LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8847 05.06.2015 Datum des Originals: 05.06.2015/Ausgegeben: 10.06.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3384 vom 29. April 2015 des Abgeordneten Holger Müller CDU Drucksache 16/8584 Sind die Sportschulen auch wirklich sportfreundlich? Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 3384 mit Schreiben vom 5. Juni 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Familie , Kinder, Jugend, Kultur und Sport beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Land NRW hat ein leistungsfähiges Verbundsystem Schule und Leistungssport NRW aufgebaut, um jugendliche Sporttalente dabei zu unterstützen, Leistungssport und Schule miteinander vereinbaren zu können. In den „Sportschulen“ NRWs sollen sporttalentierte Schüler besonders gefördert werden und gleichzeitig den individuell höchstmöglichen Schulabschluss erlangen. Sie sollen optimale Rahmenbedingungen erhalten, um Schule und Leistungssport miteinander vereinbaren zu können. Laut den Rahmenvorgaben für Sportschulen zeichnen sich die Sportschulen durch das Bekenntnis zur Leistung im und durch den Sport aus. Dem ausgeprägten sportlichen Leitbild der Schulen liegt die Überzeugung aller Beteiligten (Schulleiter, Lehrerkollegium, Elternschaft ) zugrunde, dass sportliche Betätigung nicht nur die Persönlichkeitsentwicklung der Schüler begünstigt und einen Beitrag zur gesunden Entwicklung leistet, sondern das Streben nach Leistung einen in sich hohen Wert und eine insgesamt gute Lebensvorbereitung darstellt . Die bewegungsfreudige Gestaltung des Schullebens übernimmt eine Schlüsselfunktion des Schulprogramms. Insbesondere die Schulleitungen haben die Verantwortung, den Rahmenvorgaben der Sportschulen entsprechend das Leitbild der Sportschulen umzusetzen. 1. Welche besondere Qualifikation weisen die Schulleiter der „Sportschulen NRW“ in Hinsicht der Rahmenvorgaben für Sportschulen aus (bitte detaillierte Auflistung nach Schulen)? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8847 2 2. Welche besondere Qualifikation weisen die stellvertretenden Schulleiter der „Sport-schulen NRW“ in Hinsicht der Rahmenvorgaben für Sportschulen aus (bitte detaillierte Auflistung nach Schulen)? 3. Wird bei der Neubesetzung der Schulleitung einer bestehenden „Sportschule NRW“ das sportliche Leitbild der Schule berücksichtigt? 4. Wenn nein, warum nicht? Für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie stellvertretende Schulleitungen an NRWSportschulen gelten dieselben rechtlichen Vorgaben wie für alle Schulleiterinnen und Schulleiter bzw. stellvertretende Schulleitungen an anderen öffentlichen Schulen in NRW. Stellenbesetzungen unterliegen dabei der Bestenauslese. Ihre Führungsqualitäten, zu denen auch der kompetente Umgang mit spezifischen Anforderungen von besonderen Schulprofilen und vernetzte Arbeit mit außerschulischen Partnern und Institutionen sowie verantwortliche Begleitung und Herausbildung von besonderen Talenten bei Schülerinnen und Schülern (Gesamtverantwortung für die Bildungs- und Erziehungsarbeit an einer Schule) gehören, weisen sie nach einer entsprechenden Fortbildung in einer Eignungsfeststellungsprüfung nach. Selbstverständlich ermutigen die Fachdezernentinnen und Fachdezernenten im Bereich Sport geeignete Bewerberinnen und Bewerber, sich entsprechend zu qualifizieren und führen intensive sportfachliche Gespräche mit potenziellen Kandidatinnen und Kandidaten. Ebenso wird von einer Führungspersönlichkeit an einer NRW-Sportschule erwartet, dass sie (sofern nicht selbst Sportfachexpertin oder -experte) umfassend in das spezifische Profil (einschließlich der „Rahmenvorgabe für NRW-Sportschulen“) eingearbeitet ist. Im Übrigen gibt es in den NRW-Sportschulen im Kollegium Koordinatorinnen und Koordinatoren für den Bereich Sport, die zur erweiterten Schulleitung gehören und im engsten Kontakt mit der Schulleitung Leitungsentscheidungen mitvorbereiten, mittragen und umsetzen. Diese Koordinatorinnen und Koordinatoren stellen in Abstimmung mit der Schulaufsicht sicher , dass das sportliche Profil der NRW Sportschulen stets fachlich evaluiert und weiterentwickelt wird. Über eine darüber hinaus gehende detaillierte Auflistung besonderer Qualifikationen von Schulleitungen oder stellvertretenden Schulleitungen (nach Schulen) verfügt die Landesregierung nicht. 5. Wird bei der Neubesetzung von Lehrerstellen einer bestehenden „Sportschule NRW“ das sportliche Leitbild der Schule berücksichtigt? Im Rahmen des Lehrereinstellungsverfahrens haben die eigenverantwortlichen Schulen bei der Erstellung ihres Ausschreibungstextes über die Angabe der Fächerkombination hinaus die Möglichkeit, durch die Formulierung zusätzlicher fachlicher Voraussetzungen das Profil der Schule besonders zu berücksichtigen und hervorzuheben. Für die Sportschulen des Landes Nordrhein-Westfalen wurde mit Erlass vom 26. Juni 2008 noch eine weitergehende Regelung geschaffen, die es ihnen ermöglicht, die qualitätsgeleitete sportliche Ausbildung der Schülerinnen und Schüler durch die Einstellung von Diplomsportlehrerinnen und Diplomsportlehrern, Sportwissenschaftlerinnen und Sportwissenschaftlern , Absolventinnen und Absolventen des Master-Studienganges Sport (Master of Arts/Master of Science) zu gewährleisten.