LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9257 10.07.2015 Datum des Originals: 09.07.2015/Ausgegeben: 15.07.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3584 vom 16. Juni 2015 der Abgeordneten Ina Scharrenbach CDU Drucksache 16/9025 Notfallsanitäter – Wer zahlt das erforderliche Ersatzpersonal? Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter hat die Kleine Anfrage 3584 mit Schreiben vom 9. Juli 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit Datum vom 22. Mai 2015 hat das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen die Träger des Rettungsdienstes in unserem Land über die Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung informiert. Der mit dem genannten Erlass eingeleitete Bedarfsplanungsprozess ist unabdingbar für die erforderliche Transparenz im Umstellungsverfahren vom Berufsbild des Rettungsassistenten auf den künftigen Notfallsanitäter. Derweil stehen zahlreiche Träger des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen vor der Frage , wer für das erforderliche Ersatzpersonal für die Zeit, in der vorhandene Rettungsassistenten zu Notfallsanitätern fortgebildet werden, aufkommt. Der Träger des Rettungsdienstes ist gesetzlich zur Sicherstellung der Notfallrettung verpflichtet; die erforderliche Qualifizierung des Personals ist von Seiten des Bundes im Rahmen des Notfallsanitätergesetzes bzw. mit dessen Umsetzung in Landesrecht verursacht. Im Rahmen der landesseitig nun eingeleiteten Bestandsabfrage bzw. der Bedarfsabschätzung zum Bedarf an Notfallsanitätern über die kommenden drei Jahre erfolgt jedoch keine Abfrage, wie viel Ersatzpersonal bei den einzelnen Trägern des Rettungsdienstes erforderlich wird. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9257 2 1. Ist von Seiten der Landesregierung vorgesehen, im Rahmen der Bedarfsabschätzung eine weitere Abfrage zum Erfordernis des Einsatzes von Ersatzpersonal gegenüber den Trägern des Rettungsdienstes zu tätigen? Dies ist zur Zeit nicht vorgesehen. 2. Wer wird für die Kosten des Ersatzpersonals des Trägers der Rettungsdienste aufkommen, wenn vorhandene Rettungsassistenten zu Notfallsanitätern fortgebildet werden? Für die Einstellung von Personal und seine Finanzierung sind die Träger des Rettungsdienstes zuständig. Das Nähere – und damit auch Aspekte der Refinanzierung – wird im Rahmen der Rettungsdienstbedarfsplanung nach Maßgabe des Rettungsgesetzes NRW zwischen den Trägern des Rettungsdienstes und den Kostenträgern abgestimmt. In diesem Zusammenhang ist vor allem zu berücksichtigen, dass nach § 14 Absatz 3 RettG NRW die Kosten der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz sowie die Kosten der Fortbildung im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 als Kosten des Rettungsdienstes gelten.