LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9182 03.07.2015 Datum des Originals: 02.07.2015/Ausgegeben: 08.07.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3483 vom 2. Juni 2015 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/8835 Nach Nideggen und Altena - Droht der Stadt Schwelm der Sparkommissar wegen Nichteinhaltung der Vorgaben des Stärkungspaktes? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3483 mit Schreiben vom 2. Juli 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Ende Mai hatte die Bezirksregierung Arnsberg dem fortgeschriebenen Haushaltssanierungsplan (HSP) der Stadt Schwelm erneut die Genehmigung versagt. Wenn bis zum 30. Juni 2015 keine Genehmigung vorliege, könne es letztlich zur Einsetzung des sog. Sparkommissars kommen, der die Genehmigungsfähigkeit des HSP herzustellen habe. Der Rat der Stadt Schwelm beschloss am 26. Februar 2015 die Fortschreibung des HSP gemäß Stärkungspaktgesetz und legte diesen der Bezirksregierung Arnsberg zur Genehmigung vor. Nach der eingeforderten Ergänzung entschied die Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom 27. Mai 2015, dass die Genehmigungsfähigkeit des HSP der Stadt Schwelm nicht festgestellt werden kann. Nach Rücksprache mit dem MIK wird die Stadt Schwelm unter Fristsetzung letztmalig zu Nachbesserungen aufgefordert, um die Genehmigungsfähigkeit des HSP herzustellen. In der Genehmigungsversagung des Schwelmer Haushaltssanierungsplans durch die Bezirksregierung Arnsberg heißt es, dass festzustellen sei, dass die Stadt Schwelm den Maßgaben der Bezirksregierung nur in äußerst unzureichendem Maße gefolgt sei. Unter anderem müssen allein für das Jahr 2015 zusätzliche Konsolidierungsbeträge in Höhe von 745.000 Euro realisiert werden. Wenn die notwendigen Beschlüsse nicht gefasst würden, weist die Bezirksregierung bereits auf die Folge von Pflichtverstößen hin. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9182 2 Der Haushaltssanierungsplan von Stärkungspaktkommunen ist jährlich fortzuschreiben und der Bezirksregierung spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Haushaltsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Die Bezirksregierung legt dem für Kommunales zuständigen Ministerium jährlich zum Stand 30. Juni einen Bericht über die Einhaltung des Haushaltssanierungsplans vor. Kommt die Gemeinde ihrer Pflicht zur Vorlage des Haushaltssanierungsplans nicht nach, weicht sie vom Haushaltssanierungsplan ab oder werden dessen Ziele aus anderen Gründen nicht erreicht, setzt die Bezirksregierung der Gemeinde eine angemessene Frist, in deren Lauf die Maßnahmen zu treffen sind, die notwendig sind, um die Vorgaben dieses Gesetzes und die Ziele des Haushaltssanierungsplans einzuhalten. Sofern die Gemeinde diese Maßnahmen innerhalb der gesetzten Frist nicht ergreift, ist durch das für Kommunales zuständige Ministerium ein Beauftragter gemäß § 124 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu bestellen. 1. Wie bewertet die Landesregierung aktuell die Situation der Stärkungspakt- Kommune Schwelm? Die Stadt Schwelm nimmt pflichtig am Stärkungspakt Stadtfinanzen teil. Sie erhält eine jährliche Konsolidierungshilfe des Landes von rd. 3,2 Mio. Euro. Die Stadt ist nach Angaben der zuständigen Bezirksregierung Arnsberg ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Vorlage einer genehmigungsfähigen Fortschreibung 2015 des Haushaltssanierungsplans bisher (Stand: 22.06.2015) nicht nachgekommen. Die Stadt wurde von der Bezirksregierung mit Schreiben vom 27.05.2015 aufgefordert, bis zum 30.06.2015 die notwendigen Beschlüsse zur Herbeiführung der Genehmigungsfähigkeit der Fortschreibung 2015 zu fassen. Das Verhalten der Stadt bleibt abzuwarten. 