LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8818 02.06.2015 Datum des Originals: 02.06.2015/Ausgegeben: 08.06.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3381 vom 28. April 2015 der Abgeordneten Ina Scharrenbach CDU Drucksache 16/8558 Bereichsausnahme für das Rettungsdienstwesen: Welche Position nimmt die Landesregierung Nordrhein-Westfalen ein? Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter hat die Kleine Anfrage 3381 mit Schreiben vom 2. Juni 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das duale System stand nie zur Disposition und nicht infrage. Bei allen, die sich an diesem Prozess beteiligt haben, war klar, dass wir die bewährten Strukturen – duales System und Submissionsmodell – erhalten wollen. Diese Grundsatzentscheidung stand vornean. Dann gab es […] lange Diskussionen über Bereichsausnahmen und die Folgen und Konsequenzen einer möglichen und später auch erfolgten Novellierung der EU-Vergaberichtlinien. […].“, so Ministerin Barbara Steffens am 18. März 2015 anlässlich der zweiten Lesung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Rettungsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Die Hilfsorganisationen wirken im Rahmen der einschlägigen Bundes- und Ländergesetze im Zivil- und Katastrophenschutz mit: Ihnen kommen sanitätsdienstliche, betreuungsdienstliche sowie katastrophenmedizinische Aufgaben zu. Sie sind ein Teil, ein wichtiger Teil der viersäuligen Gefahrenabwehr in der Bundesrepublik Deutschland. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass die Bundesregierung zur Sicherstellung des weitgehend auf ehrenamtlichen Engagement fußenden Zivil- und Katastrophenschutzes Bereichsausnahmen für den Zivil- und Katastrophenschutz sowie die alltägliche Gefahrenabwehr im Sinne der EU-Richtlinie zur Auftragsvergabe umsetzt, da diese Bereiche insbesondere das Rettungsdienstwesen umfassen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8818 2 Am 11. Februar 2014 hat der Ministerrat der Novellierung der EU-Richtlinie zur Auftragsvergabe nach Beschlussfassung durch das Europäische Parlament zugestimmt. Die Richtlinie zur Auftragsvergabe regelt u.a. das in Nordrhein-Westfalen bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen zur Anwendung kommende Submissionsmodell. Innerhalb der neugefassten EU-Richtlinie wird nun formuliert, dass der Rettungsdienst ein Bestandteil des Zivilund Katastrophenschutzes sowie der Gefahrenabwehr darstellt und von einer formalen europaweiten Vergabe auszunehmen ist. Prämisse ist, dass der Rettungsdienst von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen wahrgenommen wird. Selbst die SPD-Bundestagsfraktion hat in der BT-Drs.-Nr. 17/8761 in Bezug auf die gleichfalls am 11. Februar 2014 beschlossene EU-Richtlinie zur Konzessionsvergabe ausgeführt: „Betroffen von einer Ausschreibungspflicht für Konzessionen wären unter anderem auch die kommunalen Rettungsdienste, die in den Bundesländern eine bedeutende Rolle für den Katastrophenschutz spielen. Eine kommerzielle Ausrichtung dieser Dienste wäre für die innere Sicherheit mit deutlichen Qualitätseinbußen verbunden. 1. Welche Position nimmt die nordrhein-westfälische Landesregierung bei der Um- setzung der Bereichsausnahme für das Rettungsdienstwesen im Rahmen der Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf Bundesebene ein? Der Entwurf für das novellierte Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sieht bei der Umsetzung der Bereichsausnahme für das Rettungswesen eine „1:1“ – Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU vor, indem Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter eine Reihe bestimmter Referenznummern fallen, von der Anwendung dieses Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen sind. Ob ggf. eine weitere Konkretisierung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelung erforderlich ist, wird frühestens nach Abschluss der noch andauernden Auswertung des Gesetzentwurfs zu beurteilen sein. 2. Tritt die nordrhein-westfälische Landesregierung dafür ein, dass im Rahmen der anstehenden Novellierung des Bundesrechts eine Formulierung für die im Zivilund Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisationen zur Anwendung kommt, die es vergleichbar im Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes bereits gibt? Der Katastrophenschutz in Nordrhein-Westfalen wird durch das Gesetz über den Feuerschutz - und die Hilfeleistung (FSHG NRW) geregelt. Dieses Gesetz wird derzeit novelliert und soll durch eine Neuregelung des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) abgelöst werden. Der Rettungsdienst arbeitet im Falle der Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen insbesondere mit den Katastrophenschutzbehörden zusammen. Dies hat die Landesregierung mit ihrer vom Landtag im März 2015 verabschiedeten Novelle zum Rettungsgesetz verdeutlicht und die für den Katastrophenschutz wesentliche Fähigkeit des Rettungswesens erheblich aufgewertet. Die Bereichsausnahme kann dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen sicherzustellen. So ist im vorgelegten Entwurf für das novellierte Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Berücksichtigung des Kata- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8818 3 strophenschutzes vorgesehen. Die Ausgestaltung muss im weiteren Umsetzungsverfahren geklärt werden.