LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9154 02.07.2015 Datum des Originals: 02.07.2015/Ausgegeben: 07.07.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3481 vom 2. Juni 2015 der Abgeordneten André Kuper und Ralf Nettelstroth CDU Drucksache 16/8833 Regionalisierungsmittel für Nordrhein-Westfalen Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage 3481 mit Schreiben vom 2. Juli 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Bund stellt den Ländern jährlich Regionalisierungsmittel zur Bereitstellung und Unterstützung des ÖPNV zur Verfügung. 1. Wie hoch sind die Beträge gewesen, die der Bund im Jahr 2014 an Regionalisie- rungsmittel an das Land Nordrhein-Westfalen gezahlt hat? Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Regelung des § 5 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) entsprechend im Jahr 2014 1.150.280.444,76 € Regionalisierungsmittel erhalten. 2. Welche ÖPNV-Projekte und Maßnahmen wurden mit den dem Land Nordrhein- Westfalen zur Verfügung stehenden Mittel finanziert bzw. unterstützt? Aus den Regionalisierungsmitteln werden finanziert: a. Die SPNV-Pauschale (§ 11 Absatz 1 ÖPNVG NRW), die insbesondere zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten SPNV-Angebots an die Eisenbahnunternehmen weiterzuleiten ist; sie kann auch für andere Zwecke des ÖPNV verwendet oder hierfür an Eisenbahnunternehmen, öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, Gemeinden LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9154 2 und Gemeindeverbände sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weitergeleitet werden. Aus der Pauschale ist das SPNV-Netz im besonderen Landesinteresse zu finanzieren. Dieses SPNV-Netz umfasst für die Erschließung aller Landesteile bedeutsame SPNV-Verbindungen mit Taktfolge, Haltestellen und Bedienungsqualität. Im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags kann das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium den Verwendungszweck der Pauschale in der ÖPNV-Pauschalen-Verordnung konkretisieren, wenn dies zur Sicherstellung von Projekten des SPNV notwendig ist, die auf Grund von Vorgaben des Bundes unter Mitwirkung des Landes realisiert werden. Die Zweckverbände dürfen höchstens 2 vom Hundert der Pauschale für allgemeine Ausgaben verwenden oder weiterleiten. b. Die ÖPNV-Pauschale (§ 11 Absatz 2 ÖPNVG NRW), von der mindestens 80 % für Zwecke des ÖPNV mit Ausnahme des SPNV an öffentliche und private Verkehrsunternehmen weiterzuleiten sind, die den Gemeinschaftstarif des jeweiligen Zweckverbands anwenden. Die übrigen Mittel sind für Zwecke des ÖPNV zu verwenden oder hierfür an Eisenbahnunternehmen, öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterzuleiten. c. Die pauschalierte Investitionsförderung (§ 12 ÖPNVG NRW). Die vorhabenbezogene Verwendung der Mittel erfolgt durch die Zweckverbände bzw. durch die Anstalt des öffentlichen Rechts entweder durch eigene Verwendung oder durch Weiterleitung an Eisenbahnunternehmen, öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen. Die Mittel sind hierbei zur Förderung von Investitionen des ÖPNV, insbesondere in die Infrastruktur, zu verwenden bzw. weiterzuleiten. Gefördert werden können der Neu- und Ausbau der ÖPNV-Infrastruktur, die Modernisierung und Erneuerung der ÖPNV-Infrastruktur, sofern die Maßnahme zu einer Funktionsverbesserung für den ÖPNV führt, sowie sonstige Investitionsmaßnahmen. d. Die Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse (§ 13 ÖPNVG NRW). Die Förderung von Investitionsmaßnahmen, die im besonderen Landesinteresse liegen , umfasst die ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen, die aus den Mitteln des GVFGBundesprogramms mitfinanziert werden, die SPNV-Infrastrukturmaßnahmen an Großbahnhöfen, die Investitionsmaßnahmen, durch die neue Technologien im ÖPNV erprobt werden sollen und ÖPNV-Investitionsmaßnahmen, für die das besondere Landesinteresse im Einzelfall vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags festgestellt wurde. e. Die sonstige Förderung (§ 14 ÖPNVG NRW) für weitere Maßnahmen des ÖPNV im besonderen Landesinteresse, insbesondere für Bürgerbusvorhaben sowie zur Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und des Services im ÖPNV. 3. Wie hoch ist der Anteil der Investitionen, der aus den Regionalisierungsmittel finanziert wurde? Aussagen zum Anteil der aus Regionalisierungsmitteln finanzierten Investitionen lassen sich lediglich für die §§ 12, 13 und 14 ÖPNVG NRW treffen. Sie betrugen im Haushaltsjahr 2014 75,47 Mio. Euro. Die konkrete Ausgestaltung der Weiterleitung der SPNV- und der ÖPNVPauschale obliegt nach § 11 ÖPNVG NRW den Aufgabenträgern, die eigenverantwortlich über eine investive oder konsumtive Verwendung der Mittel entscheiden. Über die maßnahmenbezogene Verwendung der Pauschale im Jahr 2014 liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9154 3 4. Welche Veränderungen in Bezug auf die ÖPNV-Projekte bzw. Maßnahmen und am Anteil der Investitionen hat es gegenüber den Jahren 2012 und 2013 gegeben ? In Bezug auf die Antwort zur Frage 2 lässt sich feststellen, dass es gegenüber den Jahren 2012 und 2013 keine grundsätzliche Veränderung hinsichtlich der Fördermöglichkeiten des ÖPNV gegeben hat. Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 ist lediglich die nach § 12 ÖPNVG NRW mindestens zu gewährende pauschalierte Investitionsförderung von 150 Mio. € (100 Mio. € Entflechtungsmittel, 50 Mio. € Regionalisierungsmittel) auf 120 Mio. € (100 Mio. € Entflechtungsmittel , 20 Mio. € Regionalisierungsmittel) zur Deckung eines Finanzierungsbedarfs im Bereich der SPNV-Betriebskostenfinanzierung reduziert worden. Der Anteil der durch die Regionalisierungsmittel finanzierten Förderbereiche sowie deren Veränderung stellte sich in den Jahren 2012, 2013 und 2014 wie folgt dar (in Mio. €): Förderzweck 2012 2013 2014 SPNV-Pauschale (2012 inkl. Sonderzuweisung an Zweckverbände) 859,25 940,03 947,25 ÖPNV-Pauschale 108,63 109,99 109,46 Pauschalierte Investitions- förderung (investiv) 41,97 17,74 20,28 Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse (investiv) 29,18 56,47 54,66 Sonstige Förderung, ÖPNV- Gutachten (konsumtiv) 7,24 8,35 9,93 Sonstige Förderung (investiv) 0,63 0,92 0,54