2. Wie ist aktuell der Stand der Genehmigung der fortgeschriebenen Haushaltssa- nierungspläne der 61 Stärkungspaktkommunen? Von 61 vorgelegten Fortschreibungen 2015 der Haushaltssanierungspläne konnten zwischenzeitlich 48 genehmigt werden. Zum Stichtag 31.05.2015 waren noch in Bearbeitung die Haushaltssanierungspläne der pflichtig teilnehmenden Gemeinden Duisburg, Dorsten, Schwelm, Stolberg und Würselen, sowie der auf Antrag teilnehmenden Gemeinden Essen, Leverkusen, Mönchengladbach, Solingen, Marsberg, Monschau, Nümbrecht und Velbert. 3. In welchen Fällen wurde eine Ausnahme von den Vorgaben zum Haushaltssanie- rungsplan genehmigt, dass bei nicht absehbaren und von der Gemeinde nicht zu beeinflussenden erheblichen Veränderungen der finanziellen Situation der Gemeinde die Bezirksregierung eine Anpassung des Haushaltssanierungsplans genehmigen kann? In folgenden fünf Fällen wurde eine ursprünglich geplante Frist verlängert (alphabetische Sortierung):  Stadt Essen o Im Haushaltssanierungsplan (HSP) 2012 jeweils vorgesehenes Jahr für den Ausgleich mit und ohne Konsolidierungshilfe: 2016/ 2020 o neue Ausgleichsjahre seit der Fortschreibung des HSP 2014: 2017/ 2020 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9182 3  Stadt Löhne o Im HSP 2012 jeweils vorgesehenes Jahr für den Ausgleich mit und ohne Kon- solidierungshilfe: 2017/ 2021 o neue Ausgleichsjahre seit der Fortschreibung des HSP 2013: 2018/ 2021  Stadt Nümbrecht o Im HSP 2012 jeweils vorgesehenes Jahr für den Ausgleich mit und ohne Kon- solidierungshilfe: 2017/ 2021 o neue Ausgleichsjahre seit der Fortschreibung des HSP 2014: 2018/ 2021  Stadt Oberhausen o Im HSP 2012 jeweils vorgesehenes Jahr für den Ausgleich mit und ohne Kon- solidierungshilfe: 2016/ 2021 o neue Ausgleichsjahre seit der Fortschreibung des HSP 2014: 2017/ 2021  Stadt Wuppertal o Im HSP 2012 jeweils vorgesehenes Jahr für den Ausgleich mit und ohne Kon- solidierungshilfe: 2016/ 2021 o neue Ausgleichsjahre seit der Fortschreibung des HSP 2014: 2017/ 2021 4. Der Haushaltsausgleich muss bei pflichtig teilnehmenden Gemeinden in der Re- gel spätestens ab dem Jahr 2016 und bei auf Antrag teilnehmenden Gemeinden in der Regel spätestens ab dem Jahr 2018 mit Konsolidierungshilfen erreicht werden. Nach dem Haushaltssanierungsplan wird der Haushaltsausgleich spätestens im Jahr 2021 ohne Konsolidierungshilfe erreicht. Das Stärkungspaktgesetz schreibt vor, dass die jährlichen Konsolidierungsschritte nach erstmaligem Erreichen des Haushaltsausgleichs einen degressiven Abbau der zum Haushaltsausgleich erforderlichen Konsolidierungshilfe vorsehen müssen. In welcher konkreten Höhe ist, nach derzeitigem Stand, der Abbau von Konsolidierungshilfen für die Jahre ab dem Jahr 2016 geplant? Gemäß dem aktuellen Stand der Sanierungsplanung (HSP 2015) ergibt sich für die Jahre ab 2016 bezogen auf die 61 am Stärkungspakt teilnehmenden Gemeinden folgender Abbaupfad für die nach § 5 Stärkungspaktgesetz gewährten Konsolidierungshilfen:  2017: 57,4 Mio. Euro  2018: 164,9 Mio. Euro  2019: 336,6 Mio. Euro  2020: 500,8 Mio. Euro Wie jeder Planungsprozess unterliegt auch der Abbau der Konsolidierungshilfen Unsicherheiten hinsichtlich der künftigen Haushaltsentwicklung. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben können sich daher im Hinblick auf den Abbaupfad der Konsolidierungshilfen noch Änderungen gegenüber dem aktuellen Planungsstand ergeben. 5. Welche Pläne hat die Landesregierung konkret mit den durch den Abbau der Konsolidierungshilfen frei werdenden Mittel des Stärkungspaktes? Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Stärkungspaktgesetz ist die Frage nach der Verwendung der Konsolidierungshilfen, die für den Haushaltsausgleich der nach § 3 und 4 teilnehmenden LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9182 4 Gemeinden nicht mehr benötigt werden, Gegenstand der gesetzlich vorgeschriebenen Evaluation , die gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden durchgeführt wird. Das Ergebnis der angelaufenen Evaluation für die gemäß § 4 Stärkungspaktgesetz teilnehmenden Gemeinden bleibt daher zunächst abzuwarten.