LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8766 26.05.2015 Datum des Originals: 22.05.2015/Ausgegeben: 29.05.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3396 vom 3. Mai 2015 der Abgeordneten Serap Güler und Christian Möbius CDU Drucksache 16/8598 Eklatante Fehler bei der Auszählung im Kölner Stimmbezirk 20874 des Wahlbezirks 14 (Rodenkirchen II Weiß Sürth) bei der Kommunalwahl am 24.05.2014 – wie steht das Innenministerium dazu? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage3396 mit Schreiben vom 22. Mai 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Zuge der Kommunalwahl am 25. Mai 2014 kam es in Köln zu evidenten Auffälligkeiten. Im (Briefwahl-)Stimmbezirk 20874 des Wahlbezirks 14 (Rodenkirchen II Weiß Sürth) erreichte laut Stimmauszählung die SPD-Bewerberin bei der Ratswahl 298 Stimmen und die CDUBewerberin 175 Stimmen. Dieses Ergebnis weicht in erheblichem Maße von den festgestellten Stimmverhältnissen bei den zeitgleich stattgefundenen Wahlen zur Bezirksvertretung und zum Europäischen Parlament sowie den Stimmverhältnissen der anderen Stimmbezirke und Briefwahlstimmbezirke ab. Daher war eine Überprüfung des festgehaltenen Ergebnisses angezeigt, um das Vertrauen in die Richtigkeit der Wahlauszählung herzustellen. Da der Kölner CDU nur 8 Stimmen für ein weiteres Ratsmandat (zu Lasten der SPD) fehlen, hat die offenkundig fehlerhafte Auszählung Auswirkungen auf das Gesamtergebnis der Ratswahl. Konsequenz einer tatsächlichen Vertauschung der Stimmergebnisse von SPD und CDU wäre , dass der SPD-Oberbürgermeisterkandidat Jochen Ott sein Ratsmandat verliert und somit seit der Kommunalwahl 2014 zu Unrecht Mitglied des Rates der Stadt Köln ist. Würde der Fehler berichtigt, hieße dies, dass Ott seinen Platz verliert, da er nicht von den Bürgern in seinem Wahlkreis direkt gewählt wurde, sondern als Letzter über die Reserveliste der SPD in den Stadtrat einzog. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8766 2 Das MIK hat mit Erlass vom 29.08.2014 an die Bezirksregierung Köln die Neuauszählung trotz der evidenten Auffälligkeiten untersagt. Das Verwaltungsgericht Köln teilt die im Schreiben mitgeteilte Rechtsauffassung des MIK nicht (vgl. Aktenzeichen 4 K 7076/14). Das Verwaltungsgericht hat „gewichtige Zweifel an der Richtigkeit des festgestellten Wahlergebnisses “ festgestellt. Das MIK teilte der Bezirksregierung Köln im vorerwähnten Schreiben mit, dass ein atypisches Wahlergebnis nicht ausreiche, die Neuauszählung von Stimmergebnissen zu veranlassen . Weiter hält das MIK fest, „dass eine Überprüfung nur bei nachweisbaren und nicht bereits korrigierten Auffälligkeiten (Zähl-, Zuordnungsfehler) angezeigt ist; andernfalls könnte die Tätigkeit dieser Wahlorgane pauschal in Frage gestellt werden.“ Dem widerspricht das Kölner Verwaltungsgericht: „Gemessen an diesen hergebrachten höchstrichterlichen Grundsätzen, denen das Gericht uneingeschränkt folgt, hat die Beklagte (Anm.: die Stadt Köln) die Anforderungen an den Einspruch der Kläger in Bezug auf seine Zulässigkeit zu hoch angesetzt.“ Es ist demnach lediglich ein „Mindestmaß an (objektivierbarer ) Substantiierung“ notwendig. Die klagende CDU hat laut Gericht mit der Darstellung der statistischen Auffälligkeiten „zur Substantiierung dieses Fehlers konkrete, der Überprüfung zugängliche Tatsachen vorgetragen, die den Schluss auf den angeführten Fehler zulassen“. Die Kläger haben „hinreichend konkret Indiztatsachen vorgetragen, die einen Zählfehler im Stimmbezirk 20874 jedenfalls … nahe legen.