LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8693 18.05.2015 Datum des Originals: 18.05.2015/Ausgegeben: 21.05.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3301 vom 15. April 2015 der Abgeordneten Yvonne Gebauer FDP Drucksache 16/8388 Wie viele Anträge von Eltern auf Einleitung eines AO-SF-Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs sind seit Inkrafttreten des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes zur Inklusion gestellt worden? Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 3301 mit Schreiben vom 18. Mai 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Durch ein AO-SF-Verfahren wird ein sonderpädagogischer Förderbedarf für Schülerinnen und Schüler festgestellt. Während in der Vergangenheit die ganz überwiegende Zahl der Antragsstellungen von Seiten der Schulen erfolgte, wurde die Zahl der von Eltern eingeleiteten Verfahren von Experten wiederholt auf lediglich rund 5 Prozent geschätzt. Einerseits wird das AO-SF-Verfahren von einigen Eltern als „Etikettierung“ wahrgenommen. Andererseits eröffnet ein solches Verfahren sonderpädagogische Förderoptionen und stellt vor allen Dingen für Lehrkräfte eine wichtige Grundlage dar, um Informationen zu entsprechenden individuellen sonderpädagogischen Förderbedürfnissen zu erhalten. Mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz haben SPD und Grüne die Möglichkeit der Antragsstellung durch die Schulen gegen den entschiedenen Rat einer Vielzahl von Experten wie z.B. Lehrerverbänden deutlich eingeschränkt. Für einzelne Altersjahrgänge wurde förderschwerpunktbezogen eine solche Antragsstellung sogar völlig unterbunden. Eine Antragstellung durch die Schulen ist vielfach nur noch als Ausnahmefall möglich. So will Rot-Grün einerseits zwar die problematische „Etikettierung“ vermeiden, andererseits hat die rot-grüne Landesregierung jedoch kein adäquates „allgemeines Instrument“ an dessen Stelle gesetzt. Als Folge aus diesem Vorgehen zeigen bereits jetzt viele Rückmeldungen aus Schulen, dass Lehrkräfte nicht wissen, welche sonderpädagogischen Förderbedarfe betroffene Kinder haben . Da die Einschränkung der AO-SF-Verfahren letztlich auch einen ressourcenbedingten Einfluss auf die jeweiligen Förderbedingungen etwa in Klassen ausübt, sind Rückmeldungen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8693 2 als kritisch zu bewerten, dass von Seiten der dem Ministerium nachgeordneten Behörden offenbar Eltern gezielt von einer Antragsstellung abgeraten wird. Ein solches Abraten von einer Antragsstellung durch die Schuladministration gegenüber Eltern, aber auch Schulen wurde darüber hinaus sogar bereits vor Inkrafttreten des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes zurückgemeldet. Da der Landesregierung die kritischen Bewertungen ihres diesbezüglichen Vorgehens bekannt sind, müsste ihr sowohl Daten vorliegen bzw. erhoben haben, wie viele Anträge zur Einleitung eines AO-SF-Verfahrens und von wem vor als auch nach dem Inkrafttreten des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes gestellt worden sind. 1. Wie viele Anträge auf eine Einleitung eines AO-SF-Verfahrens sind im Schuljahr vor dem Inkrafttreten des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes insgesamt gestellt worden (bitte in absoluten Zahlen sowie für die Antragsstellung durch Schulen sowie durch Eltern aufgeschlüsselt darstellen)? 2. In wie vielen Fällen ist als Folge der in Frage 1 genannten Anträge ein entspre- chendes Verfahren eingeleitet worden, bei dem ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde (bitte in absoluten Zahlen sowie für die Antragsstellung durch Schulen sowie durch Eltern aufgeschlüsselt darstellen)? 3: Wie viele Anträge auf Einleitung eines AO-SF-Verfahrens sind nach dem .Inkrafttreten des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes insgesamt gestellt worden (bitte in absoluten Zahlen aufgeschlüsselt darstellen für die Antragsstellung durch Schulen sowie durch Eltern)? 4. In wie vielen Fällen ist als Folge der in Frage 3 genannten Anträge ein entspre- chendes Verfahren eingeleitet worden, bei dem ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde (bitte in absoluten Zahlen sowie für die Antragsstellung durch Schulen sowie durch Eltern aufgeschlüsselt darstellen)? Die Zahl der Verfahren zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung wird im Rahmen der Amtlichen Schuldaten nicht erhoben. Eine solche Erhebung kann auch nicht innerhalb der Zeit geleistet werden, die für die Antwort auf eine Kleine Anfrage zur Verfügung steht; sie müsste sich auf 58 Schulaufsichtsbehörden (alle Schulämter und alle Bezirksregierungen ) erstrecken. 5. Wie bewertet es die Landesregierung, wenn von Seiten der dem Ministerium für Schule und Weiterbildung nachgeordneten Schuladministration Eltern gezielt von einer Antragsstellung zur Durchführung eines AO-SF-Verfahrens abgeraten wird? Eltern haben aufgrund von § 19 Absatz 5 des Schulgesetzes und § 11 Absatz 1 der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) das Recht, jederzeit Anträge auf Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung zu stellen. Sie haben einen Anspruch darauf, dass die zuständige Schulaufsichtsbehörde über ihre Anträge förmlich entscheidet. Die Prüfung eines solchen Antrags ist stets ergebnisoffen. Bei Anhaltspunkten für einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung verfährt die Schulaufsichtsbehörde nach § 13 AO-SF.