LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9035 18.06.2015 Datum des Originals: 18.06.2015/Ausgegeben: 23.06.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3439 vom 19. Mai 2015 der Abgeordneten Kai Abruszat und Holger Ellerbrock FDP Drucksache 16/8723 „Do it yourself“ beim kommunalen Denkmalschutz – was sagt die Landesregierung? Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage 9035 mit Schreiben vom 18. Juni 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) bildet ein wesentliches Fundament zur Bewahrung unseres kulturellen Erbes. Die behördliche Anwendung des Denkmalschutzrechts hat aber auch erhebliche Auswirkungen darauf, wie die Menschen in Nordrhein-Westfalen leben und arbeiten. Von konkreten Vorgaben zur Pflege und zum Erhalt historischer Bausubstanz bis hin zur Festlegung, unter welchen Bedingungen Unternehmen in Gebieten mit Bodendenkmälern Kiesabbau betreiben dürfen – alles ist denkmalschutzrechtlich geregelt. Die behördlichen Zuständigkeiten für den Denkmalschutz sind in § 20 Abs. 1 DSchG NRW normiert. Demnach fungiert der für die Denkmalpflege zuständige Minister als oberste Denkmalbehörde. Obere Denkmalbehörde für die kreisfreien Städte sind die Regierungspräsidenten , im Übrigen die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden. Die unteren Denkmalbehörden finden sich schließlich auf der Gemeindeebene. Flankierend sind den Landschaftsverbänden im Rahmen des Denkmalschutzes bzw. der Denkmalpflege substanzielle Aufgaben zugeordnet. Laut § 22 Abs. 3 DSchG NRW obliegen den Landschaftsverbänden folgende Pflichten: „Die Landschaftsverbände nehmen im Rahmen der Denkmalpflege durch Denkmalpflegeämter insbesondere folgende Aufgaben wahr: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9035 2 1. Fachliche Beratung und Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, 2. wissenschaftliche Untersuchung und Erforschung der Denkmäler sowie deren Veröffentlichung und wissenschaftliche Behandlung der Fragen von Methodik und Praxis der Denkmalpflege , 3. Konservierung und Restaurierung von Denkmälern sowie fachliche Überwachung dieser Maßnahmen, 4. wissenschaftliche Ausgrabungen, Bergung und Restaurierung von Bodendenkmälern, Überwachung dieser Maßnahmen sowie Erfassung der beweglichen Bodendenkmäler, 5. Bewirtschaftung der ihnen vom Land bereitgestellten Mittel für die Denkmalpflege, 6. Wahrnehmung der Interessen der Denkmalpflege bei Planungen und sonstigen Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände oder anderer öffentlicher Stellen als Träger öffentlicher Belange, 7. Beratung bei der Vorbereitung von Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen.“ Trotz dieser eindeutigen Pflichtzuweisung scheint zumindest der Landschaftsverband Rheinland (LVR) seinen Aufgaben nicht mehr vollumfänglich gerecht zu werden bzw. gerecht werden zu können. Ein Artikel in der Zeitschrift EILDIENST des Städtetags NRW berichtet von einem Schreiben des Amtes für Denkmalpflege im Rheinland (LVR-ADR), laut dem Aufgaben nach § 22 Abs. 3 DSchG NRW vom LVR-ADR aufgrund personeller Engpässe zukünftig nicht mehr oder nur noch eingeschränkt erbracht werden sollen. Stattdessen will das Amt für Denkmalpflege nun „do it yourself Handreichungen“ zur gemeindlichen Eigenbegutachtung anbieten (vgl. EILDIENST, 3/15, S. 10). Die Pflichtaufgaben, derer sich das LVR-ADR entledigen will, sind kein Selbstzweck. Vielmehr handelt es sich um wichtige Grundlagen für die denkmalpflegerische Arbeit der Kommunen . Im Artikel des EILDIENST heißt es daher auch „Die Gutachten begründen sachverständig den Denkmalwert eines Bauwerks, eines historischen Parks, eines technischen Bauwerks etc. Eine verantwortungsvolle und wichtige Arbeit, ohne deren Ergebnisse die Denkmalbehörden der Städte und Gemeinden ihre Aufgaben nicht oder nur sehr eingeschränkt erfüllen können“ (EILDIENST, 3/15, S. 10). Der Landschaftsverband als höherer Kommunalverband ist Dienstleister seiner Mitglieder und überwiegend umlagefinanziert. Die Seitens des Landschaftsverbands offensichtlich erfolgte Umdeutung von § 22 Abs. 2 DSchG NRW („Die Landschaftsverbände beraten und unterstützen die Gemeinden und Kreise in der Denkmalpflege und wirken fachlich bei den Entscheidungen der Denkmalbehörden mit“) in eine bloße Kompetenzzuschreibung lässt grundsätzliche Zweifel am Aufgabenspektrum und an der Finanzierung der Landschaftsverbände aufkommen. 1. Wie bewertet die Landesregierung den oben beschriebenen und in der Zeitschrift EILDIENST des Städtetages NRW dargelegten Sachverhalt? Die Landschaftsverbände nehmen im Rahmen der Denkmalpflege durch Denkmalpflegeämter die Aufgaben nach § 22 Absatz 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben wahr. In diesem Rahmen sorgen die Landschaftsverbände für die zur Erfüllung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nötige personelle und sachliche Ausstattung der zur Unterstützung der Gemeinden bestimmten Organisationseinheiten. Das Ministe- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9035 3 rium für Inneres und Kommunales übt lediglich die Rechtsaufsicht aus. In der Art und Weise der Aufgabenerfüllung sind die Landschaftsverbände frei. Dabei ist zu beachten, dass die Landschaftsverbände mit ihrer fachlichen Expertise die unterschiedliche fachliche Kompetenz der Gemeinden in ihrer behördlichen Zuständigkeit wirksam unterstützen. 2. Inwieweit verstößt der Landschaftsverband Rheinland durch seine verminderte Aufgabenwahrnehmung im Rahmen des § 22 Abs. 3 DSchG NRW gegen geltendes Recht? Siehe Antwort zu 1. 3. Welche Möglichkeiten haben die umlagepflichtigen Kommunen, Leistungen des Landschaftsverbandes Rheinland im Rahmen des § 22 Abs. 3 DSchG NRW einzufordern ? Die Landschaftsverbandsordnung sieht keine Regelungen vor, wonach die umlagepflichtigen Kommunen Leistungen des Landschaftsverbandes einfordern können. 4. Inwieweit haben die Kommunen die Möglichkeit, ausbleibende Leistungen des Landschaftsverbandes Rheinland im Rahmen des § 22 Abs. 3 DSchG NRW durch verminderte Umlagezahlungen zu sanktionieren? Der Landschaftsverband erhebt nach § 22 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) eine Umlage, soweit die sonstigen Erträge zur Deckung der Aufwendungen im Ergebnisplan nicht ausreichen. Die Landschaftsumlage wird nicht unmittelbar auf der Grundlage einzelner Aufgaben erhoben. Für die Kommunen besteht daher keine rechtliche Grundlage, die Leistung der Umlage an den Landschaftsverband von der Form oder Ausführung seiner Aufgabenerfüllung abhängig zu machen. 5. Was wird die Landesregierung tun, um die Erfüllung der im DSchG NRW festge- legten Bestimmungen zukünftig sicherzustellen? Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 22 DSchG zur Aufgabenwahrnehmung der Landschaftsverbände ist nicht erkennbar, so dass es keiner sicherstellenden Aktivitäten bedarf