnungen hierbei unterstützend wirken könnten. Wobei bei einer solchen Überlegung jedoch gewährleistet sein muss, dass für die Schülerinnen und Schüler an der auslaufenden Realschule ein quantitativ und qualitativ hochwertiger Unterricht gesichert ist. 1. Erachtet die Landesregierung es u.a. gerade auch unter Beachtung der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf für die Förderbedingungen als zielführend , wenn die bisher an der Realschule abgelehnten Kinder nun auf alle Eingangsklassen der Real- und Gesamtschule vor Ort verteilt würden (und dadurch natürlich die Klassen-größen deutlich ansteigen würden)? Die Aufnahmekapazität in den Eingangsklassen bestimmt sich nach den Klassenbildungswerten der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 SchulG und ist bei Anmeldeüberhängen grundsätzlich auszuschöpfen. Gemäß § 46 Absatz 4 Schulgesetz NRW kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger jedoch die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn ein Angebot für Gemeinsames Lernen eingerichtet wird, rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 Schulgesetz nicht unterschritten wird. Diese Möglichkeit wurde mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz gerade eingeführt, um für das Gemeinsame Lernen positive Rahmenbedingungen zu schaffen. Wenn unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen für eine Schule die Zahl der aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler wirksam begrenzt wurde, verringert sich die Aufnahmekapazität der fünften Klassen insgesamt. Nach Ausschöpfung dieser begrenzten Aufnahmekapazität ist die Aufnahme weiterer Kinder in die Eingangsklassen nicht möglich. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8690 3 2. Besteht aus Sicht der Landesregierung die Möglichkeit, für ein Schuljahr eine solche Vierzügigkeit an der Realschule am Bohlgarten sicherzustellen? Bei schulorganisatorischen Maßnahmen gelten an Realschulen gemäß § 82 Absatz 1 Schulgesetz NRW 28 Schülerinnen und Schüler als Klasse. Dieser Wert ist bei einem dauerhaften Zügigkeitsausbau einer Schule ebenso anzusetzen wie bei der einmaligen Bildung einer Überhangklasse. Für die Bildung von vier Eingangsklassen an der Realschule bedürfte es daher nach der gesetzlichen Vorgabe mindestens 112 Anmeldungen. Sofern unter den Voraussetzungen des § 46 Absatz 4 Schulgesetz NRW eine Begrenzung auf den Klassenfrequenzrichtwert (27 für die Eingangsklassen der Realschule) vorgenommen werden soll, wären immer noch 108 Schülerinnen und Schüler erforderlich. Mit lediglich 95 Anmeldungen an der Realschule Bohlgarten werden diese Zahlen deutlich unterschritten. Für die Klasse 5 der Realschule gelten nach § 6 Absatz 5 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 SchulG der Klassenfrequenzrichtwert 27 und die Bandbreite 25 bis 29. Bei einer Bildung von vier Eingangsklassen mit insgesamt 95 Anmeldungen würde rechnerisch sogar der untere Bandbreitenwert unterschritten, die Lehrerversorgung wäre nicht gewährleistet . Eine entsprechende Klassenbildung ist somit nicht zulässig. 3. Welche Möglichkeiten bestünden aus Sicht der Landesregierung, bei Sicherstel- lung der quantitativen und qualitativen Unterrichtserteilung an der auslaufenden Realschule Am Stadtpark, ab dem nächsten Schuljahr z.B. mithilfe von Teilabordnungen eine Vierzügigkeit an der Realschule am Bohlgarten personell zu unterstützen ? Die auslaufende Realschule am Stadtpark ist eine lediglich zweizügige Schule mit einer Personalausstattung von 15 Stellen. Die Möglichkeiten der Abordnungen und Versetzungen sind deshalb stark begrenzt. Es besteht die Verpflichtung, auch an der auslaufenden Realschule die Qualität schulischer Bildung sicherzustellen. Die Unterrichtsversorgung der Realschule am Bohlgarten ist durch Personalverschiebungen von der auslaufenden Realschule nicht ohne weiteres zu erreichen. 4. Welche Anstrengungen unternimmt die Landesregierung, um den bisher abge- lehnten Schülerinnen und Schülern an der Realschule am Bohlgarten eine ortsnahe Beschulung zu ermöglichen? Den Eltern der betroffenen Kinder wurden bereits Realschulen in den Nachbarkommunen benannt, die über weitere Aufnahmekapazitäten verfügen. Diese sind von der Heimatgemeinde der Kinder aus gut erreichbar und werden auch teilweise bereits von Kindern aus Schwerte angewählt. Darüber hinaus befindet sich die zuständige Schulaufsichtsbehörde gegenwärtig in einem Abstimmungsprozess mit dem Schulträger darüber, welche Möglichkeiten zur Einrichtung weiterer Schulplätze in Schwerte bestehen. Um künftig derartige Situationen zu vermeiden, wird die obere Schulaufsichtsbehörde den Schulträger hinsichtlich geeigneter schulorganisatorischer Maßnahmen beraten.