LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9103 25.06.2015 Datum des Originals: 25.06.2015/Ausgegeben: 30.06.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3454 vom 19. Mai 2015 der Abgeordneten Gregor Golland und Bernhard Tenhumberg CDU Drucksache 16/8755 Rückerstattung von Kita-Gebühren Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3454 mit Schreiben vom 25. Juni 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Beiträge sind nach allgemeiner Definition solche Abgaben, die von einer öffentlichrechtlichen Körperschaft für die Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung oder Einrichtung erhoben werden und damit der vollständigen oder teilweisen Deckung der Ausgaben dienen. Die Kommunen verlangen von den Eltern i.d.R. Kitabeiträge. Dieses ermöglichen ihnen die Bestimmungen über die Elternbeiträge in § 23 KIBIZ. Eltern entrichten diese Beiträge für die Nutzung der Kitas durch ihre Kinder. Derzeit streiken die Mitarbeiter von Kitas im Land. D.h. viele Eltern bezahlen für eine Leistung , die sie gar nicht abrufen können. Einige Kommunen wollen daher nun Beiträge zurückzahlen. In der NRZ vom 12.05.2015 vertritt die Bezirksregierung Düsseldorf die Meinung, Kommunen im Nothaushalt dürften keine freiwilligen Rückzahlungen leisten, wenn sie sich im Nothaushaltsrecht befinden. Diese Position ist fraglich, da ein Beitrag nur für eine Gegenleistung gezahlt wird. Wenn die Kita aber geschlossen hat, ist auch die Beitragspflicht zumindest zu überprüfen. Es wäre also vielmehr die Frage zu stellen, ob Kommunen nicht zu einer generellen Erstattung verpflichtet sind. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9103 2 1. Auf welcher Grundlage basiert die Auffassung der Bezirksregierung Düsseldorf über die Erstattung von Kitabeiträgen in Nothaushaltskommunen? (Bitte detailliert alle Bestimmungen auflisten und erläutern.) 2. Warum darf eine Kommune einen Kitabeitrag ohne Gegenleistung erheben? 3. Wieso wird die Rückzahlung eines Beitrages für eine nicht erbrachte Leistung als „freiwillig“ definiert? 4. Deckt sich die Auffassung der Bezirksregierung Düsseldorf mit der der Landes- regierung? Hat eine Gemeinde die Haushaltssatzung noch nicht bekannt gemacht und ist deshalb in der vorläufigen Haushaltsführung, so darf sie gemäß § 82 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nur Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten , zu denen sie rechtlich verpflichtet ist. Soweit sich eine Rechtspflicht zur Rückzahlung nicht aus der gemeindlichen Elternbeitragssatzung ergibt, ist eine solche Rückzahlung für Gemeinden in der vorläufigen Haushaltsführung deshalb unzulässig. Bei allen übrigen Gemeinden steht die Rückzahlung im eigenen Ermessen. Die Gemeinde hat in eigener Verantwortung die Umstände des Einzelfalls (z.B. des Satzungsrechts, der Dauer des Streiks, der Höhe der eingesparten Mittel) zu berücksichtigen. 5. Wie verhält sich die Rechtslage hinsichtlich der Erstattung von Kitabeiträgen bei streikbedingten Schließungen von Kitas für Haushaltssicherungskommunen? Auch für Haushaltssicherungskommunen gelten die oben geschilderten Maßstäbe.