“ Auch zur Wahlauszählung aller Wahlkreise hält das Gericht fest, dass der Rat keiner (strengen ) Substantiierungspflicht unterliegt, weil u.a. das Kommunalgesetz NRW - im Gegensatz zu Gesetzen anderer Länder - keine Begründungspflicht für Wahleinsprüche verlangt. Das MIK beruft sich in seinen Ausführungen des Weiteren auf den seinerzeitigen Wahlleiter der Stadt Köln, Stadtdirektor K. (SPD), der dem Wahlvorstand des Stimmbezirks eine ausgesprochen sorgfältige Arbeit bescheinigte und den Rat entsprechend informierte. Das Verwaltungsgericht führt dagegen im Urteil aus: „Zur Briefwahlniederschrift für den Stimmbezirk 20874 und der zugehörigen Ergänzung kann das Gericht – anders als die Beklagte – nicht feststellen, dass letztere überdurchschnittlich sorgfältig und ohne Unregelmäßigkeiten erstellt worden ist. Vielmehr erschüttern die nachfolgend aufgeführten Fehler in ihrer Gesamtheit das Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand derart, dass dessen Tätigkeit daraufhin unter den Verdacht der Fehlerhaftigkeit gestellt werden darf. Die mehrfach fehlerhafte Ergänzung zur Briefwahlniederschrift gibt begründeten Anlass zu der Annahme, dem Wahlvorstand im Stimmbezirk 20874 könnte der von den Klägern angeführte und für den Ausgang der Wahl bedeutsame Eintragungsfehler unterlaufen sein.“ Die eindeutigen Ausführungen des erkennenden Gerichts werfen nicht nur auf den Wahlleiter K. (SPD) und seine Arbeit ein schlechtes Licht, sondern auch in diesem Zusammenhang auf das MIK, das sich die Feststellungen des Wahlleiters der Stadt Köln zu eigen gemacht hat und offenbar unzutreffende rechtliche Bewertungen im Erlass vom 29.08.2014 an die Bezirksregierung in Bezug auf das Wahlprüfungsverfahren in der Stadt Köln kundgetan hat. Vorbemerkung der Landesregierung Die Sachverhaltsdarstellung in der Kleinen Anfrage zu der Kommunalwahl in Köln ist in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. Im Übrigen fand die Wahl nicht am 24.5., sondern am 25.5.2014 statt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8766 3 Fälschlicherweise wird in der Kleinen Anfrage der Eindruck erweckt, das Ministerium für Inneres und Kommunales habe die Neuauszählung in einem einzelnen (Briefwahl-) Stimmbezirk untersagt. Das Ministerium hat mit Erlass vom 29.08.2014 (s. Anlage, Az. 12-35.10.01-§ 40 KWahlG) ausschließlich seine Auffassung zu der Rechtsfrage mitgeteilt, ob die Neuauszählung aller Wahlbezirke erfolgen darf, ohne dass konkrete Unregelmäßigkeiten für das gesamte Wahlgebiet dargelegt werden können. Auch das Verwaltungsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 25.03.2015 - 4 K 6708/14 - einer kompletten Neuauszählung der Ratswahl eine Absage erteilt. Insoweit ist es auch mehr als verwunderlich, dass die Fragesteller sich nicht auf dieses Urteil stützen, sondern aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln - 4 K 7076/14 - zitieren, dass sich lediglich mit der Neuauszählung des Stimmbezirks 20874 befasst. Der Erlass vom 29.08.2014 trifft keine Aussage dazu, ob ein hinreichender Anlass für eine Neuauszählung der Stimmen alleine im Briefwahlbezirk 20874 (Rodenkirchen II Weiß Sürth) im Wahlbezirk 14 der Stadt Köln bestanden hat. Die Behauptung in der Kleinen Anfrage, das Ministerium für Inneres und Kommunales hätte die Neuauszählung eines einzelnen Stimmoder Wahlbezirk der Stadt Köln untersagt, ist daher unzutreffend. Der Erlass ist im Übrigen wegen der allgemeinen Bedeutung der Thematik auch an die übrigen vier Bezirksregierungen des Landes versandt worden. Im Übrigen nimmt der Erlass vom 29.08.2014 zutreffenderweise auf Ausführungen des seinerzeitigen Wahlleiters der Stadt Köln Bezug. Der Wahlleiter als Wahlorgan nach § 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. Er war damit auch zuständig, etwaigen Fehlern im Wahlverfahren nachzugehen . 