LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8784 27.05.2015 Datum des Originals: 26.05.2015/Ausgegeben: 01.06.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3376 vom 24. April 2015 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/8553 Verhinderung der Ausreise von als gefährlich eingestuften Islamisten Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3376 mit Schreiben vom 26. Mai 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Anzahl der aus Nordrhein-Westfalen in Richtung Syrien und Irak ausgereisten Islamisten ist besorgniserregend. In der Antwort auf meine parlamentarische Kleine Anfrage (Drucksache 16/8209) hat Innenminister Ralf Jäger mitgeteilt, dass von 2011 bis heute 266 Islamisten ausgereist sind, bei 175 davon gab es Anhaltspunkte für den Anschluss an eine dschihadistische Gruppe. Ab 2013 sind 50 Rückkehrer verzeichnet. Es ist mir unverständlich, dass der Staat einfach zuschaut, wie offenbar bekannte Salafisten und Sympathisanten ungehindert aus- und auch wieder einreisen, ohne dass die zuständigen Behörden eingreifen. Die statistische Erfassung von Reisebewegungen mindert die Gefahr nicht, die von diesen Personen ausgeht. Ganz aktuell (23.04.2015) hat der Deutsche Bundestag beschlossen, dass die Ausreise nach Syrien oder in den Irak mit dem Zweck, terroristische Taten zu begehen oder vorzubereiten, künftig strafbar ist, ebenso die Planung einer solchen Reise. Den Verdächtigen kann zudem der Personalausweis entzogen werden. So soll gewährleistet werden, dass Islamisten nicht in die besagten Regionen ausreisen, obwohl ihnen der Reisepass entzogen wurde. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8784 2 1. Bei wie vielen als gefährlich eingestuften Islamisten ist die Ausreise aus Nordrhein -Westfalen ab 2011 verhindert worden? (Bitte auflisten nach Jahr, Ziel der Ausreise, Geschlecht und Alter der Personen, Methode der Verhinderung der Ausreise.) Ausreiseverhindernde Maßnahmen in Form des Passentzuges oder der Anordnung, dass der Personalausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt, werden durch die jeweils zuständige Ordnungsbehörde grundsätzlich bei Personen getroffen, bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie in Krisengebiete ausreisen wollen, um dort Straftaten durch Beteiligungen an Kampfhandlungen oder Unterstützungsleistungen für jihadistische Organisationen zu begehen. Eine Ausreiseuntersagung kann allerdings nicht durch die Ordnungsbehörden erfolgen, sondern ausschließlich durch die für die Grenzkontrolle zuständige Bundespolizei . Seit dem Jahr 2011 sind insgesamt 54 Ausreisen aus Nordrhein-Westfalen in Richtung Somalia , Afghanistan/Pakistan sowie nach Syrien/Irak verhindert worden. Die Zahl von 54 verhinderten Ausreisen aus Nordrhein-Westfalen ergibt sich im Einzelnen wie folgt: Altersklasse Ziel Jahr A n z a h l m w < 2 1 2 1 -3 0 3 1 -4 0 > 4 0 S o m A fg /P a k S y r/ Ir a k Art der Ausreiseverhinderung 2011 1 1 0 0 0 1 0 0 1 0 Passentzug 2012 3 3 0 0 2 1 0 0 0 3 Passentzug 2013 15 14 1 3 7 3 2 0 2 13 Passentzug 2014 27 21 6 7 12 5 3 0 0 27 Passentzug 2015 6 5 1 3 2 0 1 0 0 6 Passentzug 2015 2 0 2 2 0 0 0 0 0 2 Ausreiseuntersagung 2. Wie wird mit Islamisten verfahren, deren Ausreise aus NRW verhindert wurde? Islamisten, die Ausreiseabsichten verfolgen, haben in der Regel einen Radikalisierungsprozess durchlaufen. Entsprechend wird von einer potenziellen Gefährlichkeit solcher Personen ausgegangen. Die Sicherheitsbehörden des Landes stimmen sich – in enger Zusammenarbeit mit den Bundessicherheitsbehörden – in jedem Einzelfall ab. Sollten Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit der Person vorliegen, werden Maßnahmen zur Überwachung durchgeführt . In den Fällen, bei denen ein Anfangsverdacht auf die Begehung von Straftaten besteht, werden entsprechende Strafverfahren eingeleitet. 3. Wie steht die Landesregierung zu einer grundsätzlichen Verhinderung der Aus- reise von als gefährlich eingestuften Islamisten? Bei ihrer Rückkehr in das Bundesgebiet können Ausgereiste eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Deshalb ist Ziel der Behörden, im Rahmen des geltenden Rechts jede Ausreise zum Zwecke der Unterstützung einer jihadistischen Organisation und der Teilnahme an kämpferischen Auseinandersetzungen zu verhindern. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8784 3 4. Wie steht die Landesregierung zu einer grundsätzlichen Verhinderung der Einreise von zuvor ausgereisten, als gefährlich eingestuften Islamisten? Wiedereinreisen von gewaltorientierten Salafisten aus Krisengebieten sollen grundsätzlich verhindert werden. Allerdings ist eine Verhinderung von Wiedereinreisen nur in sehr engen rechtlichen Grenzen möglich. Sofern wiedereinreisende Personen die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, was bei der weit überwiegenden Zahl der Fall ist, bestehen insoweit keine rechtlichen Möglichkeiten. 5. Bei wie vielen als gefährlich eingestuften Islamisten ist die Wiedereinreise nach Nordrhein-Westfalen ab 2013 verhindert worden? (Bitte auflisten nach Jahr, Geschlecht und Alter der Personen, Methode der Verhinderung der Einreise.) Im Jahr 2013 konnte die Wiedereinreise einer männlichen Person im Alter unter 21 Jahren, aus Syrien kommend, verhindert werden. In diesem Falle wurde bei dem nicht deutschen Staatsangehörigen der Verlust der EU-Freizügigkeit festgestellt und die Einreise verweigert. In diesem Zusammenhang ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.