LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8709 19.05.2015 Datum des Originals: 18.05.2015/Ausgegeben: 22.05.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3274 vom 30. März 2015 der Abgeordneten Kai Abruszat, Karlheinz Busen und Henning Höne FDP Drucksache 16/8323 Jagdgesetznovelle und Vereinbarkeit mit der Verfassung – was gilt denn nun wirklich? Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 3274 mit Schreiben vom 18. Mai 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Landesregierung hat durch das zuständige Ministerium von Umweltminister Remmel ein Rechtsgutachten zu dem Thema „Das Ökologische Jagdgesetz NRW und dessen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz“ erstellen lassen. Gegenstand der Untersuchung, die Umweltminister Remmel im März 2015 der Öffentlichkeit vorgestellt hat, war insbesondere die Prüfung der Vereinbarkeit der Jagdgesetznovelle mit der Eigentumsgewährleistung nach Artikel 14 des Grundgesetzes. In seiner rechtlichen Würdigung zum Jagdverbot im Umkreis von Querungshilfen führt der Gutachter unter anderem aus: „Über dies ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Jagdrecht um rechtsvermitteltes „Aneignungseigentum“ an Gegenständen des Naturhaushaltes mit hohem sozialen Bezug handelt, so dass dem Gesetzgeber im Rahmen dieser Ablehnung eine weite Einschätzungsprärogative zukommt.“. Demgegenüber kommt ein Gutachten des renommierten Verfassungsrechtlers und früheren Bundesministers der Justiz, Prof. Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, zu dem Ergebnis, dass die Jagdgesetznovelle der Landesregierung mit den Vorgaben der Verfassung nicht in Einklang zu bringen ist. Dieses betreffe nicht zuletzt die „vorgesehene Reduzierung jagdbarer Tierarten und jagdliche Nutzung auf Grundeigentum“ (vergleiche Aachener Nachrichten vom 26.03.2015). Auch der Präsident des Deutschen Jagdverbandes, der den Gesetzentwurf als einen Rückschritt für den Arten- und Tierschutz bezeichnet haben soll, soll ebenfalls Einschränkungen von Eigentumsrechten kritisiert haben und das Jagdgesetz für verfassungswidrig halten. Auch juristische Schritte gegen diese mögliche Gesetzesnovelle wurden bereits angekündigt (vergleiche Kölner Stadtanzeiger vom 26.03.2015). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8709 2 1. Folgt die Landesregierung der dem Gutachten der Kanzlei Hogan Lovells zugrunde gelegten Rechtsauffassung zu Artikel 14 des Grundgesetzes, dass zwischen „Schöpfungseigentum“ und „Aneignungseigentum“ an Gegenständen des Naturhaushaltes zu unterscheiden ist“? Unter Ziffer 4.9. des Gutachtens (Vereinbarkeit des LJG-NRW-E mit der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG, Landtagsvorlage 16/2769) werden unter Buchstabe c die verfassungsmäßigen Vorgaben an den Ausgestaltungsauftrag des Gesetzgebers dargestellt. Die Landesregierung folgt der Rechtsauffassung zu Art. 14 GG und dem schlüssig hergeleiteten Zwischenergebnis der Ziffer 4.9. Buchstabe g, dass das Jagdverbot im Bannkreis von Querungshilfen , die Anpassung des Katalogs der jagdbaren Tierarten sowie die Zielsetzung „Verwirklichung der Jagd“ aus „vernünftigem Grund“ grundrechtskonform sind. 2. Welche Schlüsse beziehungsweise Konsequenzen zieht die Landesregierung aus den sich aus dem Rechtsgutachten von Prof. Dr. Edzard Schmidt-Jortzig ergebenen Aspekten zur Verfassungswidrigkeit der NRW-Jagdgesetznovelle? Das zitierte Rechtsgutachten ist derzeit nicht veröffentlicht. Dies ist der Landesregierung auf Nachfrage bei der entsprechenden Rechtsanwaltskanzlei bestätigt worden. Da das Gutachten der Landesregierung nicht vorliegt, kann es auch nicht ausgewertet werden. Die von der Kanzlei übermittelte Zusammenfassung erlaubt keine vertiefte Prüfung. 3. Welche der Landesregierung vorliegenden rechtlichen Expertisen, die nicht be- reits in der Sachverständigenanhörung des Landtages Gegenstand der Diskussion waren, sprechen sich für eine Vereinbarkeit der Jagdgesetznovelle mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus? Jenseits der Stellungnahmen aus der Sachverständigenanhörung des Landtags sowie der Stellungnahmen von Verbänden liegt der Landesregierung – außer dem von der Landesregierung in Auftrag gegebenen Gutachten – keine weitere gutachterliche Stellungnahme vor.