LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9152 02.07.2015 Datum des Originals: 02.07.2015/Ausgegeben: 07.07.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3491 vom 3. Juni 2015 des Abgeordneten Wilhelm Hausmann CDU Drucksache 16/8844 Wohnraumförderung durch Ausbau der Infrastruktur Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage 3491 mit Schreiben vom 2. Juli 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In vielen innerstädtischen Lagen in Nordrhein-Westfalen ist der Wohnungsmarkt angespannt. Gerade die schlecht ausgebildete Infrastruktur in städtischen Randlagen führt zu einer geballten Wohnraumnachfrage in innenstadtnahen Gebieten. Durch die Stärkung der ÖPNVNetze ließe sich die Lage einiger Wohnungsmärkte deutlich entspannen. Städtische Randlagen gewinnen durch eine verbesserte Infrastruktur an Attraktivität und Wohnqualität. Durch die gezielte Förderung von Wohnraum entlang ausgebauter ÖPNV-Netze kann die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt in Innenstadtnähe entspannt werden. Vorbemerkung der Landesregierung Als Förderprogramme zum Ausbau der Infrastruktur kommen Programme der sozialen Wohnraumförderung sowie Förderprogramme zum Ausbau von ÖPNV-Netzen in Betracht. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9152 2 1. Welche Förderprogramme zum Ausbau der Infrastruktur wurden in der Vergangenheit genutzt? a. Soziale Wohnraumförderung Bis zum Förderjahr 2005 galt in der sozialen Wohnraumförderung gemäß Nr. 1.1 Anlage 1 der Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) grundsätzlich die Fördervoraussetzung, dass Mietwohnungen nur gefördert werden durften, wenn die Wohnungen im Einzugsbereich eines vorhandenen oder geplanten Haltepunktes des schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs liegen (z.B. Deutsche Bahn, S-Bahn, U-Bahn oder Straßenbahn). Ein Grund für diese Beschränkung war die Tatsache, dass die Zielgruppen der sozialen Wohnraumförderung in besonderem Maß auf die Nutzung des ÖPNV angewiesen sind. Diese Fördervoraussetzung wurde nach 2005 aufgegeben. b. ÖPNV-Förderung: ba. Pauschalierte Investitionsförderung Im Bereich der pauschalierten Investitionsförderung gemäß § 12 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) sind die Zweckverbände seit dem 1. Januar 2008 nach Absatz 5 der genannten Norm verpflichtet, einen jährlichen Katalog der mit den ihnen pauschal gewährten Mitteln zu fördernden Maßnahmen durch Beschluss der Zweckverbandsversammlung bzw. des Verwaltungsrats festzulegen und der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. bb. Investitionen im besonderen Landesinteresse Im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landtags Nordrhein-Westfalen ist gemäß § 7 Absatz 2 ÖPNVG NRW der ÖPNVInfrastrukturfinanzierungsplan auf Grundlage des ÖPNV-Bedarfsplans aufzustellen. Der ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan enthält alle Investitionsmaßnahmen des ÖPNV im besonderen Landesinteresse gemäß § 13 Absatz 1 ÖPNVG NRW mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 3 Mio. EUR. Er wird im Ministerialblatt veröffentlicht. Bis zur Novellierung des ÖPNVG NRW mit Wirkung vom 1. Januar 2013 bestand nach § 7 Absatz 3 ÖPNVG die Verpflichtung, auf der Grundlage des ÖPNVInfrastrukturfinanzierungsplans jährliche Förderprogramme zu erstellen, die ferner auch die Maßnahmen im besonderen Landesinteresse gemäß § 13 Absatz 1 ÖPNVG mit zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 3 Mio. EUR enthalten. Diese Verpflichtung ist jedoch durch Aufhebung des § 7 Absatz 3 ÖPNVG entfallen. Die mit der Aufstellung/Fortschreibung des Förderprogramms bis dahin immer einhergehende Verständigung zwischen dem Ministerium für Wohnen, Bauen, Stadtentwicklung und Verkehr , das die Fördergegenstände vorzugeben hat, und den Zweckverbänden, die für die Bewilligung der Förderung zuständig sind, findet in der Praxis aber selbstverständlich durch regelmäßig stattfindende Verständigungen weiterhin statt. 2. Sind diese bis zum heutigen Tag abgearbeitet? a. Soziale Wohnraumförderung Die Mittel der sozialen Wohnraumförderung werden den Städten und Kreisen jährlich zur Bewilligung zur Verfügung gestellt und jährlich abgearbeitet. Nicht ausgeschöpfte Bewilligungsvolumina stärken die Fördermöglichkeiten der Folgejahre. b. ÖPNV-Förderung: Nein LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9152 3 3. Welche Ansätze sieht die Landesregierung durch integrierte Verkehrs- und Bebauungskonzepte die Wohnungsmärkte zu entlasten? a. Soziale Wohnraumförderung Integrierte Verkehrs- und Bebauungskonzepte könnten zur Vermehrung des Angebots an attraktivem Wohnbauland in der Nähe von ÖPNV-Haltepunkten führen. Insoweit Investoren die hierdurch eintretenden Erleichterungen für den Wohnungsbau außerhalb innenstadtnaher Gebiete nutzen, würden innerstädtische Wohnungsmärkte tatsächlich entlastet werden können. b. ÖPNV-Förderung: Das Land Nordrhein-Westfalen erstellt für die in seiner Zuständigkeit liegenden ÖPNVProjekte derzeit einen neuen ÖPNV-Bedarfsplan. Für die Ableitung der volkswirtschaftlichen Sinnhaftigkeit der im Aufstellungsprozess untersuchten Maßnahmen werden u.a. auch die Bevölkerungsentwicklung, die Entwicklung der Siedlungsstruktur und die demografische Entwicklung bis zum Jahr 2030 herangezogen.