1. Auf welcher rechtlichen Basis hat Innenminister Jäger versucht, die Neuauszäh- lung zu verhindern? Innenminister Jäger hat nicht versucht, die Neuauszählung der für die Ratswahl im Stimmbezirk 20874 des Wahlbezirks 14 (Rodenkirchen II Weiß Sürth) der Stadt Köln abgegebenen Stimmen zu verhindern; siehe Vorbemerkung. 2. Wie kam das Innenministerium zu seiner Einschätzung, die Zulässigkeit und Be- gründetheit der Wahleinsprüche in Zweifel zu ziehen, obwohl nur ein Mindestmaß an Substantiierung für die Zulässigkeit des Einspruchs zu verlangen ist (vgl. Bätge, Wahlen und Abstimmungen in NRW, Kommentar zu § 39 KWahlG, Rn.8, der gleichwohl die genau gegeneilige Auffassung in seinem Rechtsgutachten für die Stadt Köln vertritt)? Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat sich in dem genannten Erlass nicht mit der Zulässigkeit und Begründetheit bestimmter Wahleinsprüche befasst. Der Erlass befasst sich ausschließlich mit der vom Rat beschlossenen Auszählung aller 1.024 Stimmbezirke, siehe Vorbemerkung. Die Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit von Einsprüchen gemäß §§ 39 und 40 KWahlG nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss obliegt ausschließlich der neu gewählten Vertretung, hier dem Rat der Stadt Köln. Im Anschluss daran ist noch der Klageweg nach Maßgabe des § 41 KWahlG eröffnet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8766 4 3. Welche Rolle spielten die vom Verwaltungsgericht zurückgewiesenen Rechtsauffassungen und Informationen des Gutachters Bätge und des seinerzeitigen Wahlleiters K. (SPD) – beispielsweise bzgl. der notwendigen Substantiierung und der Sorgfalt der Wahlunterlagen – bei der Erarbeitung der Rechtsauffassung des MIK? Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat sich in dem genannten Erlass nicht mit der Zulässigkeit und Begründetheit bestimmter Wahleinsprüche befasst. Etwaige Ausführungen des Gutachters zur Frage einer Neuauszählung eines einzelnen Stimmbezirks waren insofern für den Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales irrelevant. Der Erlass befasst sich ausschließlich mit der vom Rat beschlossenen Auszählung aller 1.024 Stimmbezirke , siehe Vorbemerkung. Auch das Verwaltungsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 25.03.2015 - 4 K 6708/14 - einer kompletten Neuauszählung der Ratswahl eine Absage erteilt . 4. Wie steht Innenminister Jäger zu dem Verdacht, dass dieser Erlass weniger juris- tisch richtig, sondern vielmehr durch parteipolitische motiviert war und deshalb Einfluss genommen werden sollte? Der Verdacht der parteipolitischen Motivation ist unbegründet, siehe Vorbemerkung. 5. Wie steht der Innenminister zu der ungeheuerlichen Äußerung des Abgeordne- ten Arndt Klocke (Bündnis 90/Die Grüne), dass „bis zur Landesebene hin“ von der SPD Druck auf die Grünen ausgeübt worden sei, nicht für eine Neuauszählung zu stimmen, um die Koalitionsverhandlungen in Köln nicht zu belasten? Die Äußerung ist dem Ministerium lediglich aus Presseartikeln bekannt und wird deshalb nicht kommentiert. Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfafen Ministerium für inneres und Kommunales NRW, 40190 Düsseldorf Bezirksregierung Köln nachrichtlich: Bezirksregierungen . Arnsberg, Detmold, Düsseldorf und Münster Oberbürgermeister der Stadt Köln - z. Hd. Herrn Stadtdirektor Kahlen - Wahlprüfungsverfahren in der Sta t Köln Zu der Recht frage, ob im Anschluss an die Vorprüfung urch den Wahlprüfungsausschuss ein Gemeinderat befugt ist, auch ohne konkret dargelegte Unregelmäßigkeiten, die das esamte Wahlgebiet Kommune betreffen, eine Neuauszählung aller bei der Ratswahl abgegebenen Sti men in allen Wahlbezirken zu beschließen, gebe ich folgende Hinweise: Die Wa lprüfung nach der Kommunalwahl ist in den §§ 