LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9053 22.06.2015 Datum des Originals: 19.06.2015/Ausgegeben: 25.06.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3451 vom 20. Mai 2015 der Abgeordneten Dr. Marcus Optendrenk und Hendrik Schmidt CDU Drucksache 16/8752 Nimmt die Landesregierung die Auswirkungen der grundgesetzlich verankerten Schuldenbremse auf den BLB NRW nicht ernst? Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 3451 mit Schreiben vom 19. Juni 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister und der Ministerin für Innovation , Wissenschaft und Forschung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nach Art. 109 GG sind die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Kredite auszugleichen. Der BLB NRW fällt als teilrechtsfähiges Sondervermögen des Landes unter diese Regel. Mit Vorlage 16/2875 teilt die Landesregierung mit, dass der BLB NRW ab dem Jahr 2020 keine Kredite zur Refinanzierung mehr aufnehmen darf. Eine Finanzierung ist ab 2020 demnach nur noch aus dem Cash-Flow oder über Zuweisungen im jährlichen Haushalt möglich. Aussagen, wie die Refinanzierung des BLB NRW für mehrjährige Projekte in Zukunft aussehen soll, konnte die Landesregierung bislang nicht machen. 1. In welcher Höhe ist eine jährliche Cash-Flow-Refinanzierung durch den BLB NRW möglich? (Bitte derzeit und für die kommenden Jahre darstellen.) Die Möglichkeiten einer Cash-Flow-Refinanzierung durch den BLB NRW sind aus dem Wirtschaftsplan des BLB NRW ersichtlich, der dem Haushaltsplan jährlich beigefügt wird (Beilage 2 zum Einzelplan 12). Darüber hinaus gehende Angaben für die kommenden Jahre würden künftigen Erörterungen und Beratungen vorgreifen und sind aus diesem Grunde derzeit nicht möglich. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9053 2 2. Bislang werden im jährlichen Haushaltsplan Verpflichtungsermächtigungen in Höhe der zukünftig zu erbringenden Mieten eingestellt. Sollen Verpflichtungen zukünftig auch in Höhe der zu erbringenden Baukostenzuschüsse im Haushaltsplan eingestellt werden? Im Haushaltsplan 2015 wurde in Kapitel 06 100 bei Titel 891 20 bereits eine Verpflichtungsermächtigung für Planungs- und Baukostenzuschüsse an den BLB NRW zur Durchführung des Hochschulbaukonsolidierungsprogramms (HKoP) etatisiert, um mit dem BLB NRW eine Vereinbarung über das Gesamtprogramm abschließen zu können. Ob zukünftig in weiteren Fällen Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt werden, hängt von den haushaltsrechtlichen Erfordernissen im Einzelfall ab. 3. Welches Mittelvolumen stellt die Landesregierung im Rahmen des Justizvoll- zugsmodernisierungsprogramms zur Verfügung? (Bitte jährlich aufschlüsseln.) Mit dem Haushalt 2015 stellte der Haushaltsgesetzgeber für das Justizvollzugsmodernisierungsprogramm eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 545 Mio. Euro in den Haushalt ein. Da zunächst umfangreiche Vorplanungen zu erledigen sind, sind die Fälligkeiten der Verpflichtung noch nicht absehbar. 4. Welches Mittelvolumen stellt die Landesregierung im Rahmen des Hochschul- baukonsolidierungsprogramms zur Verfügung? (Bitte jährlich aufschlüsseln.) Die Landesregierung stellt für das Hochschulbaukonsolidierungsprogramm 590 Mio. Euro aus dem Landeshaushalt zur Verfügung. Nach den aktuellen Planungen werden diese Mittel wie folgt bereitgestellt: 2015 80.000.000 Euro 2016 50.000.000 Euro 2017 50.000.000 Euro 2018 100.000.000 Euro 2019 120.000.000 Euro 2020 190.000.000 Euro Abhängig vom tatsächlichen Programmverlauf können ggf. Anpassungen der Jahresraten erforderlich werden. 5. Wie wird der BLB NRW, aus Sicht der Landesregierung, ab 2020 mehrjährige Projekte refinanzieren? Mit der Vorlage 16/2875 teilte die Landesregierung lediglich mit, dass der BLB NRW vorbehaltlich zulässiger Ausnahmeregelungen und Übergangsvorschriften ab dem Jahr 2020 keine Kredite zur Refinanzierung mehr aufnehmen darf. Die Kreditfinanzierung und anschließende abschreibungsgerechte Tilgung ist in der Immobilienwirtschaft üblich und unbestritten. Inwieweit der BLB NRW als Sondervermögen in dieser in der Privatwirtschaft üblichen Finanzierung eingeschränkt wird und welche LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9053 3 Schlussfolgerungen sich daraus ergeben, hängt unter anderem von den konkreten Regelungen ab, die die Verfassungskommission zur Umsetzung der Schuldenbremse in der Landesverfassung vorschlagen wird.