LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9243 07.07.2015 Datum des Originals: 07.07.2015/Ausgegeben: 10.07.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3560 vom 9. Juni 2015 des Abgeordneten Dr. Stefan Berger CDU Drucksache 16/8945 Unbesetzte Stellen bei den Verwaltungsräten der Studierendenwerke Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung hat die Kleine Anfrage 3560 mit Schreiben vom 7. Juli 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nach dem neuen Studierendenwerksgesetz (StWG) setzt sich der Verwaltungsrat aus neun Personen zusammen. Vier Studierenden aus dem Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Studierendenwerks , einem anderen Mitglied einer Hochschule aus dem Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks, zwei Bediensteten des Studierendenwerks, einer Person „mit einschlägigen Fachkenntnissen oder Berufserfahrung“ und einem Mitglied des Rektorats oder des Präsidiums der Hochschule; im Regelfall der Kanzler oder die Kanzlerin. § 5, Abs. 3 des StWG besagt: „Mindestens vier Mitglieder des Verwaltungsrats müssen Frauen sein.“ D.h. vier Plätze im Verwaltungsrat werden primär nach Geschlecht vergeben; nicht nach Eignung, Befähigung oder sonstigen beruflichen Qualifikationen, die bei der Kontrolle und Unterstützung der Geschäftsführung hilfreich sind. Hinzu kommt, dass ein Teil der Verwaltungsratsmitglieder gewählt und nicht benannt werden , was das Erreichen der vorgeschriebenen Frauenquote weiter erschweren kann, wenn nicht zuvor auf diese Wahl bereits Einfluss genommen wird. Auch dürfte der Druck auf die Studierendenvertreter steigen, entsprechend weibliche Kandidaten zu entsenden, da sie die größte Einzelgruppe bilden. Zusätzlich kommt hinzu, dass bei der Bestellung der neuen Mitglieder mindestens vier, aber im Extremfall sogar bis zu acht verschiedene Gremien mitwirken müssen, die alle in der Regel zu unterschiedlichen Zeiten tagen, wählen oder ihre Gesandten benennen. Keinem der Gremien wird vorgegeben inwieweit sie die Frauenquote zu erfüllen haben. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9243 2 Besonders misslich wirkt vor diesem Hintergrund, dass dem Gesetz jede Angabe zur konkreten Umsetzung fehlt. So droht durch die ungenügende Formulierung die Gefahr, dass der Verwaltungsrat nicht korrekt zusammentreten und damit auch nicht seinen Aufgaben bei der Unterstützung, Begleitung und Kontrolle der Geschäftsführung nachkommen kann. 1. Ist ein Verwaltungsrat beschluss- und handlungsfähig, wenn weniger als vier Frauen in das Gremium gewählt werden? Mit Blick auf § 15 Abs. 2 Satz 2 des Studierendenwerksgesetzes wird kein Zustand eintreten, in dem ein Verwaltungsrat aufgrund des neuen Gesetzes beschluss- und handlungsunfähig werden wird. 2. Was unternimmt die Landesregierung, um die gesetzliche Vorschrift des § 5 Abs. 3 StWG umzusetzen, damit die Verwaltungsräte spätestens zum Wintersemester 2015/2016 handlungsfähig sind? Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung unterstützt die Studierendenwerke durch allgemeine Informationen und berät im Einzelfall individuell. 3. Wie soll nach Ansicht der Landesregierung – z.B. im Studierendenparlament – in einer freien und demokratischen Wahl sichergestellt werden, dass ausreichend Kandidatinnen in den Verwaltungsrat gewählt werden? Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für Wahlgremien und -organe ist auf die paritätische Repräsentanz zu achten. 4. Hält die Landesregierung die in § 5 Abs. 3 StWG getroffenen Anforderungen des rechtstaatlichen Bestimmtheitsgebots für erfüllt und deshalb verfassungskonform (bitte begründen)? Die Regelung entspricht dem Auftrag zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Mann und Frau aus dem Grundgesetz (Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG). Bereits vor der Novellierung galt für die Verwaltungsräte die Verpflichtung zur geschlechterparitätischen Besetzung nach dem Landesgleichstellungsgesetz (§ 12 Absatz 1 LGG). An der Geltungskraft der Norm bestehen keine Zweifel. 