LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8925 09.06.2015 Datum des Originals: 09.06.2015/Ausgegeben: 12.06.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3424 vom 11. Mai 2015 des Abgeordneten Dr. Stefan Berger CDU Drucksache 16/8666 Provoziert die Landesregierung Studienplatzklagen? Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung hat die Kleine Anfrage 3424 mit Schreiben vom 9. Juni 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das so genannte „Hochschulzukunftsgesetz“ schränkt die Einforderung von Anwesenheitspflichten bei hochschulischen Lehrveranstaltungen massiv ein. Eine verpflichtende Teilnahme darf als Prüfungsleistung nach § 64, Abs. 2 nur dann eingefordert werden, wenn es sich um eine Exkursion, einen Sprachkurs, ein Praktikum, eine praktische Übung oder eine vergleichbare Lehrveranstaltung handelt. Es ist bei Fächern mit Anwesenheitspflicht entscheidend, dass vorhandene Kapazitäten voll ausgeschöpft werden. Denn diesen liegen Berechnungen zugrunde, wie viele Studienplätze für eine bestimmte Anzahl von Studierenden zur Verfügung stehen. Da sich eine Studienplatzklage zumeist darauf stützt, dass es mehr Studienplätze an einer Hochschule gäbe als von der Hochschule offiziell angegeben, erweist sich die Anwesenheitsregelung der rot-grünen Landesregierung nicht nur als inhaltlich, fachlich und bürokratisch verfehlter Ansatz, sondern auch noch als potentielles Einfallstor für abgelehnte Studieninteressierte und ihre Rechtsanwälte, die Hochschulen mit Studienplatzklagen zu überziehen . Wenn die Lehrpersonen nicht mehr voll in Anspruch genommen werden, weil ihre Lehrveranstaltungen unter Kapazitätsgesichtspunkten nicht voll ausgelastet sind, könnte künftig argumentiert werden, dass zusätzliche Plätze frei sind, da nicht gesichert sei, dass alle offiziell eingeschriebenen Personen auch an einer Lehrveranstaltung teilnehmen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8925 2 1. Wie ist es unter Kapazitätseffekten zu bewerten, wenn die Einforderung der Anwesenheitspflicht untersagt wird und damit von einer wahrscheinlichen Nichtauslastung der Lehrveranstaltungen und Lehrenden ausgegangen werden kann? Die angesprochene Regelung nach § 64 Abs. 2a HG wird keine Auswirkung auf die Berechnung von Aufnahmekapazitäten in zulassungsbeschränkten Studiengängen nach geltendem Kapazitätsrecht haben, da bei der notwendigen Berechnung des Deputatsverzehrs eines einzelnen Studierenden im jeweiligen Studiengang für jede Lehrveranstaltungsform eine bestimmte Gruppengröße berücksichtigt wird. Hierbei handelt es sich um eine normative Größe zur Planung der Lehrnachfrage. Studierende, die im Studienplan vorgesehene Veranstaltungen nicht besuchen, werden deshalb ebenso wenig berücksichtigt wie diejenigen, die über das obligatorische Maß hinaus an weiteren Veranstaltungen teilnehmen oder Wiederholer. Diese Berechnungsmodalitäten bewähren sich seit den Anfängen der Kapazitätsberechnungen nach Kapazitätsverordnung vor etwa 40 Jahren. 2. Welches Verhalten rät die Landesregierung den Hochschulen, sollten abgelehnte Studienplatzbewerber sich mit der oben dargestellten Argumentation in eine Hochschule einklagen wollen? Sollten abgelehnte Studienplatzbewerber sich mit dieser dargestellten Argumentation in eine Hochschule einklagen wollen, rät die Landesregierung den Hochschulen, ihrerseits entsprechend der unter Frage 1 aufgeführten Antwort zu argumentieren. 3. Sieht die Landesregierung die organisatorische Planbarkeit der Hochschulen in Gefahr, wenn sich diese Möglichkeit herumspricht? Die Landesregierung sieht in diesem Zusammenhang die organisatorische Planbarkeit der Hochschulen nicht in Gefahr. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Fragen 1 und 2 verwiesen . 4. Wird die Landesregierung auf das selbstverursachte Dilemma reagieren (Ent- scheidung bitte begründen)? Die Landesregierung sieht keinen Anlass, reagieren zu müssen, da kein selbstverursachtes Dilemma vorliegt.