39 bis 44 KWahlG geregelt. Gemä § 40 Abs. 1 KWahiG hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Aussc uss unverzü lic über ie Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in einer im Gesetz näher beschriebenen Weise zu beschließen. Die Beschlussvariante des § 40 Abs. 1 Buchstabe c) bezieht sich auf die Feststellung es-Wahlergebnisses. Namentlich die allgemein gehaltene For ulierung „über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen ... zu beschließen könnte auf ein uneingeschränktes und vor ussetzungsloses Recht des Rates hindeuten, das- gesamte Wahlverfahren einschlie lich aller darin getroffenen Entschei ungen und Maßnahmen der Wahlorgane - darunter die Stimmenauszählung durch die Wa lvorstände und die Feststellung des Wahlergebnisses urch den Wa lausschuss - auch o ne konkreten Anlass überprüfen zu können. .August 2014 Seite 1 von 4 Aktenzeichen (bei Antwort bitte angeben} . 12-35.10.01 -§ 40 K ahiG LMR Schellen Telefon 0211 871-2349 Telefax 0211 871- Dienstgebäude und Lieferanschrift: Haroldstr. 5, 40213 Düsseldorf Telefon 0211 871-01 Telefax 0211 871-3355 posistelie@mik.nw.de www.mi .nr .de öffentliche Ver ehrsmittei: Rhe nbahnlinien 04, 709, 719 Haltestelle: Poslstraße Ministerium für inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Seite 2 von 4 Einem solchen Gesetzesverständnis steht insbesondere entgegen, dass * em Wahlprüfungsrecht ein Substantiierungsgebot immanent ist, das sicherstellen soll, dass die Zusammensetzung der Vertretung, wie sie sich nach der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses .darsteilt, nicht vorschnell in Frage gestellt wird und dadurch Zweifel an der Legitimation der Vertretung geweckt werden1. Insoweit ist auch von einem Vertrauensschutz zugunsten der It. festgestelltem Wahlergebnis gewä lten Ratsmitglieder auszugehen. Wahlbeanstandungen auch aus dem . politischen Ra m, die über unbelegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, sind daher sowohl im Wahlprüfungsverfahren nach Einspruch als auch von Amts wegen als unsubstantiiert zu bewerten un können nicht Grundlage einer weiteren Prüfung. sein. Das Substantiierungsgebot leistet einen wesentlichen Beitrag zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der gewählten Vertretungen. Es führt zu einer Beschränkung der Wahlprüfung auf die Fälle, in denen zumindest hinreichende Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten dargetan sind. Das S bstantiierungsgebot trägt damit der f ndamentalen Bedeutung des Wahlaktes und dem Interesse am Bestand es aus iesem Akt staatlicher I tegration hervorgegangenen Parlaments. . Rechnung. Die Be eutung des Substantiierungsgebots beschränkt sich nicht auf diejenige eines Formerfordernisses zur Abwehr querulatorischer Einsprüche. Es tr gt auch zur Be chleunigung des Wahlprüfun sverfahrens bei und verhindert damit lange Zeiten der Ungewissheit über die Zusammensetzung einer gewählten Vertretung.. Damit wird dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Klärung der Gültigkeit der Wahl entsprochen2. • auch dem Kommunalwahlrecht das Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs in bereits durchgeführte Wahlen innewohnt. Dies wird anhand der in § .42 Abs. 1 KWahIG vorgesehenen Rechtsfolgen deutlich, wonach Ünregel- 1 Vgl. BVerfGE 85, 148, 159 f.; SVerfGH, U. v. 29.9.2011 - Lv 4/11 - 2 Vgl. Urteil des VerfGH NRW vom 19.03.1991, VerfGH 10/90 Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen mäßigkeiten nachträgl ch nur im Rahmen des unabweisbar Notwendigen durch Wiederholungswahlen korrigiert werden, um die bereits getroffene Entscheidung der W hlerinnen und W hler zu respektieren. Bezogen auf das Bundestagswahlrecht hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 03. Juli 2008 festgestellt, dass auch Wahlprüfungsentscheidungen dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs unterliegen3. • nach der Regeiungssystematik des § 40 Abs. 1 Buchstabe a) bis c) KWahIG aufgrund der Wahlprüfung vorgesehene . Konsequenzen an konkrete Fehler bzw. Vorkommnisse im Wahlverfahren anknüpfen: mangelnde Wählbarkeit, ergebnisrelevante Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung, Ungültigerklärung der. Feststellung des Wahlergebnisses. Auch vor diesem Hintergrund hat sich die Wahlprüfung nach Einspruch und von A ts wegen auf Sachverhalte zu beschränken, bei denen Wahlrechtsverstöße hinreichend konkret dargelegt bzw. wahrscheinlich sind. • grundsätzlich von einer rechtskonformen Vorgehensweise aller am Verfahren beteiligten, hierauf vorbereiteten und besonders ver flichteten Wahlorgane - Wahlvorstände, Wahlleiter und Wahlausschuss - im Sinne eines unter engen zeitlichen Vorgaben stehenden Verfahrens auszugehen ist (Vertrauen in die Tätigkeit der Wahlorgane). • den Wahlvorständen gesetzlich (auch) die Stimmauszählung als Aufgabe in ihrem Stimmbezirk zukommt und sie für ihre Funktionen speziell geschult werden, so dass eine Überprüfung nur bei nachweisbaren und nicht bereits korrigierten Auffälligkeiten (Zähl-, Zuordnungsfehler) angezeigt ist; anderenfalls könnte die Tätigkeit dieser Wahlorgane pauschal in Frage gestellt werden. • ein kna pes oder als at pisch empfundenes Wahlergebnis in der Phase der Ergebnisermitilung allein nicht ausreicht, um seitens eines für die Ergebnisfeststeilung zustä di en Wahlausschusses die Neuauszä lung von Stimmergebnissen zu verlangen - hierfür wäre das Hinzutreten besonderer Umstän e erforderlich. Insoweit ist zu berücksich igen, dass as Wahlverhaiten im Einzelfall nicht sicher prognostizierbar ist. * 2 3 BVerfGE 121, 266, -311;' dazu auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil Vom 24.06.1993, 2 K 4/93 . . Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen • der Wahlleiter der Stadt Köln für die vergangene Kommunalwahi SeIte4 von 4 festgestelit hat, dass bei der Nachprüfung der Kommunalwahl kein konkreter Anlass aufgetreten sei, um eine vollständige Auszählung eines Stimmbezirks zu veranlassen, sondern im Gegenteil zu konstatieren sei, dass die Wahlvorstände ausgesprochen sorgfältig gearbeitet und nur- marginale Ungenauigkeiten in die Niederschriften eingetragen hätten. • nach hiesiger Kenntnis von Befürwortern einer umfassenden Neuauszählung in Köln bislang nicht (plausibel) vorgetr gen wurde/werden kann, dass die dortigen Wahlvorstände urchweg mit der Aufgabe Stimmauszählung etwa wegen fehlender Schulung oder untauglicher Besetzung überfordert gewesen seien. Dem Rat ist im Wahlprüfungsverfahren - ausgehend vom Wortlaut es § 40 KWahIG - eine weitreichendere Prüfungskompetenz im Hinblick auf die Entscheidungen der Wahlorgane zuzubilligen als etwa dem Wahlausschuss bei der Ergebnisfeststellung in Bezug auf ie Wahlvorstände. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Überprüfung wesentlicher Bestandteile es ahlverfahrens - hier die Stimmenauszählung für das gesamte Wahlgebiet, ohne dass konkrete, substantii rt vorgetragene Anhaltspunkte für Unregel äßigkeiten vorliegen. Anderenfalls wäre im Ergebnis eine praktisch beliebige, zeit- und kostenintensive Wiederholung von Teilen des Wahlverfahrens möglich, die wahlrechtlichen Grundsätzen widerspricht. Ergänzend weise ich darauf hin, dass gegen den Beschluss des Rates über die Gültigkeit der Wahl nach § 40 Abs. 1 KWahIG auch die Aufsichtsbehörde gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 KWahIG i.V.m. § 5 Satz 2 r. 7 KWahlO Klage erheben kann. Im Auftrag Schellen