5. In welchen Studierendenwerken konnten sich bisher Verwaltungsräte entspre- chend der gesetzlichen Vorgaben bilden (bitte die Verwaltungsräte nach Studierendenwerk , Statusgruppe und jeweiligem Geschlecht innerhalb der Statusgruppe darstellen)? Entsprechende Verwaltungsräte haben sich gebildet bei den Studierendenwerken in Bielefeld , Bochum, Düsseldorf, Essen-Duisburg, Köln, Paderborn und Siegen und damit bei sieben der insgesamt zwölf Anstalten. Die erbetene Darstellung der Zusammensetzung ergibt sich aus den nachfolgenden Tabellen: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9243 3 Bielefeld Wahlgremium Besetzungsrecht Anforderung Wahlergebnis nach Geschlecht Anzahl Mann Frau Rektorat Musikhochschule Detmold 1 Mitglied Rektorat 1 Senat Hochschule Ostwestfalen-Lippe 1 sonstiges Mitglied der Hochschule 1 Studierendenparlament Universität Bielefeld 2 Studierende 1 1 Studierendenparlament Fachhochschule Bielefeld 1 1 Studierendenparlament Hochschule Ostwestfalen-Lippe 1 1 Personalversammlung StW 2 Beschäftigte des StW 1 1 Verwaltungsrat in der konstituierenden Sitzung 1 Mitglied nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 StWG 1 Gesamt 9 5 4 Bochum Wahlgremium Besetzungsrecht Anforderung Wahlergebnis nach Geschlecht Anzahl Mann Frau Rektorat Ruhr-Universität Bochum 1 Mitglied Rektorat 1 Senat Ruhr-Universität Bochum 1 sonstiges Mitglied der Hochschule 1 Studierendenparlament Ruhr-Universität Bochum 2 Studierende 1 1 Studierendenparlament Westfälische Hochschule 1 1 Studierendenparlament Hochschule für Gesundheit 1 1 Personalversammlung StW 2 Beschäftigte des StW 1 1 Verwaltungsrat in der konstituierenden Sitzung 1 Mitglied nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 StWG (steht noch nicht fest, wird aber weiblich sein) 1 Gesamt 9 4 5 Düsseldorf Besetzungsrecht Anforderung Wahlergebnis nach Geschlecht Wahlgremium Anzahl Mann Frau Rektorat Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf 1 Mitglied Rektorat 1 Senat Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf 1 sonstiges Mitglied der Hochschule 1 Studierendenparlament Heinrich-HeineUniversität Düsseldorf 2 Studierende (Hochschule 1) 2 Studierendenparlament Fachhochschule Düsseldorf 1 Studierende (Hochschule 2) 1 Studierendenparlament Hochschule Niederrhein 1 Studierende (Hochschule 3) 1 Personalversammlung StW 2 Beschäftigte des StW 1 1 Verwaltungsrat in der konstituierenden Sitzung 1 Mitglied nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 StWG 1 Gesamt 9 5 4 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9243 4 Essen-Duisburg Besetzungsrecht Anforderung Wahlergebnis nach Geschlecht Wahlgremium Anzahl Mann Frau Rektorat Universität Duisburg-Essen 1 Mitglied Rektorat 1 Senat Universität Duisburg-Essen 1 sonstiges Mitglied der Hochschule 1 Studierendenparlament Universität Duisburg -Essen 2 Studierende 1 1 Studierendenparlament Folkwang Universität der Künste 1 Studierende 1 Studierendenparlament Hochschule Ruhr West 1 Studierende 1 Personalversammlung StW 2 Beschäftigte des StW 1 1 Verwaltungsrat in der konstituierenden Sitzung 1 Mitglied nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 StWG 1 Gesamt 9 5 4 Köln Besetzungsrecht Anforderung Wahlergebnis nach Geschlecht Wahlgremium Anzahl Mann Frau Rektorat Fachhochschule Köln 1 Mitglied Rektorat 1 Senat Universität zu Köln 1 sonstiges Mitglied der Hochschule 1 Studierendenparlament Universität zu Köln 2 Studierende 1 1 Studierendenparlament Fachhochschule Köln 1 Studierende 1 0 Studierendenparlament Deutsche Sporthochschule Köln 1 Studierende 1 Personalversammlung StW 2 Beschäftigte des StW 1 1 Verwaltungsrat in der konstituierenden Sitzung 1 Mitglied nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 StWG Person (steht noch nicht fest, wird aber weiblich sein) 1 Gesamt 9 3 6 Paderborn Besetzungsrecht Anforderung Wahlergebnis nach Geschlecht Wahlgremium Anzahl Mann Frau Rektorat Universität Paderborn 1 Mitglied Rektorat 1 Senat Universität Paderborn 1 sonstiges Mitglied der Hochschule 1 Studierendenparlament Universität Pader born 3 Studierende 3 Studierendenparlament Hochschule Hamm-Lippstadt 1 Studierende 1 Personalversammlung StW 2 Beschäftigte des StW 1 1 Verwaltungsrat in der konstituierenden Sitzung 1 Mitglied nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 StWG (steht noch nicht fest, wird aber weiblich sein) 1 Gesamt 9 5 4 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9243 5 Siegen Besetzungsrecht Anforderung Wahlergebnis nach Geschlecht Wahlgremium Anzahl Mann Frau Rektorat Universität Siegen 1 Mitglied Rektorat 1 Senat Universität Siegen 1 sonstiges Mitglied der Hochschule 1 Studierendenparlament Universität Siegen 4 Studierende 2 2 Personalversammlung StW 2 Beschäftigte des StW 1 1 Verwaltungsrat in der konstituierenden Sitzung 1 Mitglied nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 StWG 1 Gesamt 9 5 4