LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8848 05.06.2015 Datum des Originals: 05.06.2015/Ausgegeben: 10.06.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3407 vom 4. Mai 2015 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/8616 Besoldung von Grundschulleitern und Sonderpädagogen im Vergleich Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 3407 mit Schreiben vom 5. Juni 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Tätigkeit des Grundschulleiters ist in Nordrhein-Westfalen nach wie vor durch unattraktive Rahmenbedingungen und eine schlechte Bezahlung geprägt, so dass es in unserem Bundesland zahlreiche vakante Stellen gibt (vgl. meine Kleinen Anfragen zum Thema – Drucksache 16/4867 und 16/7872). Zusätzlich haben die Grundschulrektorinnen und -rektoren seit einiger Zeit durch die vom Land vorgegebene Umsetzung der Inklusion ein erhebliches Maß an Mehrarbeit. Es muss die Betroffenen zusätzlich demotivieren, dass die im Zuge der Inklusion eingesetzten Sonderpädagogen ebenso viel oder sogar mehr als manche Grundschulleiter verdienen. Wie ich aus zuverlässiger Quelle erfahren habe, werden Sonderpädagogen mit einem Einstiegsgehalt nach A13 besoldet, für Funktionsstellen in Förderschulen sogar nach A14 oder A15. Leiter kleiner Grundschulen mit unter 180 Schülern haben ein Grundgehalt nach A12 plus Zulage. In Grundschulen mit 180 bis 360 Schülern wird die Leitung nach A13 bezahlt, teils plus Zulage. An großen Grundschulen, die dauerhaft von mehr als 360 Schülern besucht werden, können zu A14 befördert werden. Somit wird im Falle von kleinen Grundschulen der Sonderpädagoge besser bezahlt als sein Vorgesetzter. In anderen Schulen wird er gleich bezahlt. Dabei hat der Sonderpädagoge aber im Vergleich zur Schulleitung keinerlei Führungs- und Personalverantwortung und auch keine Verantwortung für die Entwicklung der Schule. Diese ungleiche Behandlung dürften LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8848 2 zahlreiche Grundschulleiter als ungerecht empfinden und hält sicherlich manchen qualifizierten Lehrer davon ab, eine solche Leitungsfunktion zu übernehmen. Weiterhin werden durch die Schließung von Förderschulen in den kommenden Jahren viele Förderschulleiter frei, die nach A14 oder A15 besoldet werden, aber wohl nicht an anderen Schulen zum Einsatz kommen. Dies ist gesetzlich nicht vorgesehen und würde das Besoldungsgefüge noch zusätzlich durcheinander bringen. 1. Beabsichtigt die Landesregierung, das Ungleichgewicht in der Besoldung von Grundschulleitern und Sonderpädagogen im Rahmen der Dienstrechtsreform ins Gleichgewicht zu bringen? 2. Beabsichtigt die Landesregierung, die Besoldung von Grundschulleitern ent- sprechend ihrer hohen Verantwortung und umfangreichen Aufgabengebiete anzuheben ? 3. Beabsichtigt die Landesregierung, auch Leitern kleiner und mittlerer Grundschu- len (weniger als 180 Schüler bzw. 180 bis 360 Schüler) eine Beförderung zu A 14 zu ermöglichen? Die schwierige Besetzungssituation bei Schulleitungen an nordrhein-westfälischen Schulen, insbesondere an Grundschulen, ist kein Problem, das erst seit Übernahme der Regierungsverantwortung der derzeitigen Landesregierung besteht. Im Ministerium für Schule und Weiterbildung ist – wie im Ausschuss für Schule und Weiterbildung in der 57. Sitzung am 21.01.2015 berichtet - eine Projektgruppe „Schulleitungen“ eingerichtet worden, mit dem Ziel, der Landesregierung Vorschläge zur Verbesserung der Besetzungssituation zu unterbreiten. Den Ergebnissen der Projektgruppe soll an dieser Stelle nicht vorgegriffen werden. Es ist beabsichtigt, dem Ausschuss für Schule und Weiterbildung den Bericht der Projektgruppe zuzuleiten. Ob sich daraus Verbesserungen für Schulleitungen in Form einer höheren besoldungsmäßigen Bewertung der wahrgenommenen Funktionen ergeben werden, muss der weiteren politischen Willensbildung – ggf. im Kontext einer weiteren Modernisierung des Dienstrechts -vorbehalten bleiben. Die Letztentscheidung trifft das Parlament im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht. 4. Wie wird die Landesregierung mit Leitern von Förderschulen umgehen, deren Stelle durch die Schließung der Schule wegfällt? Oberstes Ziel bei der Beschäftigung von Leiterinnen und Leitern aufgelöster Förderschulen ist eine amtsgemäße Verwendung. In diesem Zusammenhang ist die auf Initiative der Landesregierung erlassene Gesetzesregelung bedeutsam, die ermöglicht, dass Leitungsämter an allgemeinbildenden Schulen auch Lehrkräften mit der Befähigung für ein sonderpädagogisches Lehramt übertragen werden können (vgl. Nrn. 1.3 und 1.12 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen - SGV.NRW. 2032 0). In Fällen, in denen eine amtsgemäße Verwendung nicht möglich ist, erfolgt die Beschäftigung unter Beachtung der in den §§ 24 bis 26 Landesbeamtengesetz (SGV.NRW. 2030) getroffenen Regelungen. Leiterinnen und Leiter und auch stellvertretende Leiterinnen und Leiter von Förderschulen und Kompetenzzentren für die sonderpädagogische Förderung besitzen viel Erfahrung in Fragen der Vernetzung mit anderen Schulen. Um diese zu nutzen, können sie bei Wegfall ihrer Funktion zu Fachberaterinnen und Fachberater für Inklusion (IFA) bestellt werden. Sie werden dann mit der Hälfte der Arbeitszeit an allgemeinen Schulen (sogenannte Schwer- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8848 3 punktschulen) eingesetzt und nehmen mit der anderen Hälfte Beratungsaufgaben als IFA in enger Abstimmung mit der unteren Schulaufsichtsbehörde wahr. In dieser Verwendung führen sie ihre Amtsbezeichnung weiter, mit der Maßgabe, dass keine Einbußen bei der Besoldung entstehen.