LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8824 02.06.2015 Datum des Originals: 02.06.2015/Ausgegeben: 08.06.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3388 vom 4. Mai 2015 des Abgeordneten Dirk Wedel FDP Drucksache 16/8590 Erfordert die Opferschutzrichtlinie Anpassungen im nordrhein-westfälischen Landesrecht ? Der Justizminister hat die Kleine Anfrage 3388 mit Schreiben vom 2. Juni 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl.L315 vom 14.11.2012, S. 57; Opferschutzrichtlinie 2012/29/EU) liegt ein neuer Impuls für den Opferschutz auf europäischer Ebene vor. Die Opferschutzrichtlinie ist bis zum 16. November 2015 umzusetzen. Bestimmte Regelungsbereiche der Richtlinie – wie etwa der Zugang zu Opferhilfeeinrichtungen – liegen in der Gesetzgebungskompetenz der Länder. 1. Welche Regelungsbereiche der Opferschutzrichtlinie liegen nach Auffassung der Landesregierung in der Gesetzgebungskompetenz der Länder? 2. Inwieweit sind die in die Länderkompetenz fallenden Regelungsbereiche der Op- ferschutzrichtlinie im nordrhein-westfälischen Landesrecht bereits abgebildet? 3. Welche Anpassungen im nordrhein-westfälischen Landesrecht sind gegebenen- falls zur Umsetzung der Opferschutzrichtlinie erforderlich? 4. Auf welche Weise soll dem Anpassungsbedarf gegebenenfalls Rechnung getra- gen werden? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8824 2 5. Welche zusätzlichen tatsächlichen Maßnahmen sind zur Umsetzung der Opferschutzrichtlinie gegebenenfalls erforderlich? Die Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (Opferschutzrichtlinie ) fällt in wesentlichen Teilen in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers. Die Bundesregierung hat dazu am 13.02.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) vorgelegt, mit dem die im Bundesrecht , insbesondere in der Strafprozessordnung, erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden sollen. Der Bundesrat hat zu dem Gesetzentwurf am 27.03.2015 Stellung genommen. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages wird am 17.06.2015 eine Anhörung durchführen. Die durch die Länder gegebenenfalls umzusetzenden Bereiche der EU-Opferschutzrichtlinie sind Gegenstand einer Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingerichtet hat und in der Nordrhein-Westfalen mitarbeitet. Die im Land gegebenenfalls vorzunehmenden Umsetzungsschritte hängen von dem weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und dem Ergebnis der Arbeit der oben genannten Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft ab.