LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8760 22.05.2015 Datum des Originals: 22.05.2015/Ausgegeben: 28.05.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3354 vom 22. April 2015 der Abgeordneten Daniel Sieveke CDU Drucksache 16/8504 Weitere Fragen zum Justizwachtmeisterdienst Nordrhein-Westfalen Der Justizminister hat die Kleine Anfrage 3354 mit Schreiben vom 22. Mai 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit Blick auf die Sicherheit an den Gerichtsstandorten in NRW sowie unter Berücksichtigung der Interessen der dort tätigen Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes hat das Justizministerium mit der Beantwortung meiner Kleinen Anfragen 16/6317, 16/7133 und 16/7135 ein insgesamt in sich nachvollziehbares Bild der Lage gezeichnet, das sich allerdings in der Wahrnehmung von Beschäftigten und anderen Beteiligten vor Ort nicht in Gänze widerzuspiegeln scheint. 1. In welcher Form werden Arbeits- und Pausenzeiten sowie Mehrarbeit (Beamte) und Überstunden (tariflich Beschäftigte) bei den Gerichten erfasst und dokumentiert ? Die weit überwiegende Zahl der Justizbehörden nutzt elektronische Zeiterfassungssysteme. In der Regel werden durch diese Systeme auch Mehrarbeit im Sinne von § 61 Abs. 1 LBG NRW und Überstunden in Sinne von § 7 Abs. 7 und 8 TV-L erfasst und dokumentiert. Sofern keine elektronischen Zeiterfassungssysteme zur Verfügung stehen, werden die Arbeitszeitlisten händisch geführt. In einigen Justizbehörden werden nur Mehrarbeit oder Überstunden nicht elektronisch erfasst, so dass die insoweit anfallenden Stunden händisch dokumentiert werden müssen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8760 2 2. In welchem Umfang ist im Jahr 2014 bei den Gerichten in Nordrhein-Westfalen Samstagsarbeit für die Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes angefallen? Samstagsarbeit fällt (ebenso wie Sonntagsarbeit) im Rahmen von Eil- und Bereitschaftsdiensten sowie bei der Vollstreckung von Jugendfreizeitarrest an. Die Aufzeichnungen hierüber differenzieren in der Regel nicht zwischen Samstagen und Sonntagen. Nach den Berichten aus dem Geschäftsbereich kann die Zahl der an Wochenenden von Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes (Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte) geleisteten Arbeitsstunden für das Jahr 2014 mit überschlägig 33.700 Stunden beziffert werden. Teilweise mussten die Werte geschätzt werden, weil sie in der Kürze der für die Beantwortung von Kleinen Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht vollständig ermittelt werden konnten. 3. In welcher Höhe erhalten die Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeister- dienstes etwaige Zulagen für Samstagsarbeit? Für Eil- und Bereitschaftsdienste werden keine Zulagen gezahlt. Es erfolgt lediglich ein Freizeitausgleich . Für die Vollstreckung von Freizeitarresten am Wochenende wird ebenfalls ein Freizeitausgleich gewährt. Darüber hinaus wird eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten auf der Grundlage von § 47 ÜBesG NRW in Verbindung mit § 4 der Erschwerniszulagenverordnung (Land NRW) gewährt. Die Stundensätze sind wie folgt gestaffelt: Samstag, 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr 0,64 € Samstag, 20.00 Uhr bis 0.00 und Montag , 0.00 Ihr bis 6. 00 Uhr 1,28 € Sonntag, 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr 3,09 € 4. Laut Antwort des Justizministeriums mit der Drucksache 16/7378 sollen die Ge- richte in NRW eigene Sicherheitskonzepte im Rahmen der Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst des Landes vorhalten: Liegen diese Konzepte dem Justizministerium vollständig vor und wann hat es diese zuletzt auf Vereinbarkeit mit der Dienstordnung überprüft? Die Sicherheitskonzepte der 205 Gerichte in Nordrhein-Westfalen liegen dem Justizministerium nicht vor. Diesbezüglich bestehen auch keine Berichtspflichten gegenüber dem Justizministerium . 5. Laut Antwort des Justizministeriums mit der Drucksache 16/7378 sind zum Stich- tag 01.07.2014 viele Gerichte in NRW, insbesondere Arbeits- und Sozialgerichte, mit überhaupt keinen mit Aufgaben der Sicherheit befassten Beschäftigten oder aber nicht mit Beamten des Justizwachtmeisterdienstes besetzt gewesen: Liegen auch für diese Gerichte Sicherheitskonzepte vor und wie werden diese in der Praxis umgesetzt? Soweit die Arbeits- und die Sozialgerichte nicht in einem Justizzentrum untergebracht sind, verfügen auch sie über eigene Sicherheitskonzepte, die bei kleineren Arbeitsgerichten auch eine Kooperation mit benachbarten Amtsgerichten bei der Einlasskontrolle einschließen.