LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9244 07.07.2015 Datum des Originals: 07.07.2015/Ausgegeben: 10.07.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3482 vom 2. Juni 2015 der Abgeordneten André Kuper und Ralf Nettelstroth CDU Drucksache 16/8834 Entlastung der nordrhein-westfälischen Kommunen durch die Vorab-Entlastung in Höhe von einer Milliarde Euro aufgeteilt nach KdU und Umsatzsteueranteil sowie Entlastung durch Bundeszahlungen für Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern und Flüchtlingen Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3482 mit Schreiben vom 7. Juli 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage CDU, CSU und SPD haben im Koalitionsvertrag auf Bundesebene beschlossen, die Kommunen in den Jahren 2015 bis 2017 jährlich um jeweils eine Milliarde Euro zu entlasten. Der Bund unterstützt die Kommunen in diesem Jahr erstmals mit der sogenannten „VorabEntlastung “ in Höhe von insgesamt einer Milliarde Euro pro Jahr 2015 bis 2017. Die Entlastung erfolgt hälftig über eine Erhöhung des Bundesanteils an den Kosten der Unterkunft und einen höheren Anteil der Kommunen am Aufkommen der Umsatzsteuer in Höhe von jeweils 500 Millionen Euro pro Jahr 2015 bis 2017. Zudem haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass der Bund für die Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern in diesem Jahr und – bei fortbestehendem Bedarf – im kommenden Jahr jeweils 500 Millionen Euro zur Verfügung stellt. Die Länder haben im Rahmen dieser Vereinbarung zugesichert, in den Fällen, in denen die Kommunen Kostenträger sind, die vom Bund erhaltenen Mittel entsprechend weiterzugeben. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9244 2 1. Wie hoch ist die konkrete jährliche Entlastung der Kommunen in NordrheinWestfalen durch die Erhöhung des Bundesanteils an den Kosten der Unterkunft? Gemäß § 46 Absatz 5 Satz 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhöht der Bund seine Beteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung in den Jahren 2015 und 2016 in Nordrhein-Westfalen um 3,7 Prozentpunkte auf 31,3 Prozent. Im Jahr 2017 wird die Bundesbeteiligung einmalig um weitere 3,7 Prozentpunkte auf dann 35 Prozent angehoben (§ 46 Absatz 5 Satz 5 SGB II). Die mit diesen Maßnahmen verbundene konkrete jährliche Entlastung der nordrheinwestfälischen Kommunen kann jedoch nicht ermittelt werden, weil die kommunalen Aufwendungen für diese Leistungen noch nicht bekannt sind. 2. Inwiefern wirkt sich die Unterstützung des Bundes über eine Steigerung des Bundesbeitrags an den Kosten der Unterkunft und über eine Erhöhung des Anteils der Kommunen am Aufkommen der Umsatzsteuer im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs aus? Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II wird vom Land an die Kreise und kreisfreien Städte nach den Vorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen weitergeleitet (durchlaufender Posten im Einzelplan 11 des Landes). Die Erhöhung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer wirkt sich über die gemeindliche Steuerkraft der entsprechenden Referenzperiode auf die horizontale Ebene des kommunalen Finanzausgleichs aus. 3. Finden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs Verrechnungen statt, die die Kommunalentlastung mindern? Nein. 4. Wie hoch ist der vom Land Nordrhein-Westfalen an die Kommunen, die Kosten- träger bei Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern sind, weitergegebene Anteil der vom Bund erhaltenen Mittel? In der Verständigung zwischen Bund und Ländern über ein Gesamtkonzept zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom 11. Dezember 2014 hat der Bund sich unter anderem dazu bereit erklärt, Länder und Kommunen in Höhe von 500 Mio. € zu entlasten. Die Verständigung sieht zudem eine hälftige Refinanzierung der vom Bund zur Verfügung gestellten Beträge über einen Zeitraum von 20 Jahren durch die Länder vor. Das Land Nordrhein-Westfalen erhält nach Anwendung des Königsteiner Schlüssels von den o. g. Bundesmitteln 108 Mio. €, von denen 54 Mio. € unter Anwendung des Zuweisungsschlüssels gem. § 3 Abs. 1 FlüAG quartalsweise an die Kommunen weitergegeben werden. Von den Ausgaben zur Umsetzung des Essener Flüchtlingsgipfels vom 20. Oktober 2014 fließen den Kommunen zur Entlastung bei der Unterbringung von Flüchtlingen darüber hinaus weitere Mittel in Höhe von rd. 53 Mio. EUR zu, darunter 40 Mio. EUR als zusätzliche Landeszuweisungen nach dem FlüAG. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Ausgaben stellt das Land den Kommunen neben den gemäß FlüAG zur Verfügung gestellten Pauschalen somit nahezu 108 Mio. EUR zusätzlich bereit. Der Bund hat auf dem Flüchtlingsgipfel mit den Bundesländern am 18. Juni 2015 angekündigt, dass die für das Jahr 2016 angekündigten 500 Mio. € in das Jahr 2015 vorgezogen werden. Das LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9244 3 Land Nordrhein-Westfalen erhält nach Anwendung des Königsteiner Schlüssels von diesen Bundesmitteln 108 Mio. €. Im Rahmen des am 24. Juni 2015 vom Landtag NRW beschlossenen 2. Nachtragshaushalts wurden die zusätzlichen 108 Mio. € zur Weitergabe an die Gemeinden beschlossen. Die Auszahlung erfolgt unter Anwendung der Regelungen des FlüAG. 5. Inwiefern wirkt sich die Unterstützung des Bundes bei der Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern und Flüchtlingen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs aus? Die Weiterleitung durch das Land erfolgt außerhalb des Kommunalen Finanzausgleichs. Da dem Land die Bundesmittel im Rahmen eines erhöhten Umsatzsteueranteils zufließen, erhöhen sich auch die Verbundgrundlagen für den Steuerverbund. Zur Vermeidung einer zweifachen Begünstigung der Kommunen erfolgt eine entsprechende Bereinigung der Verbundgrundlagen (Kompensation der Bundesmittel für Asylbewerber).