LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/927 19.09.2012 Datum des Originals: 18.09.2012/Ausgegeben: 24.09.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 373 vom 16. August 2012 des Abgeordneten Christian Haardt CDU Drucksache 16/752 Fortführung des BINGGO Projekts Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 373 mit Schreiben vom 18. September 2012 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Hilde-Heinemann-Förderschule mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung in Bochum und die Maischützenschule, eine städtische Gemeinschaftsgrundschule in Bochum, führen seit dem Schuljahr 2011/2012 ein inklusives Projekt mit dem Namen „BINGGO“ durch. Hierbei werden ca. 8 Schüler der Hilde-Heinemann-Schule in einer Klasse der Regelschule unterrichtet , wobei der Unterricht von einer Lehrerin der Grundschule und einer Lehrerin der Förderschule gemeinsam betreut wird. Der Lehrerschlüssel bleibt also genau so erhalten, wie er bei einer getrennten Beschulung der jeweiligen Klassen der Fall wäre. Die Bezirksregierung hat nun bekannt gegeben, dass das Projekt nur unter den schulgesetzlichen notwendigen Rahmenbedingungen des gemeinsamen Unterrichts fortgeführt werden kann. Dies lässt jedoch eine Einschulung von Förderschulkindern an der Maischützenschule im Rahmen des Projekts in diesem Schuljahr nicht mehr zu. Vorbemerkung der Landesregierung Das Projekt BINGGO (Bochumer Inklusion Grundschule/ Förderschule Geistige Entwicklung) ermöglicht ein eher kooperativ angelegtes gemeinsames Lernen von Kindern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung an einer Grundschule in Bochum. Der Landtag hat die Landesregierung aufgefordert, eine Schulgesetznovelle vorzulegen, die zum Ziel haben soll, „dass alle Schülerinnen und Schüler, die eine allgemeine Schule besu- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/927 2 chen - auch jene mit sonderpädagogischem Förderbedarf -, bei der Ermittlung des Lehrerstellen -Grundbedarfs mit der Lehrer-Schüler-Relation der allgemeinen Schule berücksichtigt werden.“ (Antrag der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Zusammen lernen - zusammenwachsen Eckpunkte für den Weg zur inklusiven Schule in NRW, LT-Drs. 16/118). Schon aus diesem Grund wird deutlich, dass der bei BINGGO verfolgte Ansatz weiterentwickelt werden muss. In der Übergangszeit besteht für die teilnehmenden Kinder des Projekts BINGGO Bestandsschutz unter den Projektbedingungen. Bezirksregierung und Schulamt sind in den Prozess der Entwicklung einer inklusiven Schullandschaft in Bochum ebenso eingebunden wie die beteiligten Schulen. 1. Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, das „BINGOO“ Projekt in Bochum auch in den kommenden Schuljahren fortzuführen? 2. Welche Rahmenbedingungen sind noch zu schaffen, um dieses oder ähnliche Projekte schneller und unbürokratischer durchführen zu können? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Schülerinnen und Schüler gelten grundsätzlich als Schülerschaft der Schule, an der sie unterrichtet werden. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die an allgemeinen Schulen, hier: Grundschule, unterrichtet werden. Im Projekt BINGGO jedoch werden die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, obwohl sie an einer Grundschule unterrichtet werden, als Schülerinnen und Schüler der Förderschule (Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung) geführt. Dies widerspricht dem oben beschriebenen Grundsatz. Es sind daher Anpassungen notwendig, um eine modifizierte Fortführung des Projekts zu ermöglichen. Dies hätte zum Schuljahr 2012/ 2013 unter den geltenden Bestimmungen des Gemeinsamen Unterrichts erfolgen können. Weitere Anpassungen sind aber auch mit Blick auf die in der Vorbemerkung angesprochene Schulgesetznovelle erforderlich. Die Initiative des Projekts BINGGO ist im Sinne eines schrittweisen Ausbaus des integrativen Lernens, das die Landesregierung als Umsetzung eines inklusiven Schulsystems anstrebt, grundsätzlich begrüßenswert. Daher kann das Projekt mit den bisher beteiligten Schülerinnen und Schülern fortgeführt werden, vor einer Weiterführung mit weiteren Schülerinnen und Schülern sind die genannten Anpassungen und Weiterentwicklungen erforderlich. 3. Kann dieses oder ähnliche Projekte mit Fördermitteln finanziert werden? 4. Welche Möglichkeiten gibt es, dieses oder ähnliche Projekte als Forschungspro- jekt einschließlich wissenschaftlicher Evaluation zu führen? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Angesichts der zuvor genannten Anpassungsnotwendigkeiten ist eine unveränderte Fortführung des Projekts nicht beabsichtigt. Insofern sind auch keine wissenschaftliche Evaluation oder zusätzliche Förderung beabsichtigt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/927 3 5. Ist es möglich, das Projekt „BINGGO“ als Schulversuch entsprechend § 25 des Schulgesetzes fortzusetzen? Nein. Es ist beabsichtigt, mit einer Schulgesetznovelle zur Umsetzung von Artikel 24 der UNBehindertenrechtskonvention in Schulen die Rechtsgrundlage für das gesamte Schulwesen anzupassen. Schulversuche zum Thema Inklusion erübrigen sich angesichts dieser Tatsache .