LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/925 18.09.2012 Datum des Originals: 18.09.2012/Ausgegeben: 21.09.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 358 vom 20. August 2012 des Abgeordneten Hendrik Wüst CDU Drucksache 16/715 Wettbewerbsverzerrung durch Umsatzsteuerprivileg im Handwerk? Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 358 mit Schreiben vom 18. September 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie , Mittelstand und Handwerk beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der wöchentlich erscheinende Branchenbrief „Friseur Intern“ des Friseurhandwerks kritisiert das Umsatzsteuerprivileg für Kleinunternehmen. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 17.500 Euro sind von der Umsatzsteuer befreit. In der Friseurbranche trifft dies auf ca. 20.000 bis 30.000 Unternehmen in Deutschland zu, dies sind etwa ein Drittel aller Betriebe. „Friseur Intern“ sieht durch das Umsatzsteuerprivileg für Kleinunternehmen eine gravierende Wettbewerbsverzerrung zu Lasten des umsatzsteuerpflichtigen Friseurgewerbes. Insbesondere befürchtet „Friseur Intern“, das Kleinunternehmer mehrere Betriebe auf die Namen verschiedener Familienmitglieder anmelden, um so in großem Umfang das Umsatzsteuerprivileg zur Gewinnmaximierung zu nutzen. 1. Wie viele Handwerksbetriebe (absolut und relativ) in Nordrhein-Westfalen fallen unter das Umsatzsteuerprivileg (bitte nach Gewerken getrennt aufführen)? Der Landesregierung liegen zur Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung durch Handwerksbetriebe keine belastbaren Zahlen vor. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/925 2 Aus organisatorischen Gründen und Wirtschaftlichkeitserwägungen werden nicht alle die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmenden Handwerksbetriebe umsatzsteuerlich registriert. Die in vorhandenen Statistiken erfassten Daten enthalten lediglich die abgegebenen und auch elektronisch erfassten Steuererklärungen. Diese dürften die tatsächliche Anzahl der die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmenden Handwerksbetriebe erheblich unterschreiten und sind deshalb nicht repräsentativ. 2. Wie hat sich die Zahl der Handwerksbetriebe, die in den Genuss des Umsatz- steuerprivilegs kommen, in den letzten 10 Jahren entwickelt? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen. 3. Hat die Landesregierung Hinweise darauf, dass Unternehmer mehrere Kleinun- ternehmen anmelden, um mehrfach vom Umsatzsteuerprivileg zu profitieren? Nein. Eine solche „Aufspaltung“ wäre umsatzsteuerrechtlich auch nur dann anzuerkennen, wenn es sich tatsächlich um rechtlich selbständige Unternehmen handelt. Das Unternehmen umfasst nach § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers, unabhängig von der Anzahl der auf den Unternehmer angemeldeten Gewerbebetriebe und der von ihm ausgeübten Tätigkeit. Jeder Unternehmer kann somit die Kleinunternehmerregelung bei Unterschreiten der Umsatzgrenzen nur einmal in Anspruch nehmen, so dass sich die Umsatzgrenze von 17.500 Euro auf diese Weise nicht erweitern lässt. 4. Wie kann nach Auffassung der Landesregierung ggf. die missbräuchliche An- meldung mehrerer Kleinunternehmen verhindert werden? Siehe Frage 3. Die Frage der Zusammengehörigkeit mehrerer Gewerbebetriebe oder Tätigkeiten zu einem einheitlichen Unternehmen ist Gegenstand der von den Finanzämtern durchgeführten Betriebsprüfungen oder Umsatzsteuersonderprüfungen.